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30.6.05 Krieg/Pazifismus Humanitäre Intervention

30.6.05 Krieg/Pazifismus Humanitäre Intervention. Krieg/Pazifismus : Tradition des gerechten Kriegs: ius ad bellum: gerechter Anlass rechtmäßige Autorität gerechte Absicht Notwendigkeit (ultima ratio) begründete Hoffnung auf Erfolg ius in bello: Verhältnismäßigkeit

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30.6.05 Krieg/Pazifismus Humanitäre Intervention

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Presentation Transcript


  1. 30.6.05 • Krieg/Pazifismus • Humanitäre Intervention

  2. Krieg/Pazifismus: Tradition des gerechten Kriegs: ius ad bellum: • gerechter Anlass • rechtmäßige Autorität • gerechte Absicht • Notwendigkeit (ultima ratio) • begründete Hoffnung auf Erfolg ius in bello: • Verhältnismäßigkeit • Diskriminierung (Unterscheidung von Kombattanden und Nicht-Kombattanden)

  3. UN-Charta: Artikel 2 Absatz 4: Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

  4. Art. 51: Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat

  5. → Ächtung des (Angriffs)kriegs → Selbstverteidigung erlaubt (Art von Naturrecht) Problem: Wann beginnt Selbstverteidigung? Was ist Bedrohung? → Präventivschlag, Präemptive Eingriffe

  6. Artikel 2 Absatz 7: Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören (...) nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.

  7. → Nicht-Einmischung in innere Angelegenheiten (Souveränität der Staaten) → allerdings Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII möglich (z.B. bei Humanitärer Intervention, s.u.)

  8. Ähnliches Verhältnis zwischen Staaten wie zwischen Individuen: • Selbstbestimmungsrecht → Souveränität • negative Rechte/Pflichten; Unterlassen von Schädigungen • Selbstverteidigung erlaubt

  9. Pazifismus: • strikt: Unterlassen jeglicher kriegerischer Handlungen (auch zur Selbstverteidigung) → sinnvolle Haltung? • weniger strikt: Unterlassen von kriegerischen Handlungen, außer zur Selbstverteidigung → auch zur Nothilfe? (Selbstverteidigungsrecht anderer wahrnehmen) Problem: Gewaltlosigkeit in einer gewalttätigen Welt sinnvoll? Unterlassungen (von Eingriffen) könnten ebenfalls schreckliche Folgen zeitigen (Problem der vermeintlich "reinen Hände")

  10. Humanitäre Intervention: Eine Humanitäre Intervention liegt genau dann vor, wenn gegen den Willen bzw. ohne die Zustimmung und innerhalb des Territoriums eines souveränen Staates durch einen anderen Staat oder eine Staatengruppe mit militärischen Gewaltmitteln gedroht oder eingegriffen wird, mit dem Ziel, Personen zu schützen, die innerhalb des betroffenen Staates schwerwiegendes Leid erleben oder davon bedroht sind, wobei die Durchführung der Intervention selbst humanitären Maßstäben genügen muss.

  11. darf die staatliche Souveränität verletzt werden? • worin bestehen die humanitären Maßstäbe, die beim Einsatz beachtet werden müssen? • was ist "schwerwiegendes Leid"? • sind wir verpflichtet, Leid zu lindern? (Berechtigung und Umfang von Hilfspflichten?) • wie viele Personen müssen bedroht sein, um Eingriff zu rechtfertigen?

  12. staatliche Souveränität: • haben Staatsgrenzen moralische Bedeutung? → Individuen verdienen Achtung, nicht Staaten (keine Personen) • Souveränität gerechtfertigt durch Willen der Bürger → bei Verstoß gegen deren Interessen keine legitime Vertretung → wenigstens bei Verletzung grundlegender individueller Rechte kann nicht auf Souveränitätsrecht beharrt werden (wird zur internationalen Angelegenheit)

  13. Kapitel VII der UN-Charta: lässt Eingriffe zu (auch militärische), wenn eine "Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" vorliegt z.B. failed states, große Flüchtlingsströme Problem der Interpretationsoffenheit des Kriteriums (Menschenrechtsverletzungen als Bedrohung des Weltfriedens?); was soll bei rein staatsinternen Massakern, Bürgerkriegen etc. geschehen?

