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Wahlen zum Kirchenausschuss. 15./16. November 2014. Inhaltsverzeichnis. Seite Wahlen im norddeutschen Bereich 6 Rechtsgrundlagen 7 Grundsätzliches zu den Kirchenausschusswahlen 8 Zusammensetzung des Kirchenausschusses I. 9
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Wahlen zum Kirchenausschuss 15./16. November 2014
Inhaltsverzeichnis Seite • Wahlen im norddeutschen Bereich 6 • Rechtsgrundlagen 7 • Grundsätzliches zu den Kirchenausschusswahlen 8 • Zusammensetzung des Kirchenausschusses I. 9 • Zusammensetzung des (gewählten) Kirchenaus- schusses II. 10 • Zusammensetzung des Kirchenausschusses III. 11 • Kontingentierung I. 12 • Kontingentierung II. 13 • Wahlberechtigung 14
Inhaltsverzeichnis Seite • Wählbarkeit 15 • Wählbarkeit / Ausnahmen 16 • Territorialitätsprinzip / Besonderheit 17 • Wahlvorstand 18 • Wählerliste 19 • Vorläufige Kandidatenliste I. 20 • Vorläufige Kandidatenliste II. 21 • Ergänzungsvorschläge 22 • Endgültige Kandidatenliste 23 • Bekanntgabe des Wahltermins I. 24 • Bekanntgabe des Wahltermins II. 25
Inhaltsverzeichnis Seite • Wahlraum 26 • Wahlzeiten 27 • Wahlhandlung 28 • Stimmabgabe 29 • Briefwahl 30 • Auszählung der Stimmen 31 • Auszählung der gültigen Stimmen I. 32 • Auszählung der gültigen Stimmen II. 33 • Wahlniederschrift 34 • Bekanntgabe des Wahlergebnisses 35
Inhaltsverzeichnis Seite • Einspruch und Beschwerde 36 • Wahlannahme 37 • Konstituierende Sitzung 38 • Amtliche Mitteilung des Wahlergebnisses 39 • Wahlbeteiligung 40 • Arbeitsmaterialien 41
Wahlen im norddeutschen Bereich Gewählt werden die Kirchenausschüsse: • In allen Kirchengemeinden (KiGe) im Bereich des Bischöflich Münsterschen Offizialates, • zeitgleich in den (Erz-)Bistümern Hamburg, Hildesheim und Osnabrück. (Dort werden zusätzlich die pastoralen Gremien wie Pfarrgemeinderäte und/oder Pastoralräte gewählt.) Gemeinsame Wahlvorbereitung und Durchführung im gesamten nordwestdeutschen Bereich Gemeinsame Homepage www.aufkreuzen.de
Rechtsgrundlagen • Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster vom 06.12.2013 • Wahlordnung für die Kirchenausschüsse im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (WahlO) vom 06.12.2013 • Geschäftsanweisung für Kirchenausschüsse vom 15.12.2003 (GaKA)
Grundsätzliches zu den Kirchenausschusswahlen • Zusammensetzung des Kirchenausschusses(KA) • Anzahl der zu wählenden Mitglieder des KA • Wahlberechtigung • Wählbarkeit • Ausnahmen von der Wählbarkeit • Kontingentierung
Zusammensetzung des Kirchenausschusses § 2 Abs.1 KVVG I. • Der Pfarrer • Ein weiterer vom Bischöflichen Offizial eingesetzter Geistlicher • Die gewählten Mitglieder • Ein zum Kirchenausschuss wählbares Mitglied des Pfarreirates • Der Kirchenprovisor
Zusammensetzung des (gewählten) Kirchenausschusses§ 3 KVVG und § 4 WahlOII. Anzahl der zu wählenden KA-Mitglieder: (geändert seit 2014) - Bis zu 1.500 Gemeindemitglieder 5 • Bis 5.000 Gemeindemitglieder 8 • Bis 8.000 Gemeindemitglieder 10, • Bis 12.000 Gemeindemitglieder 12 • Mit mehr als 12.000 Gemeindemitgliedern 14.
