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Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung. Wasserrechtsgesetz, Verbände und Gemeindezusammenlegungen Impulsreferat 17.03.2014 Dr. Gerhard Neuhold. Verband ist……. - Gebietskörperschaften - Wassergenossenschaften - zu Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße….) Verpflichtete
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Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung Wasserrechtsgesetz, Verbände und Gemeindezusammenlegungen Impulsreferat 17.03.2014 Dr. Gerhard Neuhold
Verband ist…… - Gebietskörperschaften - Wassergenossenschaften - zu Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße….) Verpflichtete …………..eine Körperschaft öffentlichen Rechtes Für die Bildung sind mindestens 3 Beteiligte erforderlich …….. zweckgebundene Vereinigung von 20140317
Verbandszwecke • Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser • Beseitigung und Reinigung von Abwässern • Schutz gegen Wasserschäden • Errichtung / Erhaltung von Wasserkraftanlagen . . siehe § 73 WRG . • Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen 20140317
Regeln für das Zusammenleben Satzungen Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über a) den Namen, Sitz, Zweck und Umfang des Verbandes, b) die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen, c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes, 20140317
Satzungen II d) die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung, e) die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlussfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Verbandsorgane, f) die Vertretung des Verbandes nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen des Verbandes begründet werden, 20140317
Satzungen III g) jene Angelegenheiten einschließlich Satzungsänderungen, hinsichtlich derer eine Beschlussfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann, h) die Dauer der Geschäftsperioden, den Voranschlag und die Rechnungsprüfung, i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Verband aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten, 20140317
Satzungen IV j) die Auflösung des Verbandes, die Regelung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung seines Vermögens, k) sonstige für den Verband bedeutsame Fragen. 20140317
Gesetzliche Vorgaben I I • Satzungsänderungen brauchen eine 2/3 Mehrheit; • Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten braucht eine 2/3 Mehrheit + Genehmigung der zuständigen Behörde 20140317
Gesetzliche Vorgaben II • Aufsichtsbehörde über Verbände ist der Landeshauptmann • für Verbände mit Sitz in der Steiermark ist dies die Abteilung 13 des Amtes der Stmk. Landesregierung (Kurzfassung: Fr. Daniela Lehnert) • Verbände müssen die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen 20140317
Amtliche Neuregelung Behördliche Neufestsetzung, wenn sich die Verhältnisse für die Aufteilung der Kosten verändert haben, und kein Beschluss des Verbandes (in zumutbarer Zeit) erfolgt ist, und ein Antrag eines Mitgliedes vorliegt. 20140317
Auflösung des Verbandes • Auflösung des Verbandes? Freiwilliger Beschluss oder wenn nur 1er übrig bleibt • Verfahren bei 2 verbleibenden Mitgliedern? ..zumindest Satzungsänderung 20140317
Auflösung II • Die Auflösung eines Wasserverbandes ist von der Behörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, • Voraussetzungen: Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit oder wenn die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung eines Wasserverbandes entfallen • Die Behörde vertritt die Interessen der Verbandsgläubiger. 20140317
Auflösung III Vermögen 1. Verband sorgt selbst vor, andernfalls 2. hat die Behörde einen Liquidator zu bestellen. Aufgaben des Liquidators: a) Verwaltung und Verwertung des Verbandsvermögens. Hierbei stehen ihm alle nach den Satzungen den Verbandsorganen zukommenden Rechte zu. 20140317
Auflösung IV b) Aufteilung des Vermögens: Das Verbandsvermögen ist, dem satzungsgemäßen Verbandszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen. c) Liquidator ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Die Kosten gehen zu Lasten des Verbandes. 20140317
Allgemeine Verbandsaufgaben • Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben • Aufbringung der nötigen Mittel (inkl. Rücklagen) • Bericht an die Behörde (Tätigkeitsbericht bzw. Aufgabenerfüllungsbericht min. alle 5 Jahre) Zusätzlich 2014: • Notwendige Satzungsänderungen oder Auflösungen werden beschlossen • Hinweis: Alle Funktionäre bleiben so lange Verbandsvertreter, bis neue gewählt wurden 20140317
Praxis 1 Beispiele: • nur 1 Gemeinde bleibt im Verband = Auflösung (sinnvollerweise 2014 mit Wirkung vom 01.01.2015) • Verbandsgebiet bleibt gleich aber mit weniger Gemeinden = Satzungsänderungen über Kostenaufteilung… 20140317
Praxis 2 3. Verband erhält eine neue Gemeinde = Satzungsänderungen über Kostenaufteilung… • Kein Verbandsfunktionär ist 2015 noch Gemeindevertreter = § 88f Abs. 5:………………………………………? (bleiben bis zur Neuwahl Verbandsvertreter) 20140317
Kontakt Daniela Lehnert Stempfergasse 7 8010 Graz 0316 877 3859
Danke …das wars (aus wasserrechtlicher Sicht) Fragen????