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Gefahrgutbeförderungsgesetz

Gefahrgutbeförderungsgesetz. Novelle 2005 Gerhard Niederleitner Gefahrgutbeauftragter gem. § 11 GGBG ADR, RID, ADN, IMDG und IATA-DGR. Gültig seit 01.11.2005. Umsetzung der Bestimmungen ADR 2005 Übernahme der Bestimmungen RID 2005 Übernahme der Bestimmungen ADN 2005

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  1. Gefahrgutbeförderungsgesetz Novelle 2005 Gerhard Niederleitner Gefahrgutbeauftragter gem. § 11 GGBG ADR, RID, ADN, IMDG und IATA-DGR Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  2. Gültig seit 01.11.2005 • Umsetzung der Bestimmungen ADR 2005 • Übernahme der Bestimmungen RID 2005 • Übernahme der Bestimmungen ADN 2005 • Umsetzung der Regelungen ICAO-TI Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  3. 1.10 Sicherheit (Security) • Detailfestlegung der internationalen Sicherheitsbestimmungen, • Nationale Konkretisierung zu völkerrechtlichen Vorgabe (Definition von Terminals, Sicherheitsplan) Sicherheitsmaßnahmen haben ihren Auslöser in den Anschlägen auf das World Trade Center und sollen verhindern das gefährliche, sensible Güter zu terroristischen Zwecken missbraucht werden. (Beförderer dürfen nur beauftragt werden, wenn ihre Identität feststeht, [wie ist noch unklar] Umschlagterminals, Fahrzeugdepots, Liegeplätze, Rangierbahnhöfe müssen gesichert werden. Ausweispflicht für Fahrzeugbesatzung [Lichtbildausweis]) Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  4. Gefahrgutbeauftragte im Unternehmen Unternehmen müssen dem BMVIT neben dem Namen des GBA auch den Beginn und das voraussichtliche Ende der Tätigkeit bekannt geben. (Nur bei befristeten Dienstverhältnissen) Der GBA muss auch das Vorhanden sein des Sicherungsplans überprüfen. Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  5. Kontrollen im Unternehmen Kontrollen in den Unternehmen werden ab sofort wie die „Unterwegskontrollen“ von den Organen der öffentlichen Sicherheit (Polizei [BMI]) auf dem Betriebsgelände durchgeführt. Oblag bisher dem Arbeitsinspektorat. Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  6. Entfall des Zulassungsbesitzers als Beteiligter Übertragung der Pflichten auf den Beförderer. Dadurch reduziert sich die Anzahl der verantwortlichen Beteiligten. (Absender, Verpacker, Verlader, Beförderer, Befüller und Lenker) Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  7. Errichtung einer ADR-Lenkerkartei Mit Novellierung des GGBG 2005 sind alle Anbieter von Gefahrgutlenkerkursen verpflichtet, die Daten aller Neuen und aller verlängerten ADR-Ausweise an die zuständige Behörde zu melden. (Landeshauptmann, Magistrat, BH, usw.) Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  8. Ladungssicherung Ladungssicherung ist nicht mehr nur im Gefahrgutbeförderungsgesetz (ADR 7.5) sondern auch im KFG und in der STVO verankert. Ladungssicherung ist ab 01.07.2005 auch ein so genanntes Vormerkdelikt. (Punkteführerschein) Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  9. Gefahrenkategorien Einführung von 3 Gefahrenkategorien: Gefahrkategorie I : Hohe Gefahr für Leben und Umwelt, hohe Sicherheitsrelevanz. Bei Feststellung eines Vergehens der GK I ist die Beförderung sofort zu unterbrechen bis der ordnungsgemäße Zustand hergestellt ist. Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  10. Gefahrenkategorien Gefahrenkategorie II : mittlere Gefahr für Leben und Umwelt. Bei Feststellung eines Vergehens der GK II ist die Beförderung zu unterbrechen und der ordnungsgemäße Zustand vor Ort herzustellen, spätestens aber zum nächstmöglichen Zeitpunkt. (Kann Fallweise auch nach Beendigung der Beförderung erforderlich sein) Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  11. Gefahrenkategorien Gefahrenkategorie III : geringe bis keine Gefahr für Leben und Umwelt. Bei Feststellung eines Vergehen in der GK III kann von der Exekutive an Ort und Stelle eine Organstrafverfügung bis 70,00 Euro ausgestellt werden. Der Mangel muss spätestens nach Beendigung des Transportes behoben werden. (keine Sicherheitsrelevanz) Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  12. Strafbestimmungen Pro Vergehen der GK I: min. € 750 bis € 50 000 Verwaltungsstrafe pro Vergehen der GK II: min. € 100 bis € 40 000 Verwaltungsstrafe pro Vergehen der GK III: ohne Mindeststrafe bis € 70 Organstrafverfügung Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  13. Strafbestimmungen Als Sicherheitsleistung können (bei ausländischen Beförderern) bei GK I bis zu € 7500 und bei GK II bis zu € 2500 festgesetzt werden. Bis zur Hinterlegung der Sicherheitsleistung (Bar) ist die Beförderung zu unterbrechen. Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  14. Bilder zum Abgewöhnen Wenn es einmal so weit ist oder Ausrüstung so aussieht, ist sowohl eine Beladung als auch eine Beförderung nicht mehr zulässig. Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  15. Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  16. Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  17. Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  18. Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

  19. Gott sei Dank, jetzt kommt das Ende ADR-Notdienst ein Service der HTC Ges.m.b.H 24 Stunden, 365 Tage Kärntnerring 14 A-1015 Wien Tel: 0676 953 72 60 Fax: 01 505 84 17 Urheberrecht bei Billitz Nfg Gmbh A-1015 Wien Kärntnerring 14

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