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EU-Erbrechtsverordnung. Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht. EU- ErbrechtsVO. Einführung Überblick Regelungsinhalte Inkrafttreten Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich Internationales Privatrechtsregeln vor und nach Inkraftreten
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EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht
EU-ErbrechtsVO • Einführung • Überblick Regelungsinhalte • Inkrafttreten • Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich • Internationales Privatrechtsregeln • vor und nach Inkraftreten • Einheitliche Anknüpfungskriterien • zum Erbstatut • Neues Testaments- und Erbvertragsstatut • Zuständigkeit • Nachlasszeugnis
Einführung • Kein neues vereinheitlichtes Erbrecht: • Nationales Erbrecht bleibt unangetastet. • Kein vereinheitlichtes Erbschaftsteuerrecht • Nationale Besteuerungshoheit • BRD: Weltweiter Nachlass • Österreich: dzt. keine Erbschaftssteuer
Regelungsinhalte • vereinheitlichte Regeln zum anwendbaren nationalen Erbrecht • Welches nationale Erbrecht ist anwendbar? • Internationale Rechtszuordnung erforderlich: • Nachlassvermögen in mehreren Staaten • Ausländer mit Nachlassvermögen im Inland • Inländer mit Wohnsitz im Ausland
Regelungsinhalte • internationale Zuständigkeit der Behörden / Gerichte • Vollstreckung von Urteilen in Erbsachen im Ausland • Internationaler Nachweis der Erbberechtigung - Nachlasszeugnis
EU-ErbrechtsVOInkrafttreten • Verordnung = unmittelbar anwendbares Recht • Beschluss des EU Parlaments und Rates vom 4.7.2012, veröffentlicht am 20.07.2012 • Inkrafttreten Art. 84 • 17.08.2015 null Uhr
EU-ErbVO Definitionsachlicher Anwendungsbereich • Erbrecht: Rechtsnachfolge von Todes wegen, Art 1 Abs 1, Art 3, Abs 1)a) • Exkurs: • Rechtsnachfolge im Todesfall: • Grundsatz der Universalsukzession • Übergang von allen Vermögensrechten und Pflichten = Gesamtrechtsnachfolge • Vermögen: Immobilien, Mobilien, Forderungen, Rechte z.B. Urheberrechte, Patente, Markenrechte, Grundpfandrechte • Schulden: Darlehensverbindlichkeiten, nicht erfüllte Verträge, Schadensersatzansprüche, Schuldbeitritte, Eventualverbindlichkeiten aus Bürgschaften, • öffentlich rechtliche Verbindlichkeiten: Steuern vom Einkommen, speziell Unternehmer: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, latente Steuern bei Betriebsvermögen, • familienrechtliche Verbindlichkeiten: ehegüterrechtliche Forderungen, Unterhalt
Räumlicher Anwendungsbereich • Universelle Geltung, Art 20 EU-ErbVO • Vorrangig: völkerrechtliche Verträge • z.B. Deutschland mit Iran, Türkei und Russland, USA, Art 75 • Keine Geltung in den Mitgliedsstaaten • Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich
Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich, Art 1 Abs 2 • Personenstand, Familienverhältnisse und ähnliche Verhältnisse • Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, ges. Vertretung • Verschollenheit, Todesvermutung, keine Todesdefinition • Eheliche Güterrecht • Unterhaltspflichten, soweit nicht vTw. • Zuwendungen und Begründung von Rechten, die nicht dem Erbrecht unterliegen (z.B. Lebensversicherungen) • Gesellschaftsrecht • Sachenrecht und sachenrechtliche Register • Formgültigkeit mdl. Testamente • Steuerrecht, Zollrecht
Wie erfolgt die Rechtsnachfolge vTw.: • Gesetzliche Erbfolge: geregelt nach dem Grad der Verwandtschaft, Ehe, Lebenspartnerschaft, Lebensgemeinschaft (z.B. in Kroatien, Slowenien, Serbien) • Testamentarische Erbfolge: Anordnung durch den Erblasser z.B. Bestimmung von Erben und sonstigen Begünstigten, Vermächtnisnehmern
Wie erfolgt der Rechtsübergang: • Vonselbsterwerb (direkter Rechtsübergang auf den Erben mit dem Todeszeitpunkt, Ausschlagungsrecht des Erben) • Nachlass als Rechtsperson (Rechtsübergang auf den Erben mit Annahme, Durchführung eines Verfahrens) • Administratoren des Nachlasses (UK) als Rechtsnachfolger – Übertragung auf die Erben
Unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Ländern • http://www.successions-europe.eu • Universalsukzession Frankreich: direkte Rechtsnachfolge mit dem Tod von regulären Erben, Annahme unter Vorbehalt und unbeschränkte Annahme mit Haftung für den Nachlass, 10 jährige Frist für Ausschlagung, längstens bis zur Annahme • Italien: Rechtsnachfolge erst mit Annahme, die konstitutiv wirkt, Annahme, Ausschlagung, Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung • Luxemburg: Universalsukzession mit dem Erbfall: Annahme, Ausschlagung, Ausschlagung unter Vorbehalt der Inventarerrichtung • Schweiz: Universalsukzession mit Ausschlagungsrecht , 3 Monate • Österreich: Erbanfall mit dem Tod, Verlassenschaft ist eigene Rechtsperson, Rechtsnachfolge durch Annahme (bedingt, unbedingt) und Einantwortung, • Deutschland:Vonselbsterwerb mit Todesfall; Ausschlagung binnen Ausschlussfrist von 6 Wochen ab Kenntnis Todesfall = ges. Erbfolge; ab Kenntnis vom gerichtlich eröffneten Testament; keine Ausschlagung bei vorheriger Annahme; 6 Monate bei Erbfall im Ausland, oder Auslandsaufenthalt des Erben
Kollisionsanknüpfung bis zum 16.08.2015, 24 Uhr • Österreich: Staatsbürgerschaft • Deutschland: Staatsbürgerschaft • - Wahlrecht für in Deutschland gelegene Immobilien • Schweiz: Anknüpfung letzter Wohnsitz mit Wahlrecht des Heimatrechts, für Schweizer kann das Heimatrecht beschränkt werden auf Immobilien • Luxemburg: gewöhnlicher Aufenthalt, Immobilien Belegenheitsstaat • Italien: Staatsbürgerschaft, Wahlrecht des Rechts am Aufenthaltsort • Frankreich: bewegliche Gegenstände nach Recht am Aufenthaltsort, unbewegliche nach dem Landesrecht, keine Rechtswahl • Spanien: Staatsangehörigkeit, bei Nachlassabwicklung in Spanien, Spanisches Recht. • Großbritannien: Recht des Domizils, auf Dauer angelegter Aufenthaltsort, Immobilien: Erbrecht am Belegenheitsort • Niederlande: Staatsangehörigkeit, bei Aufenthaltswechsel ins Ausland länger 5 Jahre: Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort, Immobilien: Rechtswahl Belegenheitsort • Polen: Staatsangehörigkeit mit Wahlmöglichkeiten: Recht am Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Todeszeitpunkt oder bei Testamentserrichtung • Slowenien: Staatsangehörigkeit • Slowakei: Staatsangehörigkeit • Tschechien: Staatsangehörigkeit (ab 01.01.2014 neues Recht) • Ungarn: Staatsangehörigkeit
Erbstatut vor Inkrafttreten der EUErbVO • Vor 17.08.2015: • Art 25 EGBGB; § 28 österr. IPRG • Staatsbürgerschaft • Doppelte Staatsbürgerschaft: engste Verbindung Art 5 EGBGB • Rechtswahl für in Deutschland belegene Immobilien, Art 25 Abs 2 EGBGB
Erbstatut vor Inkrafttreten der EUErbVO • Geltung für den gesamten Nachlass • Ausnahme von der Anknüpfung an die Staatsbürgerschaft: • Art 3a Abs 2 EGBGB: Ortsrecht für Gegenstände im Ausland, die dort bes. Bestimmungen unterliegen • Rückverweisungen werden vom deutschen Recht anerkannt, Art 4 Abs 1, 2 EGBGB
Normenkonfliktfall • Staatsangehörigkeit vs. Ausländisches Ortsrecht • Beispiel: Deutscher mit Wohnsitz in der Schweiz • Nachlass in Deutschland: deutsches Erbstatut • Nachlass in Schweiz: schweiz. Recht • Folge Nachlassspaltung – letztwillige Verfügungen sind nach jeweiligem Erbstatut zu beurteilen
Fallbeispiel Erbfall vor dem 17.08.2015 • österreichisches Ehepaar lebt seit 30 Jahren in Deutschland • Keine letztwilligen Verfügungen • Kinder leben in Deutschland und Frankreich • Privatvermögen in Deutschland: Immobilie in München, je hälftiges Miteigentum der Eheleute • Privatvermögen in Klagenfurt aus Erbschaft nach der Mutter des Ehemanns, • Privatvermögen der Ehefrau: Wertpapierguthaben nach den Eltern • Ehemann verstirbt am 25.05.2014 in Österreich • Vater des Ehemanns lebt noch, es gibt einen Bruder
