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Katastrophenschutz in Bayern. Bundesrepublik Deutschland. Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 i.d.n.F. Bayerisches Katastrophen schutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996
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Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 i.d.n.F.
BayerischesKatastrophenschutzgesetz(BayKSG) vom 24. Juli 1996 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BayKSG und anderer sicherheitsrecht-licher Vorschriften vom 12. April 1999
Art. 1 Abs. 2 BayKSGDefinition einer Katastrophe (2)Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebens-grundlagen oder bedeutende Sachwerte in unge-wöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werdenund die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutz-behördedie im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
Art. 1 Abs. 2 BayKSGDefinition einer Katastrophe (2) Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebens-grundlagen oder bedeutende Sachwerte in unge-wöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werdenund die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutz-behördedie im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
Art. 1 Abs. 2 BayKSGDefinition einer Katastrophe (2)Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschenoderdie natürlichen Lebensgrundlagenoder bedeutende Sachwerte in unge-wöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werdenund die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehördedie im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
Art. 1 Abs. 2 BayKSGDefinition einer Katastrophe (2)Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebens-grundlagenoderbedeutende Sachwertein unge-wöhnlichem Ausmaßgefährdet oder geschädigt werdenund die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutz-behördedie im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
Art. 1 Abs. 2 BayKSGDefinition einer Katastrophe (2)Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebens-grundlagen oder bedeutende Sachwertein unge-wöhnlichem Ausmaßgefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutz-behördedie im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
Art. 1 Abs. 2 BayKSGDefinition einer Katastrophe (2) Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebens-grundlagen oder bedeutende Sachwerte in unge-wöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werdenund die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutz-behördedie im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
Art. 1 Abs. 2 BayKSGDefinition einer Katastrophe (2)Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebens-grundlagen oder bedeutende Sachwerte in unge-wöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werdenund die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutz-behördedie im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
Art. 4 BayKSGFeststellung des Vorliegenseiner Katastrophe (1) 1Die Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen (Art. 1 Abs. 2) und das Ende einer Katastrophe fest.2Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. (2) Die Katastrophenschutzbehörde hat die Aufsichts-behörde und, soweit notwendig, auch die benach-barten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu unterrichten.
Art. 5 Abs. 1 BayKSGEinsatzleitung (1)1Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Einsatz und stellt dabei sicher, dass alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind.2Sie kann allen für den Einsatzbereich zuständigen staatlichen Behörden und Dienststellen der gleichen oder einer niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen. 3Das Gleiche gilt gegenüber den sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten (Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 bis 6) und den eingesetzten Kräften. 4Das Sachweisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.
Art. 5 Abs. 1 BayKSGEinsatzleitung (1)1Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Einsatz und stellt dabei sicher, dass alle Maßnahmen auf-einander abgestimmt sind.2Sie kann allen für den Einsatzbereich zuständigen staatlichen Behörden und Dienststellen der gleichen oder einer niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen.3Das Gleiche gilt gegenüber den sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten (Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 bis 6) und den eingesetzten Kräften. 4Das Sachweisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.
Art. 5 Abs. 1 BayKSGEinsatzleitung (1)1Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Einsatz und stellt dabei sicher, dass alle Maßnahmen auf-einander abgestimmt sind. 2Sie kann allen für den Einsatzbereich zuständigen staatlichen Behörden und Dienststellen der gleichen oder einer niedri-geren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landes-behörden, Weisungen erteilen.3Das Gleiche gilt gegenüber den sonstigen zur Katastrophen-hilfe Verpflichteten (Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 bis 6) und den eingesetzten Kräften.4Das Sachweisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.
Art. 5 Abs. 2 BayKSGEinsatzleitung (2)Leisten Kräfte des Bundes oder anderer Länder Katastrophenhilfe, so unterstehen auch sie für die Dauer ihrer Mitwirkung den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde.
