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Das Pflanzenschutzpaket der Europäischen Union - Inhalte und Konsequenzen -. Güstrow, 26. Februar 2009. Das „Pflanzenschutzpaket“.
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Das Pflanzenschutzpaket der Europäischen Union- Inhalte und Konsequenzen - Güstrow, 26. Februar 2009
Das „Pflanzenschutzpaket“ • Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für einen nachhaltigen Einsatz von Pestiziden („EU- Rahmenrichtlinie“), verabschiedet am 13.01.2009 • Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(„EU-Zulassungsverordnung“) verabschiedet am 13.01.2009
Rahmenrichtlinie – Inhalte müssen durch nationale Gesetzgebungen umgesetzt werden EU- Verordnung – geltendes Recht für alle Mitglied- staaten, keine nationale Umsetzung erforderlich
Zeitplan • Am 18.07.2006 dem EP und Rat von KOM vorgelegt • Beratung unter FIN, DE, PT und SLO Präsidentschaft • Erste Lesung im EP am 23. Oktober 2007 • Politische Einigung zwischen Rat und EP am 23. Juni 2008 • Beginn 2. Lesung EP September 2008 • Verabschiedung am 13.01.2009 • Technische Überprüfung des Textes, Übersetzungen 1. Halbjahr 2009 • Veröffentlichung Amtsblatt der EU Beginn 2010 - Rechtsgültigkeit
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 4 – Nationale Aktionspläne • MS sollen Aktionspläne vorlegen • Ziel: Risikominimierung in Umwelt und Gesundheit von Mensch und Tier mittels integrierten Pflanzenschutz, aber: Standortbedingungen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen! • Beteiligung der Öffentlichkeit, regelmäßige Überprüfung alle 5 Jahre. • Vollständige Umsetzung des Integrierten PS durch z.B. FF, BB, Sorten-resistenz, SEÜ, Beratung, Modelleinsatz, Leitlinien. MS erstatten bis 2014 Bericht über vollständige Einführung des IPS (S. Art. 14) • Aktionsplan in DE liegt vor
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 5 und 6 – Sachkunde für Anwender und Händler • Regeln für Erstausbildung und Weiterbildung von Anwendern, gegenseitige Anerkennung der Sachkunde, Informationspflicht für Händler, Beratungsgebot, • Umsetzungszeitraum 4 Jahre • In DE weitgehend durch PflSchG umgesetzt. Artikel 7 – Information und Sensibilisierung • Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit • Informationssysteme zur Erfassung von Vergiftungsfällen durch PSM
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 8 – Gerätekontrolle • Kontrollumfang, Zeiträume, Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung • Durch Geräte- TÜV in DE umgesetzt Artikel 9 – Lfz- Einsatz • Generelles Verbot für PSM- Anwendung aus der Luft • Ausnahmen können genehmigt werden (Weinbau in Steillagen, Forst), nur mit spez. zugelassenen PSM • MS bestimmen Genehmigungsbehörde, möglicherweise in Landeshoheit, • wegen vorh. Alternativen kein Lfz-Einsatz im Ackerbau mehr möglich!
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 11 – Gewässer- und Trinkwasserschutz • Anwendung abdriftgeminderter Geräte an Gewässern, Gewässerrandstreifen, in MV Stand der Dinge • keine Anwendung in TWZ, auf versiegelten Flächen, starke Verminderung des Einsatzes auf Gleisanlagen Artikel 12 – Besondere Gebiete • Verbot oder starke Minimierung in Bereichen: • Öffentliches Grün, Sportanlagen, KH, Schulen • Schutzgebiete gem. WRRL, Vogelschutz RL, FFH-RL
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 13 – Lagerung von PSM • Konkrete Bestimmungen zur Lagerung im nat. Recht wären wünschenswert, liegen im Interesse der Praxis • in DE möglicherweise durch andere Rechtsbereiche mit abgedeckt. Artikel 15 – Risikoindikatoren • Sind durch MS anzuwenden, Harmonisierung wird angestrebt. • Statistik- VO: Vergleichsbetriebe, Referenzbetriebe, Neptun-Erhebungen u.s.w.
Ziele der Verordnung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittel • Hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt • Verbesserung der Funktion des Binnenmarktes • Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie der EU • Harmonisierung der Verfügbarkeit von PSM für Landwirte • Mehr Transparenz, zügige Entscheidungsverfahren, weniger Bürokratie • Vermeidung von Wiederholungen von Tierversuchen
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln • soll weiterhin durch Mitgliedstaaten erfolgen • Zulassung erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen (Anhang VI der 91/414 wird übernommen) • Möglichkeit der vorläufigen Zulassung bleibt bestehen • Vergleichende Bewertung (Substitution) wird neu eingeführt • verpflichtende gegenseitige Anerkennung innerhalb der Zonen wird neu eingeführt („Zonale Zulassung“)
Zulassung von Pflanzenschutzmittel -Substitution • Wirkstoffe, die aufgrund ihrer Toxizität höhere Risiken für Mensch und Umwelt aufweisen, werden zu „Substitutionskandidaten“ auf EU-Ebene. • Auf MS-Ebene wird anhand von bestimmten Kriterien bewertet, ob Substitution unter Berücksichtigung ökonomischer Auswirkungen und der Vielfalt der Wirkmechanismen (Resistenzen) möglich ist. • Substitution erfolgt nach Übergangsfristen von nur 3 Jahren Voraussetzungen:
Verpflichtende gegenseitige Anerkennung • Zulassungsanträge können Unternehmen, amtliche Stellen oder Verbände stellen. • Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses, auch ohne Zustimmung des Zulassungsinhabers. • MS können bei der Zulassung von PSM andere Risiko- minderungsmaßnahmen als EFSA festlegen. • In Ausnahmefällen können MS die Zulassung verweigern, wenn Bedingungen deutlich abweichen und dadurch ein ernstes Risiko für Gesundheit und Umwelt gegeben wäre. • Hierfür muss wissenschaftliche Begründung vorgelegt werden.
Zonale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln • 3 Zonen (Nord, Mitte, Süd) für DE: Mitte (u.a. DE, PL, NL, AU, CZ) • Zonenübergreifend u. a. für Gewächshäuser, Vorratsschutz, Saatgut • Risikominderungsstrategien können national festgelegt werden
Anhang II der Verordnung - Cut off-Kriterien C: Carzinogen, M: Mutagen, R: Reproduktionstoxisch Kategorie 1: Effekte beim Menschen nachgewiesen Kategorie 2: Effekte beim Tier nachgewiesen, Relevanz für den Menschen