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Landesregierung. Oberstes Verwaltungsorgan:weisungsberechtigtsachlich in Betracht kommende Oberbehrdeim Zweifel letzte Instanzkeiner anderen Behrde untergeordnet (BM)keine Bindung an andere StellenMonokratisches System mglichMehrstimmigkeit mglich. Amt der Landesregierung. BVG 1925
E N D
1. Landesverwaltung Landesregierung/einzelne Mitglieder
Landesagrarbehörden
Allgemeine staatliche Verwaltung:
Amt der Landesregierung
Bezirkshauptmannschaft
2. Landesregierung Oberstes Verwaltungsorgan:
weisungsberechtigt
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
im Zweifel letzte Instanz
keiner anderen Behörde untergeordnet (BM)
keine Bindung an andere Stellen
Monokratisches System möglich
Mehrstimmigkeit möglich
3. Amt der Landesregierung BVG 1925: gilt nicht für Wien
Besorgt die „Geschäfte“
Landesverwaltung: Landesregierung/Mitglied
Mittelbare Bundesverwaltung: Landeshauptmann
Beamtete Spitze; juristisches Studium
4. Bezirkshauptmannschaft Monokratische Behörde
Subsidiäre Allzuständigkeit
Wachkörper: Bundespolizei
! Städte mit eigenem Statut: Gemeinde- und Bezirksverwaltung
5. Wien Stadtsenat=Landesregierung
Bürgermeister=Landeshauptmann
Delegierungsverordnung
6. Volksanwaltschaft Zuständigkeitserklärung
Landes-Volksanwaltschaften