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Reform zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung Worauf müssen sich die Akteure einstellen?

„Was bringt die Pflegereform? - Ein Überblick -“ Fach- und Informationstagung des PARITÄTISCHEN Landesverbandes Brandenburg e. V. am 03.07.2008 in Potsdam. Reform zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung Worauf müssen sich die Akteure einstellen?.

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Reform zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung Worauf müssen sich die Akteure einstellen?

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  1. „Was bringt die Pflegereform? - Ein Überblick -“Fach- und Informationstagung des PARITÄTISCHEN Landesverbandes Brandenburg e. V. am 03.07.2008 in Potsdam Reform zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung Worauf müssen sich die Akteure einstellen? Wolfgang Trantow, Leiter des Geschäftsbereiches Pflege bei der AOK Brandenburg - Die Gesundheitskasse

  2. 40.784 Pflegebedürftige (76 %) werden zu Hause versorgt 13.025 Pflegebedürftige (24 %) in Heimen Pflegebedürftige werden meist zu Hause versorgt nach Pflegestufen nach Leistungsarten nach Pflegestufen 59 % 56 % 43 % 32 % 33 % 29 % 28 % 53.809 Pflegebedürftige erhalten derzeit Leistungen der AOK-Pflegekasse (im Land Brandenburg sind es z. Z. rund 75.000 Menschen insgesamt, die Leistungen erhalten) 11 % Kombi-leist. 9 % Geld-leist. Sach-leist. I II III I II III versorgt durch 289 Pflegeheime mit über 20.840 Betten und 6.600 Beschäftigten 570 Pflegedienste mit ca. 6.300 Beschäftigten

  3. Welche Auswirkungen hat des Pflege-Weiterentwicklungsgesetz konkret für die Versicherten der Pflegekasse bei der AOK Brandenburg ab 01.07.2008? • Ausbau der Pflegeberatung, Einführung von Pflegestützpunkten • Stützung und Förderung häuslicher Versorgungsstrukturen „ambulant vor • stationär“ • Neue und höhere Leistungen für Pflegebedürftige • Stärkere Verzahnung von Rehabilitation und Pflege • Anhebung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte

  4. Pflegeberatung – als Pflichtleistung der Pflegekassen • Pflegekassen müssen Pflegeberatung als Leistungsanspruch ab dem 01.01.2009 vorhalten (Pflegeberatung ist bereits ab dem 01.07.2008 möglich, wenn bei der Pflegekasse die entsprechenden Strukturen bereits aufgebaut sind).  vgl. § 7a SGB XI • Dient der umfassenden und zielgerichteten Unterstützung des Einzelnen im Sinne des Fallmanagements. • Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten • Erstellung eines individuellen Versorgungsplans, Überwachung der Durchführung des Versorgungsplans (Genehmigung der Leistungen der jeweiligen Leistungsträger überwachen) • Pflegeberater sind Mitarbeiter der Pflegekasse (Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte, Sozialarbeiter) • Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll bis 31.08.2008 Empfehlungen zur Anzahl und zur Qualifikation der Pflegeberater abgeben

  5. Wie setzt die AOK Brandenburg die Vorgabe des Gesetzgebers zur Pflegeberatung um? • Vor dem 01.07.2008 erfolgte bereits eine Pflegeberatung auf der Grundlage des • § 7 SGB XI in Form • einer persönlichen Beratung in allen AOK-Service-Centern im Land Brandenburg und • einer Beratung in der Häuslichkeit durch 20 AOK-Pflegefachkräfte • Ab dem 01.07.2008 intensiviert die AOK Brandenburg die Pflegeberatung auf • der Grundlage des § 7a SGB XI: • Als Pflegeberaterinnen und Pflegeberater werden • die AOK-Pflegefachkräfte und speziell geschulte • Sozialversicherungsfachangestellte eingesetzt.