Erbfall vor 17.08.2015 • Eheleute vererben nach österr. Recht, Anknüpfung: Heimatrecht nach der Staatsbürgerschaft, § 28 IPRG • Überlebender Ehegatte (Ehefrau) erbt 1/3, Kinder erben 2/3 untereinander zu gleichen Anteilen • Vater des Ehemanns erbt nichts, § 757 ABGB, § 730, 731 ABGB • Ehefrau hat lebenslängliches Wohnrecht an der gemeinsamen Immobilie :gesetzliches Vorausvermächtnis § 758 ABGB (wird bei der Auseinandersetzung häufig übersehen) • Fallvariante: • keine Kinder: der Vater des Ehemanns und der Bruder erben 1/3, die Ehefrau 2/3
Erbfall vor dem 17.08.2014 • Das deutsche Erbrecht findet keine Anwendung; • Die Verlassenschaft ist vorrangig in Österreich abzuhandeln, da der Ehemann in Österreich Vermögen hatte. • Fremdrechtserbschein in Deutschland
Ab 17.08.2015 anwendbares Erbrecht • Zukünftige Anknüpfung: gewöhnlicher Aufenthalt • Anwendung des Erbrechts am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts • Wahlrecht: Anknüpfung an das Recht der Staatsbürgerschaft • Indirektes Wahlrecht: Festschreibung des zum Zeitpunkt der Testierung geltenden Rechts
Erbfall ab dem 17.08.2015 • Gleiche Fallkonstellation: österr. Ehepaar, seit 30 Jahren in Deutschland lebend • Ehemann verstirbt am 30.08.2015 • Ab 17.08.2015 gilt die neue Erbrechtsverordnung: • Der Ehemann vererbt nach deutschem Recht: • Neue Anknüpfung: gewöhnlicher Aufenthalt
Erbfall ab 17.08.2015 • Folgen des deutschen Rechts: • Ehefrau erbt zu ¼, 1931 Abs 1 BGB. • Keine Erhöhung des Ehegattenerbrechts um güterrechtlichen Zugewinnausgleich ¼ • Österr. Güterstand sieht Gütertrennung vor: § 1233 ABGB • Folge: ausländische Gütertrennung ist mit der dt. Gütertrennung zu vergleichen: • Bei vergleichbarer Gütertrennung: Erbteil mit Abkömmlingen zu gleicher Quote, ab 3. Kind feste Quote zu ¼ • Keine lebenslanges Wohnrecht • Vater des Ehemanns erbt nicht.
Erbfall ab 17.08.2015 • Abwandlung: Keine Kinder vorhanden oder haben Erbverzicht/Ausschlagung erklärt: • Ehefrau erbt zu 1/2, 1931 Abs. 1 BGB, Vater und Bruder erben die andere Hälfte • Vermeidungsstrategie: letztwillige Erbeinsetzung der Ehefrau
„Wahlmöglichkeiten“ zum Erbstatut • Wandelbares Erbrecht durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts: Ortsrecht • Faktisches Erbrechtstatut • Wahlerbstatut: Festlegung durch letztwillige Verfügung – Heimatrecht nach der Staatsbürgerschaft • Wählbares Erbrecht durch letztwillige Erklärung • Neu: wählbares Erbvertragsstatut
Reichweite des anzuwendenden Rechts, Art 23 • Eintritt Erbfall, Zeitpunkt, Ort • Testierfreiheit / Beschränkungen, Pflichtteilsrechte, Ansprüche nahestehender Personen • Testierfähigkeit, Erbfähigkeit, Enterbung, Erbunwürdigkeit • Berechtigte, Anteilsbestimmung, Ausgleichung /Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen • Vom Erblasser angeordnete Pflichten • Nachlassansprüche des Ehegatten / Lebenspartners • Rechtsübergang / Haftung für Nachlassverbindlichkeiten / Gläubigerbefriedigung • Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker • Nachlassteilung
Erbrechtsstatut Art 21, 22 • Grundsatz: Gewöhnlicher Aufenthalt Art 21 Abs 1 EuErbVO • Keine Legaldefinition: autonome EU-rechtliche Auslegung erforderlich
Definition dauernder Aufenthalt • Daseinsmittelpunkt einer Person als Schwerpunkt der familiären, sozialen und beruflichen Beziehungen • Natürlicher Wille zur Begründung reicht aus • Zeitliche begrenzte Auslandsaufenthalte reichen nicht aus, solange ein Rückkehrwille besteht • Es gibt nur einen gewöhnlichen Aufenthalt: • Minderjährige haben eigenen gewöhnlichen Aufenthalt- Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern • Demenz: natürlicher Wille maßgeblich, gilt nicht für erzwungenen Aufenthalt
Erwägungsgrund 23 • Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände • des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen • und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die • Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit • zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt • sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders • enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen.