Zusammensetzung des KA III. Auf Antrag kann die Anzahl der KA-Mitglieder um bis zu jeweils 4Mitglieder erhöht oder verringert werden (neue Regelung seit 2014) Antrag an BMO bis zum15.Juli2014
Kontingentierung§ 4 Abs. 3 WahlOI. • Möglich für die erste Wahl nach einer Zusammenlegung der KiGen • in begründeten Ausnahmefällen auch darüber hinaus Antrag an BMO bis zum 15.Juli 2014
Kontingentierung§ 4 Abs. 3 WahlOII. • Keine Wahlbezirke • Möglich für „ Gebietsteile“ einer KiGe • Mindest-Anzahl von Mitgliedern für ein „Kontingent“ • Jeder Wahlberechtigte kann jeden Kandidaten wählen • Nach der (normalen) Auszählung die Kontingente pro Gebietsteil beachten
Wahlberechtigung§ 6 KVVG und § 1 WahlO • KiGe-Mitglieder : Hauptwohnsitz in der KiGe • Mindestalter 16 Jahre
Wählbarkeit§ 7 KVVG i. V. m. 2 WahlO • Jeder Wahlberechtigte • KiGe- Mitglied (Hauptwohnsitz in der KiGe ) • Aber: Mindestalter 18 Jahre • Neu: Besonderheitsog. Territorialitätsprinzip
Ausnahmen von der Wählbarkeit§ 6 Abs. 3 KVVG i.V. m. § 2 Abs. 2 WahlO • Geistliche und Ordensangehörige • Arbeitnehmer der KiGe und in der KiGe tätige pastorale Mitarbeiter • Leitende Mitarbeiter des BMO und Mitarbeiter, die bei der Wahrnehmung der Aufsicht über KiGen mitwirken • Vom BMO entlassene Mitglieder des KA, denen die Wählbarkeit entzogen worden ist • Strafgefangene
Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip § 7 KVVG i. V. m. § 2 WahlO • Katholiken hatten in der Vergangenheit ihren Hauptwohnsitz in der KiGe • Katholiken haben einen Nebenwohnsitz in der KiGe • Katholiken arbeiten seit über einem Jahr in einem Ausschuss des KA als sachverständige Dritte mit
Wahlvorstand § 5 WahlO • Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl 2. Zusammensetzung: der Vorsitzende des KA und 2 – 4 vom KA zu wählende Mitglieder der KiGe, die wahlberechtigt sein müssen und selbst nicht zur Wahl stehen • Bildung bis spätestens zum 30./31. August 2014
Wählerliste§ 6 WahlO • KA stellt Wählerliste auf • BMO stellt die Wählerliste zur Verfügung • Wahlberechtigte haben Auskunftsrecht • Einspruchsmöglichkeit der Wahlberechtigten ……
Vorläufige Kandidatenliste§ 7 WahlO I. • Wahlvorstand stellt auf • Einverständniserklärung jedes Kandidaten • Soll mindestens 2 Namen mehr enthalten als zu wählen sind • Bei Kontingentierung gesondert für den kontingentierten Bereich ……
Vorläufige Kandidatenliste§ 7 WahlO II. • Alphabetische Reihenfolge der Namen • Veröffentlichung 9 Wochen vor der Wahl mit Hinweis auf Ergänzung
Ergänzungsvorschläge§ 8 WahlO • Möglichkeit der Ergänzung der Kandidatenliste • Unterzeichnung von Wahlberechtigten • Schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen zur Annahme der Wahl • Innerhalb von 2 Wochen Einreichung beim Wahlvorstand
Endgültige Kandidatenliste§ 9 WahlO • Prüfung durch Wahlvorstand • Veröffentlichung der endgültigen Kandidatenliste durch Aushang
Bekanntgabe des Wahltermins§ 10 WahlO I. • Aushang + • Bekanntgabe in den Gottesdiensten • Spätestens 4 Wochen vor der Wahl: spätestens 18./19.10 2014 ….. …..