Führungsgruppe Katastrophenschutz Regierungspräsident/Landrat/Oberbürgermeister Abteilungs-/Referatsleiter Katastrophenschutz behördeninterne Verbindungskräfte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Sachgebiet Katastrophenschutz sonstige Hilfskräfte externe Verbindungskräfte Sachverständige
Art. 6 Abs. 1 BayKSGÖrtliche Einsatzleitung (1)1Die Katastrophenschutzbehörde soll für die Wahr-nehmung ihrer Aufgaben am Schadensort eine den Einsatz dort leitende Person (Örtlicher Einsatz-leiter) bestellen.2Diese leitet im Rahmen des Auf-trags und der Weisungen der Katastrophenschutz-behörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort und kann allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen.
Art. 6 Abs. 1 BayKSGÖrtliche Einsatzleitung (1)1Die Katastrophenschutzbehörde soll für die Wahr-nehmung, ihrer Aufgaben am Schadensort eine den Einsatz dort leitende Person (Örtlicher Einsatz-leiter) bestellen.2Diese leitet im Rahmen des Auf-trags und der Weisungen der Katastrophenschutz-behörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort und kann allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen.
Art. 6 Abs. 2 BayKSGÖrtliche Einsatzleitung (2)1Die Katastrophenschutzbehörde soll vorab fach-lich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benennen.2Sie soll bestimmen, dass diese bei Katastrophen bereits vor einer Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 die Einsatzleitung wahrnehmen dürfen, jedoch die Entscheidung der Katastrop-henschutzbehörde nach Absatz 1 Satz 1 unver-züglich herbeizuführen haben.
Art. 15 Abs. 1 BayKSGÖrtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle (1)1Zur Bewältigung von Schadensereignissen, die keine Katastrophen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeig-nete Personen als Örtliche Einsatzleiter bestellen, soweit wegen des Ausmaßes des Schadensereig-nisses dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird.2Art. 6 Abs. 1 Satz 2 findet insoweit entsprechende An-wendung; die Stellung der Polizei nach dem Poli-zeiaufgabengesetz bleibt unberührt.
Art. 15 Abs. 1 BayKSGÖrtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle (1)1Zur Bewältigung von Schadensereignissen, die keine Katastrophen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeig-nete Personen als Örtliche Einsatzleiter bestellen, soweit wegen des Ausmaßes des Schadensereig-nisses dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird.2Art. 6 Abs. 1 Satz 2 findet insoweit entsprechende An-wendung;die Stellung der Polizei nach dem Poli-zeiaufgabengesetz bleibt unberührt.
Art. 15 Abs. 1 BayKSGÖrtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle (1)1Zur Bewältigung von Schadensereignissen, die keine Katastrophen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeig-nete Personen als Örtliche Einsatzleiter bestellen, soweit wegen des Ausmaßes des Schadensereig-nisses dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird. 2Art. 6 Abs. 1 Satz 2 findet insoweit entsprechende An-wendung;die Stellung der Polizei nach dem Poli-zeiaufgabengesetz bleibt unberührt.
Art. 15 Abs. 2 BayKSGÖrtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle (2)1Soweit gemäß Art. 6 Abs. 2 vorab fachlich geeig-nete Personen als Örtliche Einsatzleiter benannt sind, soll die Kreisverwaltungsbehörde bestim-men, dass diese Personen die Einsatzleitung ent-sprechend Art. 6 Abs. 1 bereits vor einer Entschei-dung über eine Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen dürfen.2Die nach Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich herbeizu-führen.
Art. 15 Abs. 2 BayKSGÖrtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle (2)1Soweit gemäß Art. 6 Abs. 2 vorab fachlich geeig-nete Personen als Örtliche Einsatzleiter benannt sind, soll die Kreisverwaltungsbehörde bestim-men, dass diese Personen die Einsatzleitung ent-sprechend Art. 6 Abs. 1 bereits vor einer Entschei-dung über eine Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen dürfen.2Die nach Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich herbeizu-führen.