Problemfälle • verschiedene internationale Wohnorte • Grenzpendler, „Wanderleben“, Winterbirds, berufliche Ortsveränderung • grenzübergreifende Familienbeziehungen • Mehrere gleichwertige Anknüpfungen, Z.B. Selbstgenutzte Wohnhäuser in Österreich, Deutschland und Frankreich • Vermeidung : Rechtswahl in letztwilliger Verfügung: nur Heimatrecht
Ausnahme vom gewöhnlichen Aufenthaltsort Art 21 Abs 2 • offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat Beispiel: Erbfall kurz nach Umzug, engere Bindung zu anderem Staat aus Gesamtschau – jedoch keine Auffangklausel(Erwägung 25)
Beispiel für offensichtlich nähere Verbindung zu anderem Staat : • Aufenthalt in Grenznähe zur Miete, wesentliches Vermögen und Einkünfte, soziale Absicherung und soziale Beziehungen im Nachbarstaat
Wahlrecht Art 22 • kein Bestimmungsrecht des gewöhnlichen Aufenthalts durch letztwillige Anordnung • Wahl des Erbrechts nach der Staatsangehörigkeit- Heimatrecht • in letztwilliger Verfügung ausdrücklich oder konkludent • Mehrfachstaatsangehörige: Wahlrecht zwischen den Erbrechten der betreffenden Länder • Wahlzeitpunkt: Staatsangehörigkeit bei der Verfügung oder zum Todeszeitpunkt
Wahl des Erbrechts • Vorteil der Rechtswahl: Rechtssicherheit, insbesondere bei unklarem gewöhnlichen Aufenthalt, • Nachteil: Die Abweichung vom Erbrecht des aktuellen gewöhnlichen Aufenthaltsorts kann bei auf einander abgestimmten Verfügungen (z.B. unter gemischtnationalen Ehegatten) zu inkompatiblem Recht führen
Ausdrückliche Rechtswahl • Bestimmung des Erbrechts nach der Staatsangehörigkeit (Recht des Staates dem der Erblasser angehört) durch letztwillige einseitige Verfügung: • Beispiel: Letztwillige Verfügung: Ich, N. N. , österr. Staatsbürger/-in, verfüge für meinen Nachlass die Anwendbarkeit des österr. Erbrechts. Weitere Verfügungen treffe ich nicht. Datum, Ort, • UnterschriftZiel: Es wird nach dem gesetzlichen Erbrecht Österreichs vererbt. Davon abweichende letztwillige Regelungen sind ggf. zusätzlich anzuordnen.
Konkludente Bestimmung • Testamente ohne ausdrückliche Wahl des Rechts der Staatsangehörigkeit: • Voraussetzung: • Andeutung der Wahl in der Verfügung • Erklärungsbewusstsein • Z.B. Nutzung landesspezifischer erbrechtlicher Bestimmungen / Begriffe, ggf. Ort der Verfügung, ggf. auch Sprache
Beurteilung von Verfügungen vor dem 17.08.2015 • Art 83 Abs 4 Fiktion der Rechtswahl: • Wurde eine Verfügung von Todes wegen nach dem Heimatrecht der Staatsbürgerschaft (Art 22 EU-ErbVO) errichtet, dann bleibt diese Rechtswahl verbindlich.
