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Kranken- und Pflegeversicherung für Tagespflegepersonen. Unsere Themen. Abgrenzung Familienversicherung zur freiwilligen Krankenversicherung Vorversicherungszeiten - Antragsfristen - Anzeigen - Wahlmöglichkeiten Zahlungsmodalitäten
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Unsere Themen • Abgrenzung Familienversicherung zur freiwilligen Krankenversicherung • Vorversicherungszeiten - Antragsfristen - Anzeigen - Wahlmöglichkeiten • Zahlungsmodalitäten • Einstufung für die Freiwillige Krankenversicherung - Nachweise • Beispiele • Offene Fragen
Familienversicherung • § 10FamilienversicherungSozialgesetzbuch V • (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen • 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, • 2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, • 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, • 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und • 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach §18 SGB IV überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8Abs. 1 Nr. 1,§ 8 a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 EUR. 1
Familienversicherung • Hauptberuflich Selbständig Tätige (bisherige Regelung) dann, wenn • die Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt......oder • wenn mindestens ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt wird oder • wenn sie mindestens 18 Stunden/ Woche umfasst oder mehr als halbtags ausgeübt wird....oder • wenn sie weniger als 18 Stunden/ Woche umfasst aber die Einnahmen die Haupteinnahmequelle zum Lebensunterhalt darstellen • Auf jeden Fall sind aber die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend ? 2
Familienversicherung • (neue Regelung für Tagespflegepersonen) Nicht hauptberuflich selbständig, wenn • in der Ausbauphase der Betreuungsplätze (bis 2013) nicht mehr als 5 Kinder betreut werden Es geht also auch einfach! 2
Familienversicherung • Einkommensgrenzen für die Familienversicherung in 2009 • Bezugsgröße 2009 monatlich 2520 EUR 1 • davon 1/7 360 EUR • Sofern das Gesamteinkommen monatlich nicht über 360 EUR liegt, kann sofern die anderen Voraussetzungen vorliegen eine Familienversicherung durchgeführt werden. • Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens für die Familienversicherung wird auf den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts erzielten Gewinn abgestellt • Auf jeden Fall sollten diese Einnahmen der jeweiligen Krankenversicherung bekannt sein, damit nicht rückwirkend die Familienversicherung aufgehoben wird • Wird nebenbei noch ein „Minijob“ ausgeübt, darf das Gesamteinkommen sogar monatlich 400 EUR erreichen. Darüber hinaus ist eine Familienversicherung ausgeschlossen. 1 Vorläufiger Wert 2
Unsere Themen • Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • § 9 SGB V Freiwillige (Kranken-)Versicherung --> Vorversicherungszeiten • (1) Der Versicherung können beitreten • 1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, • 2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen, 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • § 9 SGB V Freiwillige (Kranken-)Versicherung --> Vorversicherungszeiten • Beispiel: • Frau Mustermann war vom 01.01.2000 bis zum 31.03.2008 als Arbeitnehmerin selbst gesetzlich krankenversichert. Vom 01.04.2008 bis 30.09.2008 war sie über Ihren Ehemann kostenfrei familienversichert. Ab dem 01.10.2008 beantragt sie eine freiwillige Krankenversicherung aufgrund ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson. • Ergebnis: • Frau Mustermann war zum Zeitpunkt des Endes der Familienversicherung unmittelbar vorher mehr als 12 Monate ununterbrochen gesetzlich krankenversichert. Daher erfüllt sie die Vorversicherungszeit zur Beantragung einer freiwilligen Krankenversicherung. 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • § 9 SGB V Freiwillige (Kranken-)Versicherung --> Antragsfristen • (2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen, • 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft, • 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • § 9 SGB V Freiwillige (Kranken-)Versicherung --> Antragsfristen • Beispiel: • Frau Mustermann ist seit Jahren gesetzlich familienversichert über Ihren Ehemann. Ab dem 01.02.2009 nimmt sie eine Tätigkeit als Tagespflegekraft auf und überschreitet die Einkommensgrenze für die Familienversicherung. • Ergebnis: • Die Familienversicherung von Frau Mustermann endet am 31.01.2009. Frau Mustermann erfüllt die Vorversicherungszeiten für eine freiwillige Krankenversicherung. Frau Mustermann hat die Möglichkeit eine freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Diese kann sie bis einschließlich 30.04.2009 beantragen. 