Kreisbrandrat Erstalarmierung Eintreffen an der Einsatzstelle Übernahme der Feuerwehreinsatzleitung nach Art. 18 Abs. 3 Bayer. Feuerwehrgesetz Übernahme der Örtlichen Einsatzleitung nach Art. 15 Bayer. Katastrophenschutzgesetz (Schadensereignis unterhalb der Katastrophenschwelle) Feststellung des Katastrophenfalls durch die Katastrop-henschutzbehörde nach Art. 4 Bayer. Katastrophen-schutzgesetz Übernahme der Örtlichen Einsatzleitung nach Art. 6 Bayer. Katastrophenschutzgesetz (Katastrophenfall) Örtlicher Einsatzleiter (ÖEL)
Kreisverwaltungsbehörde(Führungsgruppe Katastrophenschutz - FüGK -) Örtliche Einsatzleitung bei Katastrophen und schweren Schadensereignissen Örtlicher Einsatzleiter Führungs-/Verbindungskräfte einge- setzter Einheiten bei Bedarf Unterstützungsgruppe Örtliche Einsatzleitung - UG-ÖEL - z. B.Polizei Feuerwehr THW Rettungsdienst Sanitätseinsatz- Sanitätsdienst leitung - SanEL Bundeswehr Verbindungskräfte/ Sachverständige Sonstige
Kreisverwaltungsbehörde(Führungsgruppe Katastrophenschutz - FüGK -) Örtliche Einsatzleitung bei Katastrophen und schweren Schadensereignissen Örtlicher Einsatzleiter bei Bedarf Führungs-/Verbindungskräfte einge- setzter Einheiten Unterstützungsgruppe Örtliche Einsatzleitung - UG-ÖEL - z. B. Polizei Feuerwehr THW RettungsdienstSanitätseinsatz- Sanitätsdienst leitung -SanEL Bundeswehr Verbindungskräfte/ Sachverständige Sonstige
Kreisverwaltungsbehörde(Führungsgruppe Katastrophenschutz - FüGK -) Örtliche Einsatzleitung bei Katastrophen und schweren Schadensereignissen Örtlicher Einsatzleiter bei Bedarf Führungs-/Verbindungskräfte einge- setzter Einheiten Unterstützungsgruppe Örtliche Einsatzleitung - UG-ÖEL - z. B. Polizei Feuerwehr THW Rettungsdienst Sanitätseinsatz- Sanitätsdienst leitung - SanEL Bundeswehr Verbindungskräfte/ Sachverständige Sonstige
Kreisverwaltungsbehörde(Führungsgruppe Katastrophenschutz - FüGK -) Örtliche Einsatzleitung bei Katastrophen und schweren Schadensereignissen Örtlicher Einsatzleiter bei Bedarf Führungs-/Verbindungskräfte einge- setzter Einheiten Unterstützungsgruppe Örtliche Einsatzleitung - UG-ÖEL - z. B. Polizei Feuerwehr THW Rettungsdienst Sanitätseinsatz- Sanitätsdienst leitung - SanEL Bundeswehr Verbindungskräfte/ Sachverständige Sonstige
Kreisverwaltungsbehörde(Führungsgruppe Katastrophenschutz - FüGK -) Örtliche Einsatzleitung bei Katastrophen und schweren Schadensereignissen Örtlicher Einsatzleiter bei Bedarf Führungs-/Verbindungskräfte einge- setzter Einheiten Unterstützungsgruppe Örtliche Einsatzleitung - UG-ÖEL - z. B. Polizei Feuerwehr THW Rettungsdienst Sanitätseinsatz- Sanitätsdienst leitung - SanEL Bundeswehr Verbindungskräfte/ Sachverständige Sonstige
Führungsebenen im Katastrophenfall OBERE FÜHRUNGSEBENE politisch-administrative Führung BEHÖRDENLEITER Katastrophenschutzbehörde FÜGK Führungsgruppe Katastrophenschutz MITTLERE FÜHRUNGSEBENE taktisch-operative Führung ÖEL Örtlicher Einsatzleiter (Einsatzleitung) Organisationsinterne Regelungen UNTERE FÜHRUNGSEBENE Führung der Einheiten/ Einsatzkräfte EINSATZKRÄFTE POL FW THW RD
Art. 7 Abs. 1 BayKSGKatastrophenhilfe (1)1Katastrophenhilfe ist die auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zu leistende Mitwirkung im Katastrophenschutz. 2Sie muss geleistet werden, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird.