  6. Wo können sich Ratsuchende schon heute weitere Informationen holen und ihre Fragen loswerden? • Ratgeberforum Pflege: • www.aok.de/bund/foren/pflege • Im Ratgeberforum Pflege können sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen über den Pflegealltag austauschen. 24 AOK-Pflegeexperten beantworten im Forum zeitnah Fragen zum Thema Pflege und Pflegeversicherung.

  7. Errichtung von Pflegestützpunkten Anlaufstelle für Ratsuchende im Zusammenhang mit einem Hilfe- und Betreuungsbedarf Ziel ist die Betreuung aus einer Hand und die “Lotsenfunktion” in bestehenden Netzstrukturen Träger (zu gleichen Teilen) sind Kranken- und Pflegekassen und Kommunen Errichtung nur durch Bestimmung der Landesregierung (bei entsprechendem Auftrag muss Pflegestützpunkt innerhalb von 6 Monaten errichtet werden, Verträge zwischen den Beteiligten 3 Monate nach Auftrag) Im Land Brandenburg soll bis 30.06.2009 zunächst in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt 1 Pflegestützpunkt geschaffen werden. Beteiligung der AOK Brandenburg an Modellprojekt in Form einer Kooperation mit dem Landkreis LOS und der AWO in Erkner seit April 2008

  8. Erhöhung der Pflegeleistungen Anhebung des Pflegegeldes, der Pflegesachleistung, der teilstationären Pflege, Kurzzeitpflege, Urlaubs-/Verhinderungspflege, vollstationäre Pflege (hier nur Stufe III) Das bietet die AOK Brandenburg: umfassende Information für Pflegebedürftige und die Vertragspartner im Juli 2008 unbürokratische Umstellung der Leistungen ab 01.07.08 (22.000 Versicherte, die Geldleistungen erhalten, haben zum 01.07.08 bereits das erhöhte Pflegegeld über- wiesen bekommen Information zu den Leistungsbeträgen auch im Internet

  9. Pflegestufe bisher ab 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012 Stufe I 384 Euro 420 Euro 440 Euro 450 Euro Stufe II 921 Euro 980 Euro 1.040 Euro 1.100 Euro Stufe III * 1.432 Euro 1.470 Euro 1.510 Euro 1.550 Euro § 36 SGB XI – Pflegesachleistung (1/2) • *Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1.918 EUR monatlich bleibt • unberührt. • Ab 2015 soll eine Dynamisierung im 3-Jahreszeitraum einsetzen. • Gemeinsame Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftlicher Versorgung (Poolen) durch Pflegebedürftige, z. B. in einer Wohngemeinschaft oder in einer Straße soll ermöglicht werden.

  10. § 36 SGB XI – Pflegesachleistung (2/2) Ziel/Inhalt des „Poolens“ von Leistungen Die Vergütungsregelungen haben Synergieeffekte bei gemeinsam abgerufenen und in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen zu berücksichtigen. Die Kosten- und Zeitersparnis soll ausschließlich den Pflegebedürftigen zugute kommen. Hierfür können Betreuungsleistungen nach § 36 Abs. 1 SGB XI in Anspruch genommen werden, für die Vergütungsvereinbarungen abzuschließen sind. Verfahren des „Poolens“ von Leistungen Die bestehenden „poolfähigen“ Leistungskomplexe sind in ihrer Punktzahl abzusenken. Beim Poolen von Leistungen muss der Pflegevertrag den Pflegekassen der jeweiligen Pool-Teilnehmer vorgelegt werden. Dies erfolgt grds. aufgrund der Aufforderung der Pflegekasse (Neuregelung § 120 Abs. 2 S. 1 SGB XI). Aus Verwaltungsvereinfachung wird angestrebt, in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI festzulegen, dass der Pflegedienst die Pflegeverträge der Pool-Teilnehmer den Pflegekassen unaufgefordert vorzulegen hat. Die gepoolten Leistungen müssen aus der Pflegedokumentation ersichtlich sein. Die Pflegekasse kann für jeden Versicherten maximal nur den gesetzlichen Höchstbetrag, bezogen auf die Pflegestufe, auszahlen.