  14. Kofi Annan: "Wenn eine humanitäre Intervention tatsächlich einen unannehmbaren Angriff auf die Souveränität darstellt, wie sollen wir dann auf ein Ruanda, ein Srebrenica oder auf alle schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen reagieren, die gegen jedes Gesetz verstoßen, das uns unser gemeinsames Menschsein vorschreibt? Wir stehen vor einem echten Dilemma. Kaum jemand würde bestreiten, dass sowohl die Verteidigung der Menschlichkeit als auch die Verteidigung der Souveränität unterstützenswerte Grundsätze sind. Nur gibt uns das keinen Aufschluss darüber, welcher der beiden den Vorrang erhalten soll, wenn sie im Widerspruch zueinander stehen."

  15. → dieses Dilemma (zwischen Menschlichkeit und Souveränität) scheint auflösbar; es kann berechtigte Anlässe für eine Intervention geben welche Mittel dürfen eingesetzt werden? wer darf eingreifen? ("Welt-Polizei?) Problem der militärischen Intervention: es werden unschuldige Menschen zu Schaden kommen bzw. getötet werden → moralisches Dilemma (Kollision von Pflichten): unterlassene Hilfe vs. Schädigungen durch Eingreifen

  16. Auflösung des Dilemmas? 1. Bestreiten einer der Pflichten: a) keine Hilfspflichten (entweder generell bzw. nicht gegenüber Bürgern anderer Staaten) aber: unplausibel bei schwerwiegendem Leid (moralischer Kosmopolitismus; Unterlassen kann unter Umständen moralisch gesehen genauso schlimm sein wie aktive Schädigung)

  17. b) Aggressoren verlieren Recht auf Schutz (sind nicht unschuldig) aber: nicht alle potentiell durch Intervention Gefährdeten sind Aggressoren (Gefahr der "Sippenhaft"); Unterscheidung Kombattanden und Nicht-Kombattanden in modernen Kriegen nicht eindeutig; "Aufrechnen" der Opfer mit den Geretteten unzulässig, weil im Widerspruch zum moralischen Individualismus (jeder Einzelne zählt)

  18. 2. Vorrang einer Pflicht: a) Hilfspflichten wichtiger i) Schädigung durch Eingriff bloß nicht-intendierte Nebenfolge ("Kollateralschäden") → Prinzip der Doppelwirkung aber: Handlungsabsichten alleine nicht entscheidend, in erster Linie sind Folgen relevant? Prinzip kann zynisch erscheinen

  19. ii) Folgen des Nichteingreifens schlimmer als Intervention aber: letztlich steht maximale Schädigung (Tod) der einen gegen dieselbe Schädigung der anderen

  20. iii) entscheidend ist Anzahl der Geretteten vs. erwartbare Opfer bei Rettung (Utilitarismus) erscheint zwar plausibel, aber auch im Widerspruch zur - an Rechten orientierten - Ausgangsprämisse des moralischen Individualismus

  21. b) Unterlassen von Schädigungen wichtiger i) negative Pflichten universell akzeptiert; Hilfspflichten an kosmopolitische (umstrittene) Sichtweise gebunden aber: erscheint bei wirklich gravierenden Notsituationen unplausibel; auch Hilfspflichten scheinen in diesen Fällen universell gerechtfertigt

  22. ii) besser, etwas Schlechtes zu unterlassen, als etwas Gutes nicht zu tun (schwächere Form der Tun-Unterlassen-Dichotomie, da nur im Konfliktfall der Unterlassenspflicht Vorrang gewährt wird); auch eigene Verursachung einer Folge wichtig scheint zwar nicht unbegründet,kann aber ebenfalls zynisch wirken ("Pontius-Pilatus-Prinzip")

  23. Resümee: • strikter Pazifismus ist wenig plausibel • staatliche Souveränität kann kein kategorisches Nicht-Interventionsgebot begründen • Humanitäre Interventionen haben dilemmatischen Charakter, da sie notgedrungen zu unschuldigen Opfern führen • dieses Dilemma scheint nicht endgültig beseitigt werden zu können

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