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Building Directive. Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“. DI Wolfgang Jilek Energiebeauftragter des Landes Steiermark. Ziele.
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Building Directive Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ DI Wolfgang Jilek Energiebeauftragter des Landes Steiermark
Ziele • Allgemeiner Rahmen für eine Methode für die Berechnung der Gesamteffizienz von Gebäuden • Anwendung von Mindestanforderungen auf neue und • bestehende zu renovierende (große) Gebäude • Energiezertifizierung von Gebäuden (Energieausweis), Anbringung an öffentlichen • Gebäuden Art. 1 • Regelmäßige Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen, sowie Überprüfung der gesam- ten Heizanlage wenn diese älter als 15 a ist
Berechnungsmethode • Wird auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegt • Berücksichtigt bereits angewendete Methoden • (zB EN 832) und positive Effekte von: • Nutzung erneuerbarer Energieträger wie aktive Solarnutzung für Wärme und Elektrizität etc. • (Eigen-) Stromerzeugung durch KWK • Fernwärme, Abwärmenutzung • Kann einen Indikator für CO2 – Emissionen enthalten • (Rahmen im Anhang vorgegeben) Art. 3
Energiekennzahl-Anforderungen OIB-Leitfaden zur Berechnung des Heizwärmebedarfes soll im Auftrag der Bundesländer an die EG-Richtlinie adaptiert werden (Ergänzung zum Heizenergiebedarf...) • Vorschlag für Anforderungen an neue und renovierte Gebäude: • wird zusammen mit der Überarbeitung des OIB-Leitfadens als Grundlage einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung ausgearbeitet • Energiekennzahl-Grenzwerte in Abhängigkeit von Gebäudegröße oder A/V-Verhältnis angedacht • U-Wert-Ensemble als Ergänzung bzw. für Umbauten oder Renovierung einzelner Bauteile • Grenzwerte für Nichtwohngebäude ? • Datenlage (Benchmarking) problematisch
HWB-neu: was soll erreicht werden? • Harmonisierung der verschiedenen „Bundesländerversionen“ des bestehenden • OIB-Leitfadens • Weiterentwicklung bzw. Verfeinerung in einzelnen Punkten • Bisher unberücksichtigte Punkte (z.B. Flächenheizungen, Heizkörper vor Verglasungen,..) sollen berücksichtigt werden. • Für bisher offene Punkte (Falschluftrate, TWD, Fenster,..) Richtwerte festlegen • Richtige bzw. zumindest keine falschen Signale für die Planung (z.B. Wärmebrückenvermeidung, Luft- und Winddichte wird belohnt).
HWB-Diskussionspunkte (teilweise) • Übergang auf Monatsbilanzverfahren? • Acht Himmelsrichtungen statt bisher vier?
Acht statt vier Himmelsrichtungen Pro: • Einige Bundesländer haben schon acht wäre sonst Rückschritt • Etwas genaueres Ergebnis Kontra: • Zusätzliche Eingabe notwendig – Richtung der Flächennormalen bei den Seiten oder oder direkte Aufteilung auf 8 Richtungen • Vorschlag: • Acht Himmelsrichtungen oder • Strahlungsrechnung über 360°
HWB-Diskussionspunkte (teilweise) • Übergang auf Monatsbilanzverfahren? • Acht Himmelsrichtungen statt bisher vier? • Fixes Lüftungsvolumen pro m² Nettofläche (fixe Raumhöhe)? • Offene Keller bzw. Stiegenhäuser?– Behandlung festlegen? • Berücksichtigung teilbeheizter Räume? (z.B. Hobbyräume im Keller) • Nutzbarkeit der solaren bzw. inneren Gewinne? • Flächenheizungen berücksichtigen? • Heizkörper ohne Strahlungsschutz vor Verglasungen berücksichtigen?
CEN Kalk CEN Kalkulationsschema
CEN 27 Standards in Bearbeitung • 1 - 4:Energieeffizienz von Gebäuden allgemein • 5 - 9:Heizungssystem - Kalkulation • 10 - 26:... • 27:Standardisierte Wirtschaftlichkeitsrechnung • Kühlung? „stable elements“ 12/2004
Harmonisierung • 15 Mitgliedsstaaten • Österreich • 9 Bundesländer (via OIB) • Universitäten • Normungsinstitut • ??? „stable elements“ 12/2004 • 10 neue Mitgliedsstaaten
Energieausweis Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz • Vorlagebei Bau, Verkauf, Vermietung • Gültigkeit höchstens 10 Jahre • Inhalt: Referenzwerte für Vergleiche; • Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen • Ausnahmen möglich (zB Glashäuser, Kirchen) • Aushang der Zertifikate in öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche >1000 m² und hoher Besucher- frequenz (Behörden, öffentliche Dienstleistungen) • Rechts- und sonstige Wirksamkeit nach einzelstaatlichen Vorschriften Art. 7
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Spezifischer Heizwärmebedarf verschiedener Bauperioden Limit Steiermark WSchVO WSchVO WSchVO Niedrig- Passiv- 1977 1984 1995 energie- haus haus
Heizung • Überprüfung von Feuerungsanlagen in landesrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer enthalten • Ergänzungen bzw. Anpassungen im Hinblick auf die Inspektion der gesamten Heizanlage, Empfehlungen für Verbesserungsmaßnahmen und der Qualifikation der Überprüfungsorgane erforderlich • Entwurf einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zur Harmonisierung der landesrechtlichen Bestimmungen und Anpassung an die Richtlinie in Vorbereitung
Grundsätzliche Unterschiede • ÖNORM H 5056 • prinzipiell auch für Bestand geeignet • auch für bestehende Heizanlagen • Tabellenverfahren, Formelverfahren • Vorgabe von Verlustfaktoren • Verwendung von Messwerten möglich • Endergebnis sind Heizanlagenverluste (Aufwandszahlen) DIN 4701-10 • nur für Neubauten (Ausführung gem. EnEV vorausgesetzt) • nur für neue Heizanlagen • Tabellenverfahren, Diagrammverfahren, Formelverfahren • Defaultwerte in kWh/m²,NFl • keine Messwerte • Endergebnis ist Primärenergieeinsatz
Nächste Bearbeitungsschritte (Arbeitsgruppe Heizungsanlagen im Auftrag des OIB) Methode der Wärmebereitstellung im Detail ausarbeiten Warmwasserberechnung entwickeln (großteils analog wie Raumwärme) Berechnung der Hilfsenergie entwickeln (analog zu EN ISO 12241) Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung Festlegung von Defaultwerten Erste Vorschläge von Grenzwerten