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • § 9 SGB V Freiwillige (Kranken-)Versicherung Besonderheit private Krankenversicherung • Beispiel: • Frau Mustermann ist seit Jahren privat familienversichert über Ihren Ehemann. Ab dem 01.02.2009 nimmt sie eine Tätigkeit als Tagespflegekraft auf. Sie erkundigt sich bei der AOK nach einer freiwilligen Krankenversicherung. • Ergebnis: • Frau Mustermann hat nicht die Möglichkeit eine freiwillige Krankenversicherung abzuschließen, da sie kein Beitrittsrecht (siehe § 9 SGB V) hat. Frau Mustermann hat nur die Möglichkeit ihre private Krankenversicherung beizubehalten und ggfls. anzupassen. 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • § 9 SGB V Freiwillige (Kranken-)Versicherung Besonderheit nicht ausreichende Vorversicherungszeit • Beispiel: • Herr Mustermann ist erst seit dem 01.09.2008 Monaten als Arbeitnehmer gesetzlich versichert. Vorher war er immer privat krankenversichert. Ab dem 01.02.2009 nimmt er eine Tätigkeit als Tagespflegekraft auf und gibt seine Arbeitnehmertätigkeit auf. Er erkundigt sich bei der AOK nach einer freiwilligen Krankenversicherung. • Ergebnis: • Herr Mustermann hat ein Beitrittsrecht (siehe § 9 SGB V). Herr Mustermann erfüllt allerdings nicht die erforderlichen Vorversicherungszeiten von mindestens 12 Monaten unmittelbar vorher. • Da er zuletzt jedoch gesetzlich krankenversichert war und nicht über eine anderweitige Absicherung verfügt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Er sollte bei seiner letzten Kasse melden!!! 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • § 9 SGB V Freiwillige (Kranken-)Versicherung Antrag auf freiwillige Krankenversicherung • Bei der Beantragung der freiwilligen Versicherung sollten folgende Unterlagen mitgebracht werden: • Bestätigung über den Beginn der Tätigkeit (z.B. Kopie Betreuungsvertrag o.ä.) • Aussage über die voraussichtlichen Einnahmen • Nachweise über sonstige Einnahmen (Zinserträge, Mieteinnahmen, Rente usw.) • Sofern der Ehegatte privat krankenversichert ist, Nachweise über dessen Einkommen • Nachweis über die Elterneigenschaft • Bankverbindung 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • § 173 Allgemeine Wahlrechte • (1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist. • § 175 Ausübung des Wahlrechts • 1 Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. 2 Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. 3 Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden. • (2) 1 Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. 2 Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • Wahlmöglichkeiten • Beispiel: • Frau Mustermann ist seit Jahren gesetzlich familienversichert über Ihren Ehemann bei der BKK Far-far-away. Ab dem 01.02.2009 nimmt sie eine Tätigkeit als Tagespflegekraft auf und überschreitet die Einkunftsgrenze für die Familienversicherung. • Ergebnis: • Die Familienversicherung von Frau Mustermann endet am 31.01.2009. Frau Mustermann erfüllt die Vorversicherungszeiten für eine freiwillige Krankenversicherung. Frau Mustermann hat die Möglichkeit eine freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Frau Mustermann kann sofort die AOK vor Ort wählen, da sie schon länger als 18 Monate familienversichert ist. Eine Kündigung ist nicht erforderlich, allerdings eine Wahlerklärung gegenüber der AOK. 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • Zahlungsmodalitäten: Die von dem freiwilligen Mitglied selbst zu zahlenden Beiträge werden also erst zum 15. des Folgemonats fällig. Das bedeutet, das die Beiträge für den Monat Januar 2009 zum 15. Februar 2009 auf dem Beitragskonto der Krankenkasse bereits wertgestellt sein müssen. Eine Überweisung erst am 15.02.2009 würde hier nicht eine rechtzeitige Zahlung darstellen. Dies hätte grundsätzlich die Erhebung von Säumniszuschlägen zur Folge. Tipp: Erteilen Sie Ihrer Kasse eine Ermächtigung zur Lastschrift. 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung Jetzt gehts ums Geld 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • Zunächst einige wichtige Faktoren: • Höhe in 2008 (alt) Höhe in 2009 (neu) • Beitragssatz KV: je nach Krankenkasse 14,9% (inklusive 0,9%) ohne Krankengeld • Ab 2009 werden allerdings Wahltarife für Krankengeld von den Kassen angeboten. Bei Interesse erkundigen Sie sich bitte dort ob und welchen Tarif es für Sie gibt. • Beitragssatz PV: 1,95% oder 2,2% (für Kinderlose) • Höchstbemessungsgrenze • für die KV/ PV monatlich: 3600,- EUR 3675,- EUR • Mindestbemessungsgrenze • für die freiwillige • KV und PV monatlich: 828,33 EUR 840,- EUR • Wichtig: Die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt grundsätzlich immer nach den Einnahmen. Die Höchstbemessungsgrenze und die Mindestbemessungsgrenze stecken lediglich den Beitragsrahmen ab, sind aber nicht als Festbetrag zu verstehen! 