130 likes | 217 Views
Vertiefungsveranstaltung Europarecht. EU-Grundrechte. EU-GRUNDRECHTE. Vorwort Jurisprudenzielle Entwicklung 1. Etappe: 29/69 Stauder 12.11.69
E N D
VertiefungsveranstaltungEuroparecht EU-Grundrechte
EU-GRUNDRECHTE Vorwort • JurisprudenzielleEntwicklung 1. Etappe: 29/69 Stauder 12.11.69 “Die [Grundrechtesind] in den allgemeinenGrundsätzenderGemeinschaftsrechtsordnung, derenWahrungderGerichtshofzusichern hat, enthaltenen” 2. Etappe: 11/70 Int. Handelsgesellschaften 17.12.70 „Die Gewährleistung d[er Grundrechte] muss zwar von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten getragen sein, sie muss sich aber auch in die Struktur und die Ziele der Gemeinschaft einfügen“ 3. Etappe: 5/88 Wachauf 13.07.89 „Auch die Mitgliedstaaten müssen die Erfordernisse [des Grundrechtsschutzes] bei der Durchführung der [unions]rechtlichen Regelungen beachten“
EU-GRUNDRECHTE Entwicklung des Primärrechts Die Einheitliche Europäische Akte Der Vertrag über die Europäische Union Der Vertrag von Amsterdam Der Lissabonner Vertrag Art. 6 EUV: Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der EU niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.
EU-GRUNDRECHTE 1. Grundrechte und Grundfreiheiten 1.1 Vergleich Ähnlichkeiten Unterschiede 1.2 Zusammenwirken Konflikte Komplementarität
EU-GRUNDRECHTE 2. Grundrechtsschutz in der EU 2.1 Entstehung der EuGRC Kodifizierung der allgemeinen Rechtsgrundsätze der EU-Rechtsordnung Verfassungsüberlieferungen, Völkerrecht 2.2 Beitritt zur EMRK Art. 6, Abs. 2 EUV Gutachten 2/94 28.03.96
EU-GRUNDRECHETE 2.3 Europäischer und nationaler Grundrechtsschutz 2.3.1 Notwendiger Schutz auf EU-Ebene Solange I BVerfGE 37, 271 “SolangederIntegrationsprozeßderGemeinschaftnicht so weitfortgeschrittenist, daß das Gemeinschaftsrechtaucheinen von einemParlamentbeschlossenen und in GeltungstehendenformuliertenKatalog von Grundrechtenenthält, derdemGrundrechtskatalog des Grundgesetzesadäquatist, istnachEinholungder in Art. 177 des VertragesgefordertenEntscheidung des EuGH die VorlageeinesGerichtsder BRD an das BundesverfassungsgerichtimNormenkontrollverfahrenzulässig und geboten”
EU-GRUNDRECHETE Solange II BVerfGE 73, 339 “Solange die EuropäischenGemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des GerichtshofsderGemeinschafteneinenwirksamenSchutzderGrundrechtegegenüberderHoheitsgewaltderGemeinschaftengenerellgewährleisten, derdemvomGrundgesetzalsunabdingbargebotenenGrundrechtsschutzimwesentlichengleichzuachtenist, zumal den WesensgehaltderGrundrechtegenerellverbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeitüber die Anwendbarkeit von abgeleitetemGemeinschaftsrecht, das alsRechtsgrundlagefüreinVerhaltendeutscherGerichte und BehördenimHoheitsbereichderBundesrepublik Deutschland in Anspruchgenommenwird, nichtmehrausüben und dieses Rechtmithinnichtmehr am MaßstabderGrundrechte des Grundgesetzesüberprüfen”
EU-GRUNDRECHTE Maastricht BVerfGE 89, 155 “Allerdingsübt das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechungüber die Anwendbarkeit von abgeleitetemGemeinschaftsrecht in Deutschland in einem "Kooperationsverhältnis" zumEuropäischenGerichtshofaus” 2.3.2 Doppelseitiges Verhältnis C-400/10 McB. 05.10.10 Kohärenz Konflikte
EU-GRUNDRECHTE 3. Die EuGRC 3.1 Grundrechtlicher Inhalt • Titel I: Würde • Titel II: Freiheitsrechte • Titel III: Gleichheitsrechte • Titel IV: Soziale Rechte • Titel V: Bürgerrechte • Titel VI: Verfahrensrechte
EU-GRUNDRECHTE 3.2 Anwendungsbereich – Art. 51 EuGRC 3.2.1 Träger – Verpflichtete Unionsbürgerrechte – Menschenrechte EU-Institutionen Mitgliedstaaten 3.2.2 „ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts“ „Da auch die Mitgliedstaaten die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes bei der Durchführung der [unions]rechtlichen Regelungen beachten müssen, müssen sie diese […] in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen anwenden“ 5/88 Wachauf 13.07.89
EU-GRUNDRECHTE „Wenn ein Mitgliedstaat sich auf zwingende Erfordernisse beruft, um eine Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, den freien Warenverkehr zu behindern, ist diese Rechtfertigung im übrigen im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundrechte auszulegen“ C-360/89 ERT 03.06.92 Fallkonstellation Genügt ein Sachverhalt in einem Bereich für den die EU eine Kompetenz verfügt? C-309/96 Annibaldi 18.12.97 Genügt ein Sachverhalt in dem ein EU-Bürger involviert ist? C-71/02 Karner 25.03.04
EU-GRUNDRECHTE Genügt ein Sachverhalt in einem von einer Richtlinie gedeckten Bereich? 05/88 Wachauf 13.07.89 Fällt eine nationale Gesetzgebung, die nur zum Teil eine Richtlinie umsetzt, ganz in den Anwendungsbereich der EuGRC? C-144/95 Maurin 13.06.96
EU-GRUNDRECHTE 3.3. Tragweite – Artikel 52 EuGRC 3.3.1 Grundrechtliche Gewährleistung Eingriffe Schranken Schutzniveau 3.3.2 Rechtfertigungen Ermächtigungsgrundlage Einschränkungsziele Verhältnismäßigkeit