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Vertiefungsveranstaltung Europarecht. EU-Grundfreiheiten Direkte Besteuerung. GRUNDFREIHEITEN Direkte Besteuerung. Vorwort Der gesetzliche Rahmen Fehlende Definition im AEUV Direkte: Verbrauchersteuern Indirekte: Einkommens-, Gesellschafts-, Körperschaftssteuer
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VertiefungsveranstaltungEuroparecht EU-Grundfreiheiten Direkte Besteuerung
GRUNDFREIHEITENDirekteBesteuerung Vorwort • Der gesetzliche Rahmen • Fehlende Definition im AEUV • Direkte: Verbrauchersteuern • Indirekte: Einkommens-, Gesellschafts-, Körperschaftssteuer • Eingeschränkte EU-Kompetenz: Art 114-115 AEUV • RL 90/435/EWG Mutter-Tochter-RL • RL 90/434/EWG Fusions-RL • RL 2003/48/EG Zinserträge-RL
GRUNDFREIHEITENDirekteBesteuerung • Das Prinzip der Umrahmung „[Z]war [fällt] der Bereich der direkten Besteuerung als solcher beim gegenwärtigen Stand des [Unions]recht nicht in die Zuständigkeit der [Union], [jedoch müssen] die Mitgliedstaaten die ihnen verbliebene Befugnis unter Wahrung des [Unions]rechts ausüben “ C-279/93 Schumacker 14.02.95
GRUNDFREIHEITENDirekteBesteuerung 1. Das Verbot von Steuerschranken 1.1 Die systematische Erfassung der direkten Besteuerung Hinreichender Unionsbezug: Besonderheiten „Nach der Rechtsprechung des [EuGH] garantiert der [EU]-Vertrag einem Unionsbürger jedoch nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Aufgrund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Bürger je nach Einzelfall Vor- oder Nachteile bei der mittelbaren Besteuerung haben “ C-403/03 Schempp 12.07.05
GRUNDFREIHEITENDirekteBesteuerung Einzelne Erfassung Direkte/ Mittelbare Diskriminierungen Beschränkungen Art. 18 und 20 AEUV Abgrenzungen Art. 49 - 63 AEUV Bestimmungen über Beteiligungen: - die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen; - die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll.
GRUNDFREIHEITENDirekteBesteuerung 1.2 Die aktive Umrahmung der direkten Besteuerung 1.2.1 Leitlinie des Verbots von Steuerschranken • Verbot von Zutrittsdiskriminierungen/ Weggangshemmnissen „Art. 63 Abs. 1 AEUV verbietet solche Maßnahmen, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten“ C-436/08 Haribo 10.02.11 • Begünstigte „Die […] Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der [Union] habe, für die Anwendung der Vorschriften des Vertrags den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind“ C-371/10 National Grid Indus BV 29.11.11
GRUNDFREIHEITENDirekteBesteuerung 1.2.2 Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen Steuerschranken im Quellenstaat Zulässigkeit des Wohnsitzkriteriums – Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV “Das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, stellt meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergibt, kann am leichtesten an dem Ort beurteilt werden, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt; dieser Ort ist in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person” C-253/09 Kommission/Ungarn 01.12.11
GRUNDFREIHEITENDirekteBesteuerung Grenze des Kriteriums - Wenn die Steuerbegünstigung, die den Gebietsfremden versagt wird, nicht an die persönliche Situation der Steuerpflichtigen geknüpft ist, sondern an die Art ihrer Tätigkeit. C-440/08 Schröder 31.03.11 - Wenn der Gebietsfremde seine Einkünfte ausschließlich im Beschäftigungsland bezieht. C-169/03 Wallentin 01.07.04 Steuerschranken im Wohnsitzstaat Verbot von Exit-Tax Steuervergünstigungen für inländische Dienstleistungen
GRUNDFREIHEITENDirekteBesteuerung 1.2.3 Besteuerung der Gewinne von Gesellschaften • Besteuerung erzielter Gewinne • Im Quellenstaat “Mit [Art. 49 AEUV] ist für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der [Union] haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben” C-337/08 X Holding BV 25.02.10 • Im Wohnsitzstaat C-471/04 Keller Holding 23.02.06
GRUNDFREIHEITENDirekteBesteuerung Besteuerung ausgeschütteter Gewinne Ausgehende Dividende C-170/05 Denkavit France 14.12.06 Eingehende Dividende - Freistellung von Dividenden C-35/98 Verkooijken 06.06.00 - Gewährung eines günstigeren Steuersatzes C-315/02 Lenz 15.07.04 - Gewährung einer Steuergutschrift C-312/02 Manninen 07.09.04
GRUNDFREIHEITENDirekteBesteuerung 2. Die Grenzen des Verbots steuerlicher Beeinträchtigungen 2.1 Gewährung der nationalen Steuerzuständigkeiten 2.1.1 Einseitige Aufteilung der Zuständigkeit “Die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten [ist] ein vom EuGH anerkanntes legitimes Ziel.” C-371/10 National Grid Indus BV 29.11.11 - Natürliche Personen: C-262/09 Meilicke 30.06.11 - Gesellschaften: C-436/08 Haribo 10.02.11
GRUNDFREIHEITENDirekteBesteuerung 2.1.2 Vertragliche Aufteilung der Zuständigkeit “In Ermangelung von unionsrechtlichen Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen [bleiben] die Mitgliedstaaten befugt, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen” C-371/10 National Grid Indus BV 29.11.11
GRUNDFREIHEITENDirekteBesteuerung 2.2 Andere Rechtfertigungsgründe 2.2.1 Ausgeschlossene Gründe Bekämpfung des Forum shopping Verminderung der Steuereinnahmen 2.2.2 Zulässige Rechtfertigungen Wahrung der Kohärenz des Steuersystems Wirksamkeit der Steuerkontrolle und Bekämpfung der Steuerhinterziehung