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KiBiz-Revision 2014. Landesjugendhilfeausschuss Rheinland 18. Juni 2014 Dr. Carola Schneider/ LVR-Landesjugendamt Rheinland. A) Personalressourcen und -finanzierung. KiBiz neu (nach Beschluss des Plenums des Landtags vom 4. Juni 2014).
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KiBiz-Revision 2014 Landesjugendhilfeausschuss Rheinland 18. Juni 2014 Dr. Carola Schneider/ LVR-Landesjugendamt Rheinland
KiBiz neu (nach Beschluss des Plenums des Landtags vom 4. Juni 2014) • Der Landtag hat am 4. Juni 2014 die weitere Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) beschlossen. Das Land NRW stellt den Kindertageseinrichtungen jährlich rund 100 Mio. Euro zusätzlich für mehr Qualität zur Verfügung, zusätzlich zu den bereits in den bisherigen KiBiz-Revisionen bereitgestellten 290 Mio. Euro aus Landesmitteln. • Hinsichtlich der Verfügungspauschalen in Höhe von 55 Mio. Euro gibt es keine Änderungen gegenüber RefE/ RegE! Staffelung der Zuschläge nach Einrichtungsgröße bleibt (Anlage zu § 21 KiBiz neu). Die Träger der Einrichtungen entscheiden in eigener Verantwortung, ob das Geld für Leitungs- und Verfügungszeit, im Rahmen der Mittagsversorgung oder für Vertretungen eingesetzt wird. Rückzahlung nicht verbrauchter Verfügungspauschalen – nicht rücklagenfähig (§ 21 III KiBiz neu)! Waldkindergartengruppen sollen – zur Sicherung der Personalausstattung – einen weiteren Pauschalbetrag von 15 000 je Gruppe (bisher nur pro Einrichtung) erhalten, wenn der Träger ohne dies nicht ausreichend finanziert wäre (§ 20 Absatz 3 KiBiz neu). Zuschlag für eingruppige Kita und Waldkita ist kombinierbar. • Es bleibt bei der Erhöhung der Pauschalen um 1,5 % jährlich. Konnexität?
KiBiz neu (nach Beschluss des Plenums des Landestags) • plusKitas: • Einrichtungen in Stadtteilen mit einem hohen Anteil bildungsbenachteiligter Familien sollen zusätzlich Mittel für Personal (mindestens 25.000 Euro pro Jahr) erhalten. Das Land NRW stellt dafür 45 Mio. Euro zusätzlich jährlich als einseitigen Zuschlag zur Verfügung. Siehe dazu insgesamt §§ 16 a und 21 a KiBiz neu. • In § 13 Absatz 5 KiBiz neu wird der Begriff „Interkulturelle Kompetenz“ wieder eingefügt und deutlich gemacht, dass zur frühkindlichen Bildung der Umgang mit Menschen aus anderen Kulturkreisen gehört. Um Bedeutung der Förderung der Mehrsprachigkeit bei frühkindlicher Bildung zu betonen, wurde § 13 c Absatz I und II KiBiz neu eingefügt. Die Förderung in bilingualen Kitas/ Kitapflege wird explizit genannt in § 13 c Absatz I KiBiz neu. • In § 13 Absatz 1 KiBiz neu wird § 6 der Landesverfassung NRW wiederholt. Damit wird die Bedeutung der Kinderrechte – entsprechend der Landesverfassung – betont. Das Grundgesetz hat bislang keinen Passus dazu aufgenommen!
KiBiz neu (nach Beschluss des Plenums des Landtags) • Sprachförderung geschieht künftig alltagsintegriert und stärkenorientiert. Kontinuierliche Beobachtung und Dokumentation der Sprachentwicklung ist erforderlich. Die bisher für Sprachförderung vorgesehenen Landesmittel in Höhe von 25 Mio. Euro jährlich bleiben im System. Liste mit Förderpaketen wurde nach einem Erlass des Ministeriums mit Rundschreiben des Landesjugendamtes Rheinland den Jugendämtern bekannt gegeben. Siehe §§ 13c, 16 b, 21 b KiBiz neu. • Bei den zusätzlichen Sprachfördermitteln gibt es einen Passus im Gesetz, dass zuvor die Mindestpersonalausstattung (1. Wert der Anlage zu § 19) eingehalten werden muss (§ 16 b Absatz I Satz 2 KiBiz neu). • Fachkräfte sollen dafür zusätzlich qualifiziert werden – fünf Mio. Euro sind vom Land dafür vorgesehen. Delfin 4 findet für Kinder in Kindertageseinrichtungen im Jahr 2014 letztmalig statt – für Kinder, die keine Kita besuchen, gilt dieses Verfahren weiter.
F) Angebotsstruktur – Flexibilisierung von Gruppen und Betreuungszeiten
Tagespflege nach KiBiz neu (§ 4 KiBiz neu): • Der Landeszuschuss für Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege, oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, wird entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 2 erhöht. Analog der Betreuung in Kitas soll das Jugendamt ebenfalls die 3, 5-fache Pauschale erhalten (einfacher Satz = 758 Euro). • Das Gesetz sieht bei der Kindertagespflege ein Zuzahlungsverbot vor der Eltern an die Tagespflegeperson vor (§ 23 Absatz I KiBiz neu). • Die Anrechnung des Essensgeldes auf die Vergütung der Tagespflegeperson nach dem Bundesgesetz SGB VIII darf zwar vom Land nicht aufgehoben werden. Es wurde dafür aber im Landesgesetz eine Lösung gefunden: Das Jugendamt kann die Zahlung eines angemessenen Entgelts an die Tagespflegeperson für Mahlzeiten zulassen. Dies wird in § 23 KiBiz neu so festgehalten.
KiBiz neu: • U 3 – Pauschale (§ 21 Absatz IV und Anlage 2 zu § 21 KiBiz neu): • Es wird keine Vereinheitlichung der 2.000 Euro geben. • In der Anlage zu § 21 war im Regierungsentwurf die Staffelung aufgehoben. Dies wurde im Gesetz wieder rückgängig gemacht (so auch in der Stellungnahme der Landesjugendämter zum Regierungsentwurf) . Es bleibt bei 25 h / 1.400 Euro, bei 35 h / 1.800 Euro und bei 45 h/ 2.200 Euro als Zuschläge. • Interkommunaler Ausgleich bei gemeindefremden Kindern § 21 d KiBiz neu. • Hoher Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten bleibt nach wie vor! • Rücklagenbegrenzung § 20 a KiBiz neu. • Keine gesetzliche Regelung zu landesweit einheitlichen Elternbeiträgen erfolgt.
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