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • Und nun zu den Beispielen: • 1) Frau Mustermann ist verheiratet und hat selbst einen 4 jährigen Sohn. Ihr Ehemann ist selbst Mitglied der AOK als Arbeitnehmer. Frau Mustermann war bislang über Ihren Ehemann familienversichert. Nun nimmt sie am 01.02.2009 eine Tätigkeit als Tagesmutter auf und betreut 2 Kinder. Dafür erhält sie monatlich 2 x 450 EUR. Davon kann sie aber die Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 2 x 300 EUR abziehen, so dass ihr ein steuerlicher Gewinn von 300,- EUR monatlich verbleibt. Ansonsten hat sie keine Einnahmen. • Beurteilung: Frau Mustermann kann weiterhin über ihren Ehemann familienversichert bleiben, da ihr Einkommen die Grenze von 360,- EUR nicht übersteigt. Es fallen keine Beiträge an. Hinweis: Frau Mustermann hat dieses Einkommen dennoch Ihrer Krankenkasse mitzuteilen, auch wenn sich dadurch an der Beurteilung nichts ändert. 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • Fortsetzung Beispiel 1: • Frau Mustermann nimmt ab dem 01.05.2009 noch ein weiteres Kind in die Betreuung. • Nunmehr erhält sie monatlich 3 x 450 EUR = 1.350 EUR • Davon kann sie aber die Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 3 x 300 EUR = 900 EUR abziehen, so dass ihr ein steuerlicher Gewinn von 450,- EUR monatlich verbleibt. Ansonsten hat sie keine Einnahmen. • Beurteilung: Frau Mustermann kann nicht weiterhin über ihren Ehemann familienversichert bleiben, da ihr Einkommen die Grenze von 360,- EUR übersteigt. Frau Mustermann hat dieses Einkommen Ihrer Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen. • Ab dem 01.05.2009 ist eine freiwillige Versicherung für Frau Mustermann möglich. • Wie sieht nun die Beitragsbemessung aus: • Eigene Einnahmen: 1.350 EUR ./. 900 EUR = 450 EUR • Mindestbemessungsgrenze (2009): 840,- EUR • Da das Einkommen von Frau Mustermann die Mindestbemessungsgrenze nicht überschreitet, sind von der Mindestbemessungsgrenze die Beiträge zu berechnen: • Krankenversicherung: 840,- EUR x 14,9% = 125,16 EUR • Pflegeversicherung: 840,- EUR x 1,95 %= 16,38 EUR (Beitragssatz 1,95 % da sie selbst ein Kind hat) • Gesamt = 141,54 EUR 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • Beispiel 2: • Frau Mustermann betreut 5 Kinder, hat selbst keine Kinder und ist auch nicht verheiratet. • Sie erwirtschaftet durch die Betreuung monatlich einen Gewinn von 800 EUR. • Wie sieht hier nun die Beitragsbemessung aus: • Eigene Einnahmen: = 800 EUR • Mindestbemessungsgrenze (2009): 840,- EUR • Da das Einkommen von Frau Mustermann die Mindestbemessungsgrenze nicht überschreitet, sind von der Mindestbemessungsgrenze die Beiträge zu berechnen: • Krankenversicherung: 840,- EUR x 14,9% = 125,16 EUR • Pflegeversicherung: 840,- EUR x 2,2 %= 18,48 EUR (hier der Beitragssatz 2,2%, da keine eigenen Kinder) • Gesamt = 143,64 EUR 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • Fortsetzung Beispiel 2: • Frau Mustermann betreut 5 Kinder, hat selbst keine Kinder und ist auch nicht verheiratet. • Sie erwirtschaftet durch die Betreuung monatlich einen Gewinn von 800 EUR. • Sie nimmt nun noch einen „Minijob“ für 400,- EUR auf. Dadurch entsteht leider keine Versicherungspflicht. Die Einnahmen werden aber bei der Bemessung der freiwilligen Versicherung für die PV berücksichtig. • Sie werden nicht bei der KV berücksichtig, da der Arbeitgeber hierfür bereits Pauschalbeträge gezahlt hat. • Wie sieht hier nun die Beitragsbemessung aus: • Eigene Einnahmen für die KV: = 800 EUR • Mindestbemessungsgrenze (2009): = 840,- EUR • Krankenversicherung: 840,- EUR x 14,9% = 125,16 EUR • Eigene Einnahmen für die PV: = 1.200 EUR (800+400) • Mindestbemessungsgrenze (2009): = 840,- EUR • Pflegeversicherung: 1.200,- EUR x 2,2% = 26,40 EUR • Gesamt = 151,56 EUR 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • Beispiel 3: • Frau Mustermann betreut 5 Kinder, hat selbst keine Kinder und ist auch nicht verheiratet. • Sie erwirtschaftet durch die Betreuung monatlich einen Gewinn von 800 EUR. • Am 09.09.2009 schließt Frau Mustermann mit Ihrem langjährigen Verlobten die Ehe. • Der Ehemann ist finanziell sehr gut gestellter Unternehmer und hat laut Steuerbescheid ein monatliches Einkommen von 5.000 EUR. Er ist bei einer privaten Krankenversicherung abgesichert. • Hier ändert sich die Beitragsberechnung ab dem 09.09.2009: 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • Unverständlicher Gesetzestext: 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • Daraus folgende • Berechnung: 1
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung • Daraus folgende Berechnung: • Krankenversicherung: 1837,50 EUR x 14,9% = 273,78 EUR • Pflegeversicherung: 1837,50 EUR x 2,2 %= 40,42 EUR (hier der Beitragssatz 2,2%, da keine eigenen Kinder) • Gesamt = 314,20 EUR 1
AOK-SERVICE • Unsere Empfehlung lautet • Ab dem 01.01.2009 auf jeden Fall mit seiner Krankenversicherung Kontakt aufnehmen und die bestehende Versicherung, insbesondere die Familienversicherung, überprüfen lassen