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Begrenzung der Rechte. Subjektive Rechte:. Herrschaftsrechte Sachenrechte (Eigentum, andere dingl. Rechte), Persönlichkeitsrecht, Immaterialgüterrechte Familienrechte (elterliche Sorge, eheliche Lebensgemeinschaft) Forderungen (Ansprüche)
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Subjektive Rechte: • Herrschaftsrechte • Sachenrechte (Eigentum, andere dingl. Rechte), Persönlichkeitsrecht, Immaterialgüterrechte • Familienrechte (elterliche Sorge, eheliche Lebensgemeinschaft) • Forderungen (Ansprüche) • Gestaltungsrechte (Anfechtung, Kündigung, Wahlrecht, Widerruf) • Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (vermögensmäßige Beteiligung an Gemeinschaft oder Gesellschaft)
Begrenzungen: • § 226: Fast funktionslos, Handlung darf überhaupt keinen anderen Zweck haben als Schädigung • Verbot, das auf Privatgelände gelegenen Grab der Mutter zu besuchen (RGZ 72, 251) • Verbot sittenwidriger Rechtsausübung in § 826 • SE in Form der Unterlassung
Wichtigste Vorschrift: § 242 • Bindung an redliches Verhalten im Verkehr mit anderen • Jeder rechtliche Kontakt genügt • Kann jedes Recht begrenzen • Nicht nur Anspruch, zB gerade auch Gestaltungsrechte • zB Kündigung zur Unzeit • Fallgruppenbildung zur Konkretisierung erforderlich
Fallgruppen: • Eigener unredlicher Erwerb: • Missbrauch der Vertretungsmacht • Zugangsvereitelung • Bedingungsvereitelung, § 162 II • Recht muss gesetzes-, sitten- oder vertragswidrig erworben sein • Manipulierte Ausschreibung • Verursachen des Zahlungsrückstands, der zur Kündigung berechtigt • Zusammenwirken von Gläubiger und Hauptschuldner zum Nachteil des Bürgen
Fallgruppen: • Verletzung eigener Pflichten: • Kein allg. Grundsatz • Teilweise anerkannt in § 817 I 2 • Rechtsfolge der Pflichtverletzung ist § 280 und ZBR, § 273 • § 242 nur ergänzend, wo diese Rechte nicht ausreichen • Etwa: Betriebsrentenanspruch trotz schwerer Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis • Berufung auf Beschlussunfähigkeit in Gesellschaft und Verein bei Verweigerung der Mitwirkung
Fallgruppen: • Kein schutzwürdiges Eigeninteresse: • Steht § 226 nahe • zB missbräuchliche Anfechtungsklage, BGHZ 107, 310 • zB Rücktritt vom Kaufvertrag nach Wegfall des Mangels • Verlangen nach Installationsanleitung bei installierter und einwandfrei laufender Software • zB eigene Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr bei Geltendmachung von Herausgabeansprüchen (bestehender KV, nichtige Übereignung) • zB Geltendmachung einer Grundschuld bei bezahltem Darlehen
Fallgruppen: • Geringfügigkeit, Unverhältnismäßigkeit • Geringfügiger Verstoß gegen Vertragspflichten • zB Geringfügige Falschangaben im Versicherungsvertrag • Diebstahl geringwertiger Sachen bei der Kündigung • Annahme eines Antrags geringfügig verspätet oder mit geringfügigen Änderungen (§ 150 II) • Hier Pflicht des Anderen zum Widerspruch
Fallgruppen: • Widersprüchliches Verhalten: • Vor allem in Dauerschuldverhältnissen • Steht der stillschweigenden Vertragsänderung nahe • Duldung des Haustiers oder der Gartennutzung im Mietverhältnis • Betriebliche Übung im Arbeitsrecht • Verwirkung
