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Rechte und Pflichten der Jagdgenossen. Informationsveranstaltung. Quellen. Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt ( LJagdG ) Bundesjagdgesetz ( BjagdG ) Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt ( LJagdG -DVO ) mit Satzung der Jagdgenossenschaft. Gliederung.
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Rechte und Pflichten der Jagdgenossen Informationsveranstaltung
Quellen • Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt(LJagdG) • Bundesjagdgesetz (BjagdG) • Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO) mit Satzung der Jagdgenossenschaft
Gliederung • 1. Die Jagdgenossenschaft • Organisation • Aufgaben • 2. Probleme im Jagdrevier • Ursachen
1. Die Jagdgenossenschaft • = Eigentümer der Flächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören • ...ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts • Mitgliedschaft ist eine Zwangsmitgliedschaft nach § 9 BJagdG
1.1 Organisation der Jagd „Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an“ (BjagdG § 9(1)) Grundeigentümer unter 75 ha (= Jagdgenosse) Grundeigentümer mit über 75 ha (= Eigenjagdbesitzer) Zwangsmitglied der Jagdgenossenschaft Jagd (ausübungs-)recht? Verpachtung des Jagdausübungsrechtes oder Selbstausübung Verpachtung Eigen-bewirtschaftung
„Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche. “ § 9 (3) BjagdG „Der Jagdvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Mitglied des Jagdvorstandes kann nur sein, wer volljährig und geschäftsfähig ist. Die Vorstandsmitglieder sollen Jagdgenossen sein“ § 4 (1) der Satzung der Jagdgenossen aus Ljagd-DVO Die Jagdgenossenschaft Aufgaben (§9 BjagdG) • Entgeltliche Verpachtung des Jagdrechtes • Erstellung von Jagdpachtverträgen • Erhalt der Lebensgrundlage des Wildes • Ersatzpflicht für Wildschäden • Wählt den Vorstand der Jagdgenossen. Als Interessenvertretersollte der Vorstand ein Jagdgenosse sein • Beschlüsse bedürfen der Mehrheit an Stimmen und Besitz (§ 9 Abs.3)
Die Jagdgenossenschaft Haftet für Wildschäden • Nach § 29 BJagdG „so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen“ • Schaden, der an der Frucht, Bewuchs oder Substanz eines Grundstückes durch Schalenwild (Paarhufer), Kaninchen oder Fasan verursacht wird. • Bsp.: Schälschäden in Forstkulturen, Umbrechen der Wiesen durch Schwarzwild
2. Probleme im Jagdrevier Landesverwaltungsamt Halle vom 15.06.2009: • zwischen 1995 und 2008 Anstieg der Wildunfälle um 271% • 64% Rehwild • Revierinhaber sind angehalten die Wildbestände zu reduzieren • Unfallwild ist nicht mehr auf Abschussplan einzurechnen
Probleme im Jagdrevier im Fokus der Jäger und Forstleute. • Vermehrt Raubzeug (-wild) • Mink, Waschbär, Marderhund • Wildschäden insbesondere durch Rehwild • Soll: 5- 10 Rehe pro 100 Hektar , wildbiologisch und forstwirtschaftlich vertretbar • Ist: mind. 15-20 Rehe pro 100 Hektar
Probleme im Jagdrevier Wildschäden außerhalb Weisergatter in Bölsdorf
Probleme im Jagdrevier Wildschäden Verbiss-Schäden an den Terminaltrieben
Probleme im Jagdrevier Wildschäden
Probleme im Jagdrevier Wildschäden
Probleme im Jagdrevier Wildschäden
Probleme im Jagdrevier Was sind die Ursachen? • Keine konsequente Bejagung! • Uneinigkeit zwischen den Pächtern • Keine Fallennutzung! • Abschussplan erfüllt?
Lösung: • Neuverpachtung, Reorganisation und Optimierung zu Gunsten der Jagdgenossen und Jagdpächter.