  11. § 77 SGB XI – Verträge mit Einzelpflegekräften (1/2) Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege können Verträge mit einzelnen geeignetenPflegekräften zur Versorgung einzelner oder mehrerer Pflegebedürftiger unter folgenden Voraussetzungen abgeschlossen werden: § Notwendigkeit des Einsatzes der Einzelpersonen für die individuelle Pflege § Einzelpflege muss besonders wirksam und wirtschaftlich sein § Der besondere Wunsch des Pflegebedürftigen ist zu beachten Die mangelnde Sicherstellung durch die Pflegedienste als Leistungsvoraussetzung ist nicht mehr gefordert. Qualität und Qualitätssicherung sind nun auch in den Verträgen zu regeln. Verträge sind nur mit geeigneten Pflegekräften abzuschließen. Bestandteil der Leistungen sind auch Betreuungsleistungen nach § 36 Abs.1 SGB XI, wenn die Leistungen von mehreren Versicherten in den Pool eingebracht werden.

  12. § 77 SGB XI – Verträge mit Einzelpflegekräften (2/2) • Es handelt sich um eine „Kann-Regelung“. • Die Aktivität zum Abschluss eines Vertrages muss grds. von einem Pflege- • bedürftigen ausgehen und nicht umgekehrt durch die Einzelpflegeperson, die einen • Vertragsabschluss begehrt. Soweit der Wunsch des Versicherten auf eine konkrete • Einzelpflegeperson besteht, wird der Abschluss eines Einzelvertrages in Betracht • kommen. • Bei der Vereinbarung der Vergütung ist zu berücksichtigen, dass kein entspre- • chender organisatorischer Hintergrund (stv. Pflegedienstleitung,Verwaltung usw.) • vorgehalten werden muss. • Die erforderliche Qualifikation richtet sich auch nach der Leistungsart (Grundpflege, • hauswirtschaftliche Versorgung, Betreuung). • Verwandte oder Verschwägerte bis zum 3. Grad kommen nicht für einen Vertrag nach • § 77 SGB XI in Frage. • Die geeignete Pflegekraft muss eine Vertretung sicherstellen und diese • gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

  13. Pflegestufe bisher ab 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012 Stufe I 205 Euro 215 Euro 225 Euro 235 Euro Stufe II 410 Euro 420 Euro 430 Euro 440 Euro Stufe III 665 Euro 675 Euro 685 Euro 700 Euro § 37 SGB XI – Pflegegeld • Ab 2015 soll eine Dynamisierung im 3-Jahreszeitraum einsetzen. • Überzahltes Pflegegeld für die Zeit nach dem Sterbemonat kann analog der Regelung in der Rentenversicherung über das Geldinstitut zurückgefordert werden (Lastschriftverfahren).

  14. Pflegestufe bisher ab 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012 Stufe I 384 Euro 420 Euro 440 Euro 450 Euro Stufe II 921 Euro 980 Euro 1.040 Euro 1.100 Euro Stufe III 1.432 Euro 1.470 Euro 1.510 Euro 1.550 Euro § 41 SGB XI – Teilstationäre Pflege (1/2) • Ab 2015 soll eine Dynamisierung im 3-Jahreszeitraum einsetzen. • Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus den Leistungen der häuslichen Pflege und der teilstationären Pflege wird auf das 1,5-fache des bisherigen Betrages erhöht.

  15. § 41 SGB XI – Teilstationäre Pflege (2/2) Wie kann die teilstationäre Pflege mit reiner Sachleistung bzw. Pflegegeld kombiniert werden? *) Es gilt auch eine Begrenzung auf 100 % bei der Sach- oder Geldleistung (also nicht 110 % bei nur 40 %iger teilst. Pflege!!), wenn weniger als 50 % bei der Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen wird (hier ist § 38 SGB XI mit zu beachten)!

