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Die neue EU-Gebäuderichtlinie – Energy Perfomance of Building Directive

Die neue EU-Gebäuderichtlinie – Energy Perfomance of Building Directive. Richtlinie 2010/31/EU, vom 19. Mai 2010. Stand August 2010. Weg und Ziel. Weg der Gebäuderichtlinie. 19. Mai 2010 Formelle Zustimmung der Neufassung durch das Europäische Parlament

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Die neue EU-Gebäuderichtlinie – Energy Perfomance of Building Directive

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Presentation Transcript


  1. Die neue EU-Gebäuderichtlinie –Energy Perfomance of Building Directive Richtlinie 2010/31/EU, vom 19. Mai 2010 Stand August 2010

  2. Weg und Ziel Weg der Gebäuderichtlinie 19. Mai 2010 Formelle Zustimmung der Neufassung durch das Europäische Parlament 08. Juli 2010 Inkrafttreten der novellierten Richtlinie 09. Juli 2012 Frist für die Mitgliedsstaaten – bis zum 09. Juli 2010 müssen die Mitgliedsstaaten die Anforderungen der Richtlinie in nationales Recht umsetzen

  3. Weg und Ziel Ziel der Gebäuderichtlinie + Reduzierung des Energieverbrauchs • Nutzung Erneuerbarer Energien zur Stärkung der Energieversorgungssicherheit • Förderung technologischer Entwicklungen • Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten

  4. Die wichtigsten Neuregelungen Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick • mehr Öffentlichkeit für den Energieausweis • Ausweitung der Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis • Qualitätssicherung von Energieausweisen • Angabe von unabhängigen Experten für die Ausweiserstellung • erweiterte Aushangpflicht für Gebäude > 250 m²/ 500 m² Nfl. • Niedrigstenergiehausstandard für Neubauten ab 2021 • 1.000 m2 Grenze bei Sanierung fällt

  5. Die wichtigsten Neuregelungen Mehr Öffentlichkeit für den Energieausweis (Art. 12 Abs. 2) • Gesamtenergieeffizienz muss künftig in kommerziellen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen angegeben werden, wenn ein Ausweis vorliegt • Käufern oder Mietern muss nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags der Energieausweis des Gebäudes ausgehändigt werden – eine Kopie ist ausreichend(bisher: nur Einsichtsrecht) • Bei Kauf- und Mietinteressenten ist es weiterhin ausreichend, den Energieausweis nur vorzulegen

  6. Die wichtigsten Neuregelungen Ausweitung der Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis Die in dem Ausweis enthaltenen Empfehlungen müssen sich zukünftig auf zwei Möglichkeiten beziehen: 1. Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größerenRenovierung der Gebäudehülle oder gebäudetechnischer Systeme (z.B. Heizungsanlage) 2. Vorschläge für einzelne Bauteile oder gebäudetechnische Systeme, die unabhängig von einer umfangreichen Sanierung durchgeführt werden können Die ausgewiesenen Modernisierungsempfehlungen können auch Angaben zur Amortisationsdauer beinhalten. Zusätzlich sollen Hinweise über die nächsten Schritte zur Umsetzung der Maßnahmen gegeben werden.

  7. Die wichtigsten Neuregelungen Qualitätssicherung von Energieausweisen • Implementierung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise in allen Mitgliedsstaaten • Übernahme des Kontrollsystems durch unabhängige Institutionen möglich • Stichprobenkontrolle ausgestellter Energieausweise • der Energieausweis muss zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich gemacht werden

  8. Die wichtigsten Neuregelungen Experten für den Energieausweis • Ausstellung der Energieausweise in unabhängiger Weise durch qualifizierte und/oder zugelassene Experten • Mitgliedsstaaten sollen regelmäßig eine aktualisierte Liste von Energieausweisausstellern der Öffentlichkeit zugänglich machen

  9. Die wichtigsten Neuregelungen Aushangpflicht • Aushang des Energieausweises in öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr, sofern die Nutzfläche größer als 500 m2 ist (bisher: größer als 1.000 m2) • ab spätestens 2015 gilt dies auch für öffentliche Gebäude ab 250 m2

  10. Die wichtigsten Neuregelungen Niedrigstenergiehäuser für Neubauten • Mitgliedsstaaten sollen ab 2021 sicherstellen, dass alle Neubauten als Niedrigstenergiehäuser (nearly zero-energy building) errichtet werden Energiebedarf liegt fast bei Null • bereits ab 2019 müssen diesem Standard alle neuen Gebäude, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt bzw. erwoben werden entsprechen • Ausnahme: Maßnahme ökonomisch oder technisch nicht sinnvoll

  11. Die wichtigsten Neuregelungen 1.000 m2 Grenze bei Sanierung fällt • Gebäude oder Gebäudeteile, die einer umfassenden Sanierung unterzogen werden, müssen Mindestanforderungen erfüllen (bisher: nur Gebäude größer als 1.000 m2) • energetischen Mindestanforderungen werden von den Mitgliedsstaaten festgelegt • Diese Anforderung wird in Deutschland bereits durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt.

  12. Die wichtigsten Neuregelungen Zeitplan (verbindlich für die Mitgliedsstaaten) bis 9. Juli 2012 Umsetzung in nationales Recht ab 9. Januar 2013 Beginn der Umsetzungspflicht in Deutschland (betrifft in erster Linie die Energieausweiserstellung) ab 1. Januar 2019 Niedrigstenergiestandard für neue, öffentlich genutzte Gebäude ab 1. Januar 2021 Niedrigstenergiestandard für neue Gebäude Die novellierte EU-Richtlinie steht für Sie zum Download bereit: www.sprengnetter.de; Rubrik Energie

  13. Europäische Gebäuderichtlinie Hinweis: Die zuvor genannten Anforderungen und Fristen verpflichten die EU-Mitgliedsstaaten zur Umsetzung. Erst wenn die Inhalte durch die Bundesregierung in nationales Recht (z.B. der EnEV) umgesetzt sind, gelten Sie für den Bundesbürger. Verzögert sich die Umsetzung in nationales Recht können die zuvor genannten Stichtage ggf. abweichen. Aktuelles zu diesem Thema und der Auswirkung der EnEV auf die Immobilienbewertung erfahren Sie praxisgerecht aufbereitet in dem Seminar WW10 “EnEV und Energieausweis, energieeffiziente Anlagentechnik „(Solaranlagen etc.) und Gebäude (Passivhäuser)“.

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