Art. 7 Abs. 3 BayKSGKatastrophenhilfe(3)Zur Katastrophenhilfe sind verpflichtet • die Behörden und Dienststellen des Freistaates Bayern, • die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke, • die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts • die Feuerwehren, • die freiwilligen Hilfsorganisationen, • die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, auch wenn sie ihren Sitz oder Standortnicht im Zustän-digkeitsgebiet der Katastrophenschutzbehörde haben
Einsatzpotential (Art. 7 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 BayKSG) • ca. 320.000 Feuerwehr-Einsatzkräfte • ca. 115.000 Einsatzkräfte der Freiwilligen Hilfsorganisationen (BRK, MHD, JUH, ASB, DLRG)
Art. 9 Abs. 1 BayKSGInanspruchnahme Dritter (1) 1Die Katastrophenschutzbehörde kann zur Katas-trophenabwehr von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen anordnen. 2Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
Art. 9 Abs. 2 BayKSGInanspruchnahme Dritter (2) Bei Gefahr in Verzug dürfen die eingesetzten Kräfte Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen.
Art. 11 Abs. 1 BayKSGKostentragung (1)Die Katastrophenschutzbehörden und die zur Katastrophenhilfe Verpflichteten (Art. 7 Abs. 3) sowie die in Art. 8 Genannten tragen unbeschadet des Absatzes 2 die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ergebenden Aufwendungen selbst.
Art. 11 Abs. 2 BayKSGKostentragung (2) Die für die Katastrophenabwehr zuständige Katas-trophenschutzbehörde trägt die Kosten, die durch den Einsatz von Kräften • des Bundes oder anderer Länder oder • einer Werkfeuerwehr entstanden sind; die Pflicht zum Ersatz der Aufwendungen einer Werkfeuer-wehr besteht nicht, wenn der Einsatz im Interesse des Betriebs oder der Einrichtung erfolgte, für die die Werkfeuerwehr besteht.
Art. 12 Abs. 1 BayKSGFonds zur Förderung desKatastrophenschutzes (1)1Das Staatsministerium des Innern unterhält einen Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes.2Der Fonds ist ein staatliches, vom Staatsminis-terium des Innern verwaltetes Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Art. 12 Abs. 2 BayKSGFonds zur Förderung desKatastrophenschutzes (2)Aus dem Fonds können 1. Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe-Verpflichteten für Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophen-abwehr gefördert werden.
Art. 12 Abs. 2 BayKSGFonds zur Förderung desKatastrophenschutzes (2)Aus dem Fonds können 2. den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Maßnah- men die der Abwehr einer Katastrophe dienen, Zuschüsse gewährt werden, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen abzuwenden, wenn dies nicht durch Inan- spruchnahme anderer Leistungen möglich ist.
Art. 14 Abs. 1 BayKSGEntschädigung (1) Wer zu Dienst-, Sach- und Werkleistungen nach Art. 9 herangezogen wird, die über verkehrsübliche Hilfeleistungen oder über die außerhalb dieses Ge-setzes bestehenden Rechtspflichten hinausgehen, oder auf Grund von Maßnahmen nach Art. 9 oder 10 einen nicht zumutbaren Schaden erleidet, ist angemessen in Geld zu entschädigen, wenn er nicht anderweitig Ersatz zu erlangen vermag.
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