Verfügungen vor 17.08.2015 • Art 83 Abs 2 Rechtswahl bleibt wirksam, • wenn sie den Bestimmungen nach der ErbRVO entspricht, oder • zum Zeitpunkt der Errichtung wirksam nach dem Ortsrecht im Aufenthaltsstaat oder nach der Staatsbürgerschaft verfügt wurde
Testamentsstatut: • Fiktive Rückbeziehung des Erbfalls auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung, Art 24 EU-VO • Keine Änderung des Testamentsstatuts durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts = wirksames Testament bleibt wirksam
Testamentsstatut • Testierfähigkeit (Mindestalter, Geschäftsfähigkeit) • Einsetzungsbeschränkungen (z.B. Verbot nach § 14 HeimG, ) • Zulässigkeit der Stellvertretung bei Errichtung der Verfügung v.Tw. • Auslegung der Verfügung • Wirkung der Täuschung, Nötigung, Irrtum, Willensmängel und Testierwillen betreffende Fragen • Recht zur Änderung der bereits getroffenen Verfügung
Vom Testamentsstatut nicht erfasst: • Wirkungen des materiellen Erbrechts • Rechte der Pflichtteilsberechtigten, • gesetzliche Erbquoten, • Art und Weise des Rechtsübergangs, der Ausschlagung, Annahme, der Gemeinschaft mehrerer Erben, • der Rechtsinstitute der Nachlassverwaltung
Beispiel Testamentsstatut • Österreicher, gewöhnlicher Aufenthalt in Italien bis 1988, seit 1989 in Deutschland, lebt zur Miete, seit 1985 verheiratet, österr. Güterrecht • Vermögen: 3 Mio € Mietshaus in Wien, Wert 2,6 Mio € • Bankguthaben in Deutschland 400.000 € • Testament: • Mein letzter Wille: • Meinen Sohn S.N. setze ich, N.N., als Alleinerbin ein. Meiner Ehefrau F.N. vermache ich mein Haus in Wien • Rom, 14.05.1985 Unterschrift
Todesfall vor dem 17.08.2015 Anwendbares Erbrecht: Heimatrecht, Österreich Wirksamkeit des Testaments: Österr. Recht Problem: Sohn ist durch Vermächtnis (Wert 2,6 Mio.) • belastet, erhält weniger als den Gegenwert seines Pflichtteils (1/3 = 1000.000 €) • Aufstockungsanspruch des Sohnes gegen die Ehefrau als Vermächtnisnehmerin iHv. 600.000 €
Todesfall ab 17.08.2015 • Testamentsstatut: Österr. Recht • Anwendbares Erbrecht Ortsrecht : Deutsches Recht? • Erbausschlagung erforderlich?, § 2306 BGB • Nein, da Fiktion einer Rechtswahl nach Österr. Recht, Art 83 Abs 4 EUErbVO
Fallabwandlung • Testament wird am 17.08.2015 errichtet, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland • Erbfall 31.12.2015 • Testamentsstatut: Deutsches Recht • Erbstatut: Deutsches Recht mangels Rechtswahl des Heimatrechts • Sohn muss ausschlagen, um wenigstens den Pflichtteil zu erhalten, § 2306 BGB
Erbvertragsstatut • Legaldefinition Erbvertrag: • Vereinbarung, • auch aufgrund gegenseitiger Testamente, • zur Begründung, Änderung, Entziehung von Rechten am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer, an dieser Vereinbarung beteiligter Personen • mit oder ohne Gegenleistung
Fallgestaltungen: • Erblasser und Erbe • Erblasser und Erblasser wechselseitig • Erblasser und Erblasser und weitere Erben • Vorgenannte Vertragspartner und nicht am Vertrag beteiligte Begünstigte z.B. Schlusserben • Erblasser und Erbverzichtender • Erblasser und Pflichtteilsverzichtender
Erbverträge im Sinne der EU-VO • Pflichtteilsverzicht, Erbverzicht: Erbvertrag ja • Schenkung auf den Todesfall, 2301 BGB: ja • lebzeitig vollzogene Schenkung unter Überlebensbedingung: nein • Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall: nein • Zuwendungsverzichtsvertrag, § 2352 BGB: ja • Erbschaftsverträge, § 311 Buchst. b Abs. 4, 5 BGB: m.E. nein • Erbschaftskauf: m.E. nein
Sonderfall gemeinschaftliches Ehegattentestament • Gemeinschaftliches Ehegatten-Testament- Erbvertrag?- gesonderte Legaldefinition in § 3 c) EUErbVO: gemeinschaftliches Testament • Ein von zwei oder mehreren Personen errichtetes Testament • Materielle Wirkungen maßgeblich: Berliner Testament: Bindungswirkungen sind gegeben förmlicher Widerruf, Wechselbezüglichkeit
Ehegattentestament • In Österreich nicht verbindlich = keine Erbvertrag • In Deutschland = Verbindlich nach h.M. Erbvertrag iSd. EU-VO
Exkurs: dt. Ehegüterrecht • Güterrechtliche Erhöhung der Ehegattenerbquote um ein Viertel nach der dt. Zugewinngemeinschaft: • Problem: gemischtnationale Ehen mit dt. Güterstand • Deutsches Ehegüterrecht durch: - Gms. Aufenthalt in Deutschland bei Heirat - Rechtswahl des dt. Ehegüterrechts