Zeitliche Grenze: • Aus § 242 hergeleitet wird die Verwirkung: • Hervorrufen des Eindrucks, das Recht nicht mehr geltend machen zu wollen • Plus Zeitablauf • „Zeitmoment“ plus „Umstandsmoment“ • Bei der Bewertung des Umstandsmoments kommt es auch auf das Verhalten des Verpflichteten an • Ist eher zu bejahen, wenn er im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung disponiert hat • zB Regress unterlassen • Unterlassen von beweissichernden Maßnahmen
Verwirkung: • Zu unterscheiden von der Verjährung: • Reiner Zeitablauf • Mit festen gesetzlichen Grenzen • Soll nach Ablauf der Fristen Rechtsfrieden schaffen • §§ 194 ff., aber zB auch § 438, 634a und andere Sonderverjährungsfristen
Verjährung: • Betrifft Ansprüche (§ 194) • Hauptrecht verjährt nicht • Insbes. Eigentum und Urheberrechte • zB Beutekunst • Im Hinblick auf Eigentum allenfalls Ersitzung möglich, § 937 • Fristen für Ausübung von Gestaltungsrechten sind keine Fälle der Verjährung • Also zB §§ 124, 121, 626 • Materielle Ausschlussfristen • Keine Einrede, sondern von Amts wegen zu berücksichtigen
Wirkung der Verjährung • Dauernde Einrede, § 214 • Anspruch geht nicht unter • Ist nur nicht mehr durchsetzbar • Entscheidung liegt beim Schuldner • Keine Berücksichtigung von Amts wegen, allenfalls Hinweis nach § 139 ZPO • Forderung bleibt erfüllbar • Bei Erfüllung besteht Rechtsgrund • Auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde, § 214 I 2 • Rückforderung ist ausgeschlossen
Verjährungsfristen: • Schuldrechtsreform zielte auf Vereinheitlichung der Fristen • Nach altem Recht sehr unterschiedlich • Ursache vieler Ausweichversuche: • Cic/pVV oder Deliktsrecht statt Kaufrecht • Regelmäßige Verjährung jetzt drei Jahre, § 195 • Mit Ausnahmen im Abschnitt Verjährung selbst • Sonst im BGB (§§ 438, 634a; 651g II) • In anderen Gesetzen (§§ 12 ProdHG, 61 II HGB, 37a WpHG)
Voraussetzungen: • Die Regelverjährung setzt voraus: • Entstehen des Anspruchs • Kenntnis des Gläubigers • Und beginnt dann immer mit dem Schluss des Jahres, in dem die Voraussetzungen erstmals vorliegen, • Sog. Ultimoverjährung • Soll Streit über den exakten Zeitpunkt der Kenntnis vermeiden • Und läuft längstens 10 Jahre (Höchstgrenze)
Im einzelnen: • Entstehen des Anspruchs: • Tatbestand liegt vor • Gläubiger kann die Leistung verlangen • Sog. Fälligkeit, § 271 • Dazu kann zB Rechnungsstellung gehören • Stundung schließt Fälligkeit aus • Daher auch kein Beginn der Verjährung • Bei SE entsteht Anspruch mit dem ersten Vermögensverlust • Es genügt, dass ein Teilbetrag hätte geltend gemacht werden können • Bei Unterlassungsansprüchen kommt es auf die Zuwiderhandlung an
Im Einzelnen: • Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch • Gemeint ist Tatsachenkenntnis, nicht rechtliche Bewertung • Grob fahrlässige Unkenntnis steht gleich • Verschulden gegen sich selbst, • Aber mit Regeln des § 276 • Problemfälle etwa: Ärztliche Behandlungsfehler; „Vergessen“ von Ansprüchen in größeren Unternehmen
Problem des subjektiven Systems • Ohne Kenntnis/ grob fahrl. Unkenntnis keine Verjährung! • zB unentdeckter Kunstfehler, Verkehrsunfall mit unbekanntem Beteiligten • Anspruch würde nie verjähren • Deshalb Höchstfristen nach § 199 II – IV • Allgemeine Höchstfrist von 10 Jahren nach Abs. IV • Mit Verlängerung bei SE wegen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, § 199 II • Hier Höchstfrist 30 Jahre • Andere SE-Ansprüche: Kombinierte Frist nach Abs. III • Die Abs. II-IV sind subsidiär zu Abs. I • D.h. ab Erlangung der Kenntnis läuft die dreijährige Frist