  16. § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege • Der Leistungshöchstanspruch wurde von 1.432 Euro auf 1.470 Euro erhöht. • Für Kinder unter 18 Jahren kann Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen der Jugend- und Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen (ohne eine Zulassung im Sinne des § 72 SGB XI zu benötigen), die auf die Bedürfnisse der Kinder ausgerichtet sind, erbracht werden, wenn die Pflege in einer von der Pflegekasse zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Wenn in diesen Fällen die Kosten für U+V und Invest.kosten nicht gesondert ausgewiesen werden, sind 60 % des Entgelts zuschussfähig.In Einzelfällen sind auch davon abweichende pauschale Abschläge möglich.

  17. Pflegestufe bisher ab 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012 Stufe III 1.432 Euro 1.470 Euro 1.510 Euro 1.550 Euro Stufe III - Härtefall 1.688 Euro 1.750 Euro 1.825 Euro 1.918 Euro § 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege (1/2) • Ab 2015 soll eine Dynamisierung im 3-Jahreszeitraum einsetzen.

  18. § 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege (2/2) • § 87 a SGB XI: Regelung zur vorübergehenden Abwesenheit in der stationären • Pflege • Zahlungsverpflichtung der Pflegekasse endet mit Auszug/Tod der/des Pflegebedürftigen • Verbindliche Vorgabe von Abschlägen um mindestens 25 % bzgl. pflegebedingtem Aufwand und Unterkunft und Verpflegung bei Abwesenheit von länger als 3 Kalendertagen • Freihalteregelung für bis zu 42 Tage im Kalenderjahr; verlängert sich um Zeiten der Krankenhaus- und Rehabilitationsmaßnahmen für die Dauer dieser Aufenthalte. •  Die bestehende Regelung in Brandenburg entspricht der Intention des Gesetzgebers und demzufolge weiterhin anwendbar.

  19. Schnellere Leistungsentscheidungen durch die Pflegekasse • Das Antragsverfahren soll innerhalb von max. 5 Wochen abgeschlossen werden (Antragseingang bis Versand des Leistungsbescheides) • Verkürzte Begutachtungsfrist von 7 Tagen für Versicherte in stationären Hospizen oder in vergleichbaren Situationen der häuslichen Palliativversorgung. • (Die bisherige Regelung zu Eilbegutachtungen – Pflege nach KH/Reha – bleibt daneben bestehen.) • Begutachtung bei Anträgen auf Pflegezeit: • innerhalb einer Woche, wenn sich der Pflegebedürftige im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet • innerhalb von zwei Wochen, wenn sich der Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung befindet •  Durch die Festlegung von Bearbeitungszeiten bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst soll eine zeitgerechte Entscheidung der Pflegekasse gewährleistet werden. •  Die AOK Brandenburg hat gemeinsam mit dem MDK Berlin-Brandenburg e. V. weitere Optimierungsmöglichkeiten im Verfahren vereinbart und alle notwendigen Schritte für die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages abgestimmt.

  20. Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte • Angehörige haben kurzfristigen Anspruch auf Arbeitsfreistellung von bis zu zehn Arbeitstagen ohne Lohnersatzanspruch • Die Zeit soll dazu dienen, die Pflege zu organisieren, wenn ein naher Angehöriger* plötzlich zum Pflegefall wird (Informationen zu Pflegeleistungsangeboten einholen, Behörden aufsuchen). • Der Arbeitgeber ist durch den Arbeitnehmer umgehend zu informieren. • Pflegende Angehörige haben außerdem Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit bis zu sechs Monaten mit Rückkehrmöglichkeit (Ausnahme für Betriebe mit 15 oder weniger Beschäftigten) • Die Zeit soll dafür genutzt werden, sich selbst der Pflege eines nahen Angehörigen* widmen zu können, ohne den Arbeitsplatz dafür aufgeben zu müssen. • In diesen Fällen gelten verkürzte MDK-Begutachtungszeiten (innerhalb von zwei Wochen) • * nahe Angehörige sind: Großeltern, (Schwieger-)eltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer • eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, (Schwieger-)Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder

  21. Verbesserung der finanziellen Leistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf • Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige in häuslicher • Pflege mit einer Pflegestufe • Anhebung des Leistungsbudgets für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz auf bis zu 200 EUR monatlich (bis zu 2.400 EUR jährlich); bislang 460 EUR jährlich. Zwei Leistungsstufen: • 100 EUR monatlich • 200 EUR monatlich • Die Leistungen müssen nicht monatlich in Anspruch genommen werden. Zudem können nicht ausgeschöpfte Leistungen eines Kalenderjahres in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden • Die AOK Brandenburg stellt alle Versicherten mit einem Leistungsanspruch von derzeit 460 EUR jährlich ab dem 01.07.2008 automatisch auf einen monatlichen Anspruch von 100 EUR um. • Für den Bezug des erhöhten Betrages ist eine gesonderte Prüfung durch die Pflegekasse erforderlich, deshalb muss hierzu ein gesonderter (formloser) Antrag des Pflegebedürftigen gestellt werden.

  22. Verbesserung der finanziellen Leistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf • Neu ab 01.07.2008: • Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit speziellem • Betreuungsbedarf in häuslicher Pflege ohne eine Pflegestufe (Pflegestufe 0) • Die Leistungen können in zwei Leistungsstufen gewährt werden: • 100 EUR monatlich • 200 EUR monatlich • Die Leistungen müssen nicht monatlich in Anspruch genommen werden. Zudem können nicht ausgeschöpfte Leistungen eines Kalenderjahres in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden • Die AOK Brandenburg ermittelt im Juni 2008 über 400 Versicherte, die in den letzten 2 Jahren eine Ablehnung der Pflegestufe I erhalten haben und bei denen jedoch eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt. Diese Versicherten können ab dem 01.07.2008 zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 100 EUR monatlich in Anspruch nehmen. • Für den Bezug des erhöhten Betrages ist eine gesonderte Prüfung durch die Pflegekasse erforderlich, deshalb muss hierzu ein gesonderter (formloser) Antrag des Pflegebedürftigen gestellt werden.

  23. Wie wird eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz definiert? • Ein Kriterienkatalog mit 13 Einzelaspekten gibt Aufschluss darüber, ob ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf vorliegt: • Unkontrolliertes Verlassen der Wohnung • Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen • Kein sachgerechter Umgang mit gefährlichen Dingen • Aggressives Verhalten (mit Worten und Taten) • Kein angemessenes situatives Verhalten • Eigene körperliche und seelische Bedürfnisse werden nicht erkannt • Therapeutische und schützende Maßnahmen werden nicht angenommen • Keine soziale Bewältigung von Alltagssituationen wegen gestörter Hirnfunktion • Störung des Tag-/Nachtrhythmus________________________________ • Tagesablauf kann nicht geplant und strukturiert werden • Kein Erkennen von Alltagssituationen und unpassende Reaktion • Der Betroffene ist starken Gefühlsschwankungen ausgesetzt • Der Betroffene ist verzagt, niedergeschlagen, hilflos und hoffnungslos (therapieresistente Depression) • Anspruch auf den Grundbetrag von 100 EUR monatlich, wenn in zwei Bereichen, davon mindestens 1 x aus den Bereichen 1 - 9 dauerhafte Einschränkungen vorliegen • Den erhöhten Betreuungsbedarf erhalten Antragsteller, wenn zusätzlich zu den Aspekten 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein „ja“ angezeigt wird.

  24. Was sind zusätzliche Betreuungsleistungen? • Tages-/Nachtpflege (als Ergänzung der Regelleistung; längerer • Zeitraum, höhere Frequenz, Erstattung der Eigenanteile: Unterkunft • und Verpflegung, Investitionskosten) • Kurzzeitpflege (als Ergänzung der Regelleistung; Erstattung der Eigenanteile: • Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten, Fahrkosten) • besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung von zugelassenen • Pflegediensten (soziale Betreuung, tagesstrukturierende Maßnahmen); z. Z. 268 • Angebote im Land Brandenburg • niedrigschwellige Betreuungsangebote (z. B. Alzheimergruppen); z. Z. 108 • Angebote im Land Brandenburg

