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19. ÖSTERREICHISCHER GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGEKONGRESS Gepflegte Profession

Pflege trifft Sachverstand! Der Pflegesachverständige als neues Aufgabenfeld für Pflegepersonen in Österreich?. 19. ÖSTERREICHISCHER GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGEKONGRESS Gepflegte Profession Die Pflege geht ihren Weg im intra- und extramuralen Handlungsfeld Univ. Ass. Dr. Daniela Deufert

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19. ÖSTERREICHISCHER GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGEKONGRESS Gepflegte Profession

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  1. Pflege trifft Sachverstand! Der Pflegesachverständige als neues Aufgabenfeld für Pflegepersonen in Österreich? 19. ÖSTERREICHISCHER GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGEKONGRESS Gepflegte Profession Die Pflege geht ihren Weg im intra- und extramuralen Handlungsfeld Univ. Ass. Dr. Daniela Deufert 25.Mai 2011

  2. Was haben diese beiden Situationen gemeinsam?

  3. Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens Anspruch auf Schadensersatz ? - Schadensregulierung Anspruch auf Pflegegeld ?

  4. Sachverständiger… • Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. • Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen. (European Organisation for Expert Associations, 2011)

  5. „Sachverständiger“ … Ist keine geschützte Berufsbezeichnung Sachverständige sollen: • unabhängig, • unparteiischund • gewissenhaftsein und über • besondere Erfahrungen und • überdurchschnittliches Fachwissen verfügen(Fahrenkrog, 2011)

  6. KFZ-Sachverständige • Begutachten und bewerten beschädigte Kraftfahrzeuge • Rekonstruieren den Unfallhergang • Bewerten die Reparaturmöglichkeiten und –würdigkeit sowie die Reparaturkosten • Stellen den (Zeit-)Wert von Fahrzeugen fest (www.bic.at, 2011)

  7. Pflegesachverständige Tätigkeitsbereich → An erster Stelle: Pflegegeldeinstufung

  8. Einstufung des Pflegegeldes – Ist-Stand in Österreich • Ärztliches Sachverständigengutachten • Inhalt in §8(2) BPGG-EinstV geregelt • Falls notwendig, kann zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation auch eine Person aus einem anderen Bereich herangezogen werden (§8 (1) BPGG-EinstV)

  9. Inhalte des ärztlichen Gutachtens (§8 (2) BPGG-EinstV) • Anamnese, Diagnose und voraussichtliche Entwicklung der Behinderung • Befund über die Funktionsausfälle und die zumutbare Verwendung von Hilfsmitteln • Beschreibung der Defizite auf Grund der geistigen oder psychischen Behinderung • Angabe, zu welchen Verrichtungen ständige Betreuung und Hilfe benötigt wird • Begründung für eine Abweichung von den festgelegten Richtwerten und Mindestwerten • Begründete Angaben, zum Vorliegen von zusätzlichen Kriterien für die Stufen 5, 6 oder 7, wenn der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt.

  10. Einstufung durch Pflegepersonen ? Inhalte des Sachverständigen- gutachtens (§8 (2) BPGG-EinstV) GuKG (1997) §14 Eigenverantwortlichkeit Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

  11. Diskussion in Deutschland • Wer ist für die Begutachtung zuständig? • Reicht die pflegefachliche Beurteilungskompetenz aus? • Pflegegeldgutachten – ein neues Aufgabenfeld für die Pflege? (Marx, 2002) Im Jahr 2006 wurden bereits 70 % der Begutachtungen durch Pflegepersonen durchgeführt (Wagner, Fleer, 2007)

  12. Notwendigkeit von Pflegesachverständigen in Österreich Bedarfsgerechte und individuelle Pflegeversorgung Zunahme der Anzahl Pflegebedürftiger • Beurteilung von Pflegebedürftigkeit bzw. • Grad der Behinderung • Beurteilung des Pflegebedarfs • Leistungsgerechte Finanzierung • Beurteilung von Pflegequalität

  13. Pflegesachverständiger Aufgaben und Tätigkeiten (BfA, 2011) • Grad der Behinderung bzw. der Pflegebedürftigkeit von Patienten feststellen • Gutachten und Gegengutachten etwa für Versicherungen und Krankenkassen erstellen • Pflegequalität von Pflegeeinrichtungen überprüfen • Häusliche Pflege- und Versorgungssituationen von pflegebedürftigen Patienten in deren Wohnungen begutachten • Patienten und Angehörige beraten

  14. Professionalisierung in der Pflege – Pflegesachverständige/r/-gutachter/in (BfA, 2011) Ausbildungsform • In Deutschland: 34 Anbieter bundesweit • verschiedene Bildungseinrichtungen (private Bildungszentren, Bildungsakademien, Bildungszentren des TÜV) • Je nach Art der Lehrgänge (Voll- bzw. Teilzeit, Fernunterricht) und je nach Bildungsanbieter kann die Weiterbildung 1 bis 2 Jahre dauern • In der Regel werden sie berufsbegleitend absolviert

  15. Pflegesachverständiger Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildung • Eine bestimmte berufliche Vorbildung ist rechtlich nicht vorgeschrieben. In der Regel werden vorausgesetzt: • eine abgeschlossene Berufsausbildung als Pflegefachkraft, z.B. Altenpfleger/in, Krankenschwester/-pfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Kinderkrankenschwester/-pfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in und • eine mehrjährige Berufspraxis sowie teilweise • eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zur Leitung einer Station, Pflegeeinheit oder eines Pflegedienstes und/oder • der Nachweis von sonstigen regelmäßigen pflegefachlichen Weiterbildungen

  16. Ausbildungsinhalte (BfA, 2011) • Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens • Einführung in die Betriebswirtschaft • Grundlagen der Durchführung von Begutachtungen • Pflegegutachtliche Instrumente • Moderation, Präsentation und Gesprächsführung • Einführung in die Qualitätssicherung • Rechtliche Grundlagen der Feststellung von Pflegebedürftigkeit/Richtlinien des MDK • Gutachtenerstellung in Form einer Projektarbeit

  17. Beispiel für ein Unterrichtsprogramm der Weiterbildung zum Pflegesachverständigen/zur Pflegesachverständigen (BfA, 2011)

  18. Abschluss-/Berufsbezeichnungen • Pflegesachverständiger/Pflegesachverständige • Pflegegutachter/Pflegegutachterin • Pflegesachverständiger/Pflegesachverständige (TÜV) • Fachkraft für Pflegebedürftigkeit (TÜV) • Geprüfter unabhängiger Pflegesachverständiger im Gesundheitswesen/Geprüfte unabhängige Pflegesachverständige im Gesundheitswesen bzw. Hebammenwesen

  19. Der Pflegesachverständige als neues Aufgabenfeld für Pflegepersonen in Österreich? Ja …

  20. …aber • Änderungen des Gesetzestextes • für die Berechtigung des gehobenen • Dienstes für Gesundheits- und • Krankenpflege zur Pflegegeld-Einstufung • Entsprechende Qualifikation • der Dipl. Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

  21. „Eine Professionalisierung der Pflege erfordert, dass die Berufsgruppe in der Lage ist, gutachterliche Aufgaben bezogen auf ihren Gegenstandsbereich wahrzunehmen. • Es ist daher keine Frage, ob die Berufsgruppe diese Verantwortung übernehmen möchte, sondern es ist ihre Pflicht, dieser Anforderung nachzukommen.“ (BvPP, 2011)

  22. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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