Bekanntgabe des Wahltermins II. Inhalt: s. § 10 WahlO • Wahlzeit • Wahlraum/ Wahlräume • Wahlverfahren • Hinweis zur Wahlberechtigung • Anzahl der zu Wählenden
Wahlraum§ 12 WahlO • Möglichkeit von mehreren Wahlräumen • Je Wahlraum eine Wahlkabine und eine Wahlurne • Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern des Wahlvorstandes oder 2 Wahlhelfer, die selbst nicht zur Wahl stehen • Wahlvorstand übt Hausrecht aus
Wahlzeiten§ 13 WahlO • Wahlvorstand legt Wahlzeiten fest • Mindestens nach jedem Gottesdienst in der Pfarrkirche Pfarrkirche
Wahlhandlung§ 14 WahlO • Öffentliche Wahlhandlung • Auf Verlangen des Wahlvorstandes ist Wahlberechtigung nachzuweisen • Überzeugung des Wahlvorstandes vor der Abgabe des ersten Stimmzettels, dass Wahlurne leer ist • Aufnahme einer Niederschrift
Stimmabgabe§ 15 WahlO • Vermerk des Wahlvorstandes über die Stimmabgabe • Kennzeichnung des Wählers auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die er wählen möchte • Anzahl der Kreuze höchstens so viele Namen, wie Mitglieder zu wählen sind • Keine Vertretung bei der Stimmabgabe
Briefwahl § 16 WahlO • Vorzeitige Stimmabgabe wird ermöglicht • Antrag auf Aushändigung eines Briefwahlscheines • Briefwahlunterlagen müssen spätestens bis 18 Uhr des Vortages des Wahltages beim Wahlvorstand eingegangen sein
Auszählung der Stimmen§ 17 WahlO • Öffentliche Auszählung der Stimmen • Zusammenbringung aller Wahlurnen in einen Wahlraum, wenn mehrere Wahlräume • Abgleich der Anzahl der Stimmzettel mit der Anzahl der in der Liste vermerkten Stimmabgaben • Aussonderung der ungültigen Stimmen • Über die Ungültigkeit entscheidet der Wahlvorstand
Auszählung der gültigen Stimmen § 18 WahlO I. • Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen • Vermerken in einer Liste • Ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes führt eine Gegenliste • Feststellung der Anzahl der gültigen Stimmen pro Kandidat • Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat • Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los
Auszählung der gültigen Stimmen § 18 WahlO II. • Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt worden ist • Nicht gewählte Kandidaten sind Ersatzmitglieder • Wahlergebnis ist im Wahlraum öffentlich bekannt zu geben • Sind weniger Mitglieder gewählt worden, so wählt der KA in seiner konstituierenden Sitzung die Mitglieder hinzu • Bei Kontingentierung: Beachtung der Mitgliederkontingente
Wahlniederschrift§ 19 WahlO • Vom Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern zu unterschreiben • Wahlunterlagen (Wahlniederschrift und Stimmzettel) sind vom Vorsitzenden in Verwahrung zu nehmen • Wahlniederschriften in das Pfarrarchiv (ohne Stimmzettel) nach Ablauf der Amtszeit § 26 WahlO
Bekanntgabe des Wahlergebnisses§ 20 WahlO + • Aushang • Bekanntgabe in den Gottesdiensten am Sonntag nach der Wahl : 22./23.11.2014 • Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchesbis zum 29./30.11.2014 ……
Einspruch und Beschwerde § § 21 und 22 WahlO • Jeder Wahlberechtigte • Zulässigkeit des Einspruches innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung: 29./30.11.2014 • Bisheriger Kirchenausschuss entscheidet innerhalb von 2 weiteren Wochen über den Einspruch : bis zum 13./14.12.2014 • Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zugang des Einspruchsbescheides • BMO entscheidet
Wahlannahme§ 23 WahlO • Die Wahl bedarf der Annahme • Amtszeit 4 Jahre • Beginn der Amtszeit: konstituierende Sitzung bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Wahl • Ersatzmitglieder rücken nach, wenn die Wahl nicht angenommen wird oder bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft
Konstituierende Sitzung§ 24 WahlO • Innerhalb von 3 Monaten nach dem Wahltermin: spätestens 15./16. 02.2015 • Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden • Hinweis auf die Regelungen im KVVG, insbesondere zu den Sorgfaltspflichten, zu den Pflichten zur Erhaltung des Kirchenvermögens und zu den Verschwiegenheitsverpflichtungen und Befangenheitsregelungen (§§ 8, 9 und 13)
Amtliche Mitteilung des Wahlergebnisses § 25 WahlO • Mitteilung an BMO über den (gewählten) Kirchenausschuss • Mitteilung über Veränderungen während der Amtszeit an das BMO
Wahlbeteiligung KA-WahlenPGR-/Pfarreirats-Wahlen 2002: 17,3 % 2006: 16,5 % 2010: 11,88 %2009: 12,5 % 2014:2013: 9,4 %
Arbeitsmaterialien Plakate Kandidatenflyer Stellenanzeigen Scheckkarten Terminplan und Formularblock Pappaufsteller (ca. 63,-- €)
Gutes Gelingen … • bei der Vorbereitung und • Durchführung der KA-Wahl 2014 • während der Amtszeit des neuen KA • Bei Fragen: 04441/872-170