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Weintechnologe Weintechnologin. Stand: März 2013. Agenda. Ausgangslage Eckwerte Ausbildungsinhalte Zwischenprüfung Abschlussprüfung. Ausgangssituation. Die Verordnung Weinküfer stammt aus dem Jahr 1982
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Weintechnologe Weintechnologin Stand: März 2013
Agenda • Ausgangslage • Eckwerte • Ausbildungsinhalte • Zwischenprüfung • Abschlussprüfung
Ausgangssituation • Die Verordnung Weinküfer stammt aus dem Jahr • 1982 • Neben Wein wurden weitere Weinerzeugnisse wie z.B. Schaumwein, Glühwein oder sonstige Weinmischgetränke kaum oder gar nicht berücksichtigt. • Moderne Verfahren sollen durch offene Formulierungen besser berücksichtigt werden.
Neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse zum 30.09. 2008: 90 davon 12 weiblich 2009: 75 davon 9 weiblich 2010: 63 davon 12 weiblich
Die Eckwerte für Weinküfer/Weinküferin • Berufsbezeichnung: Weinküfer/Weinküferin • • Regelung nach BBIG und nach § 25 HwO • • Zuordnung zu Anlage B, Abschnitt 1 (Zulassungsfreie Handwerke), Nr. 30 Weinküfer/Weinküferin • 2. Ausbildungsdauer: 3 Jahre • Struktur und Aufbau: Monoberuf (zur Differenzierung ggf. „-oder-“ Formulierungen) • Zeitliche Gliederung: Zeitrichtwerte mit Gliederung in zwei Abschnitte: vor und nach der Zwischenprüfung • Abschlussprüfung/Gesellenprüfung Weintechnologe Weintechnologin M. Pfeifer, AB 4.3.1
Wo werden Weintechnologen eingesetzt • Weintechnologen und Weintechnologinnen arbeiten in Winzergenossenschaften, Wein- und Sektkellereien, Weinbaubetrieben und weinwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsanstalten. Darüber hinaus sind sie im Wein- und Kellereifachhandel tätig.
Profil • Herstellen von Wein, Sekt, Schaumwein, Perlwein und Weinmischgetränken • Vermarkten von Wein und sonstiger betrieblicher Erzeugnisse; Beraten von Kunden • Abfüllen, Ausstatten und Verpacken von Weinerzeugnissen • Untersuchen von Proben • Durchführen sensorischer Prüfungen und Bewerten von Ergebnissen • Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten sowie Betriebseinrichtungen • Planen und Dokumentieren von Arbeiten, Festlegen von Arbeitsschritten sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen • Durchführen von Arbeiten selbständig oder im Team auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen unter Beachtung des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes • Anwenden von Kommunikations- und Informationstechniken
Annehmen, Vorbereiten, Verarbeiten, Vergärung Behandeln, Ausbauen, Überwachen Ausbildungsschwerpunkte sind nicht verordnet. Durch offene Formulierung (z.B. Erzeugnisse) können firmenspezifische Prozesse berücksichtigt werden. Betriebliche Strukturen • Zur Anpassung an betriebliche Strukturen werden offene Formulierungen verwendet. • Grobstruktur: Abfüllen, Etikettieren, Verpacken … von Trauben, Maische oder Most Vorstellen, Bewerten, Vermarkten …von Erzeugnissen Schaumwein/Sekt Wein Weinmischgetränke …von Erzeugnissen …von Erzeugnissen
Inhalte Abschnitt A • Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein, • Verarbeiten von Trauben, Maische und Most, • Steuern der alkoholischen Gärung, • Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein unter Anwendung oenologischer Verfahren, • Durchführen von Analysen und sensorischen Bewertungen, • Abfüllen von Erzeugnissen, • Lagern von Erzeugnissen, Verpackungsmaterialien, Behandlungs- und Betriebsstoffen, • Vorstellen und Vermarkten von Erzeugnissen, • Informations- und Kommunikationstechniken anwenden, Kellerbuchführung, • Durchführen von Hygienemaßnahmen.
Integrative Inhalte Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, • Umweltschutz, • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, • Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
Zwischenprüfung • Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. • Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen Analyse und Behandlung sowie rechtliche Grundlagen und Verfahren statt.
Bestehensregelung • im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“ • in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ • in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Die neue Verordnung zum Weintechnologe und zur Weintechnologin tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Vielen Dank!