  25. Verbesserung der Versorgung demenzkranker Menschenin Pflegeheimen (1/4) • Neue Vorschrift des § 87 b SGB XI ermöglicht gesonderte Angebote für Demenzkranke in Heimen (auch in Kurzzeitpflegeeinrichtungen) •  Anspruch auf leistungsgerechte Zuschläge bei Qualitätskonzepten für die • Versorgung Demenzkranker in Pflegeheimen • Finanzierung von zusätzlichem Betreuungspersonal für Heimbewohner mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (Konzepte müssen zusätzliches, sozialversicherungspflichtiges Betreuungspersonal enthalten) •  Vergütungszuschlag wird neben dem Leistungsbudget gezahlt; Empfänger ist • die Einrichtung • Für je rund 25 demenziell erkrankte Heimbewohner sollen die Vertragsparteien eine Betreuungskraft vorsehen. • Spitzenverband Bund muss Richtlinien bis zum 31.08.2008 erstellen; Wirksamkeit der Richtlinien erst nach BMG-Genehmigung

  26. Verbesserung der Versorgung demenzkranker Menschenin Pflegeheimen (2/4) • DerZuschlag wird unabhängig von der für den Heimbewohner geltenden • Pflegestufe und dem Leistungsbetrag gezahlt. Die Vergütungszuschläge werden • gesondert gebucht und in den Finanzausgleich der Pflegeversicherung • eingebracht. • Mit der Zahlung des Vergütungszuschlages an die Einrichtung hat der • Pflegebedürftige Anspruch auf die Erbringung der zusätzlichen Leistungen • gegenüber der Pflegeeinrichtung. • Solange noch keine Vergütungsregelung getroffen wurde, besteht kein • individueller Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner • Pflegekasse oder dem Pflegeheim (der Rechtsanspruch ist insofern aufschiebend • - siehe Gesetzesbegründung). Es sind keine individuellen Leistungsanträge • durch die Versicherten auf Leistungen nach § 45 b SGB XI erforderlich! • Der MDK prüft bei jeder Begutachtung auf der Grundlage eines Leistungsantrages • auf vollstationäre Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI seit dem 01.07.2008 auch im • stationären Bereich, ob eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz • vorliegt.

  27. Verbesserung der Versorgung demenzkranker Menschenin Pflegeheimen (3/4) • Verfahrensregelung • Der Antrag ist unter Vorlage folgender weiterer Unterlagen an die Landesverbände der Pflegekassen zu richten: • Erklärung, dass die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen im Rahmen der Verhandlungen und des Abschlusses des Heimvertrages darauf hingewiesen wurden, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot, für das ein Vergütungszuschlag der Pflegekasse gezahlt wird, angeboten wird und dieses an geeigneter Stelle z. B. durch Aushang etc. veröffentlicht wird • Betreuungskonzept, aus dem hervorgeht, worin die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Heimbewohner besteht (Betreuungsmehrwert). Das Konzept wird vom federführenden Landesverband der Pflegekassen geprüft. • Im Rahmen von Qualitätsprüfungen durch den MDK wird die Umsetzung des Betreuungskonzeptes regelmäßig überprüft.

  28. Verbesserung der Versorgung demenzkranker Menschenin Pflegeheimen (4/4) In Pflegesatzverhandlungen nach § 85 SGB XI wird die Zahl der Betreuungskräfte prospektiv vereinbart; eine gesonderte Verhandlung soll vermieden werden, jedoch ist der Träger der Sozialhilfe hier nicht einzubinden. Durchschnittliches Jahresarbeitsentgelt: Für die Betreuung wird regelmäßig der Einsatz von Helferinnen und Helfern sachgerecht sein. Nicht angemessen erscheint, die Zuschläge auf Basis des Einsatzes von Pflegefachkräften mit gerontopsychiatrischer Zusatzausbildung zu bemessen. Die Höhe orientiert sich an länderspezifischen Regelungen. Anstelle 1: 25 sollen Vertragsparteien auch individuelle Lösungen finden, zum Beispiel anteilige Stellen. Im Ergebnis können somit auch Zuschläge mit Pflegeheimen vereinbart werden, die weniger als 25 demente Pflegeheimbewohner betreuen. Die vereinbarte Zahl von Betreuungskräften gilt für die Laufzeit der Pflegesatz-vereinbarung. 27

  29. Stärkung von Prävention und Rehabilitation • Konkretisierung der Pflegegutachten in Bezug auf Zumutbarkeit von medizinischer Rehabilitation und Unterrichtung der Pflegebedürftigen über das Ergebnis • Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hat im Pflegegutachten ebenfalls Aussagen darüber zu treffen, ob und welche Maßnahmen der Prävention und medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind. Die hierfür erforderlichen Abstimmungen hat die AOK Brandenburg mit dem MDK Berlin-Brandenburg e. V. vorgenommen. • Krankenversicherung erstattet Pflegeversicherung 3.072 Euro für Pflegebedürftige, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Begutachtung/ Antragstellung keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht wurden („Strafe“ für nicht rechtzeitig erbrachte Rehamaßnahmen) • Finanzielle Anreize für Pflegeheime; sie erhalten einmalig 1.536 Euro, wenn Reha-Maßnahmen zu einer niedrigeren Pflegeeinstufung geführt haben. Der Bonus wird erst ausgezahlt, wenn der Pflegebedürftige sechs Monate in der • niedrigeren Pflegestufe bzw. in der Pflegestufe 0 eingestuft ist.

  30. Wie setzt die AOK-Pflegekasse schon vor der Pflegereform den Präventionsgedanken um? • Sturzprävention: • Ziele • Prävention und Rehabilitation vor Pflege • Verbesserung von Gesundheit und Lebensqualität der Pflegebedürftigen • Qualitätssicherung für Pflegeeinrichtungen • Reduzierung ärztlicher Behandlungskosten • In Heimen: • Die AOK Brandenburg beteiligt sich aktiv an der landesweiten Umsetzung mit • einem eigenen Projekt. • Zu Hause: • Die AOK Brandenburg hat im Rahmen der Pflegeinitiative des Landes • Brandenburg ein Projekt initiiert.

  31. Ausbau von Qualitätssicherung • Externe Qualitätssicherung durch den MDK • MDK soll bis 2010 jede Einrichtung mindestens 1 mal und ab 2011 jährlich in der Regel unangemeldet prüfen. Stärker berücksichtigt werden sollen dabei der Pflegezustand und die Zufriedenheit der Pflegebedürftigen. • Die AOK Brandenburg hat mit dem MDK Berlin-Brandenburg e. V. das Prüfverfahren für die bis zum 31.12.2010 durchzuführenden Prüfungen abgestimmt.

  32. Ausbau von Qualitätssicherung • Stärkere Anerkennung des internen Qualitätsmanagement und • Ergebnistransparenz • Prüfberichte des MDK sind zur Leistungsdarstellung und Qualität zu veröffentlichen. • Verständlich, übersichtlich und vergleichbar sind die Ergebnisse im Internet und in anderer geeigneter Form kostenfrei durch die Pflegekassen zu veröffentlichen. • Das Datum der letzten Prüfung, die Einordnung des Prüfergebnisses nach einer Bewertungssystematik und eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen. • Die Kriterien zur Veröffentlichung einschließlich einer Bewertungssystematik werden bis zum 30.09.2008 auf Bundesebene durch die am Prozess Beteiligten erarbeitet.

  33. Was leistet die AOK-Pflegekasse zur Orientierung im “Pflege-Dschungel” schon heute? • Die Suche nach der passenden Pflegeeinrichtung im Internet unter • www.aok-pflegenavigator.de • Auf dieser Seite finden sich Informationen wie Preise, Adressen und Leistungen nahezu aller bundesdeutschen Pflegeheime. In Kürze erfolgt eine Ausweitung auf die ambulanten Pflegedienste. Mit der Pflegereform werden künftig an dieser Stelle auch Ergebnisse von Qualitätsprüfungen transparent gemacht.

  34. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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