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Erteilung der Prokura. Prokuraerteilung Grundsätzlich nach Vorschriften des BGB § 167 I BGB § 48 HGB bestimmt Besonderheiten für Prokura: Erteilung nur durch Inhaber eines Handelsgeschäfts oder gesetzliche Vertreter Erteilung nur mittels ausdrücklicher Erklärung
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Erteilung der Prokura • Prokuraerteilung • Grundsätzlich nach Vorschriften des BGB § 167 I BGB • § 48 HGB bestimmt Besonderheiten für Prokura: • Erteilung nur durch Inhaber eines Handelsgeschäfts oder gesetzliche Vertreter • Erteilung nur mittels ausdrücklicher Erklärung • Sofern keine wirksame Erteilung Umdeutung nach § 140 BGB • Eintragung in das HR verpflichtend nach § 53 Abs. 1 HGB aber lediglich deklaratorische Wirkung • Arten der Prokura • Einzelprokura • Gesamtprokura (§ 48 II HGB) - Filialprokura (§ 50 III HGB)
Umfang der Prokura • - Der Umfang der Prokura ergibt sich aus §§ 49 f. HGB: • Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtl. und außergerichtl. Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt • Dies umfasst auch außergewöhnliche und branchenfremde Rechtsgeschäfte. • Ausgenommen sind: • Nach § 49 Abs. 2 HGB keine Veräußerung/Belastung von Grundstücken, außer besondere Befugnis wird erteilt. • Selbstkontrahierung nach § 181 BGB außer es liegt besondere Ermächtigung vor. • Keine Grundlagengeschäfte (z.B. Einstellung/Veräußerung des Handelsgeschäfts, Änderung der Firma) • Keine Geschäfte, die die persönlichen Rechtsverhältnisse des Kaufmanns betreffen (aber: beachte § 344 HGB) • die von Gesetzes wegen ausdrücklich dem Geschäftsinhaber vorbehalten sind (Erteilung der Porkura, § 48 I HGB; Unterzeichung Jahresabschluss, § 245 HGB) • Beschränkungen des Umfangs sind Dritten gegenüber unwirksam , § 50 Abs. 1 HGB
Prokura und Grundstücksgeschäfte § 49 II HGB steht nicht entgegen (d.h. ohne besondere Ermächtigung wirksam möglich) § 49 II HGB steht entgegen (dh nur mit besonderer Ermächtigung wirksam möglich) Ankauf von Grundstück Anmietung / Vermietung von Grundstück Verpflichtung zum Verkauf von Grundstück Verpflichtung zur Belastung von Grundstück Verfügung über Grundstück P: Ankauf von Grundstück und Bestellung von Restkaufpreishypothek
Erlöschen der Prokura • - Die Prokura ist jederzeit widerruflich nach § 52 Abs. 1 HGB • Daneben erlischt die Prokura in folgenden Fällen: • Der Vertretene verliert die Kaufmannseigenschaft vgl. § 48 HGB • Beendigung des Anstellungsvertrages vgl. § 168 BGB • Beim Tod des Prokuristen § 52 Abs. 2 HGB • Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts, • vgl.§ 52 Abs. 3 HGB • Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, § 53 Abs. 3 HGB. • Die Eintragung wirkt jedoch nur deklaratorisch. Die Prokura erlischt also auch ohne • Eintragung!
Handlungsvollmacht • § 54 I enthält eine widerlegliche Vermutung des Umfangs der Handlungsvollmacht; im Außenverhältnis gelten Beschränkungen jedoch nur im Falle der Kenntnis und des Kennenmüssens des Drittens, § 54 III HGB. Es handelt sich bei § 54 HGB damit um einen gesetzlich geregelten Fall der Rechtsscheinshaftung • Erteilung der Handlungsvollmacht: • - nach § 167 BGB als Innen- oder Außenvollmacht • - keine ausdrückliche Erklärung erforderlich (ggf. Umdeutung nichtiger Prokuraerteilung, § 140 BGB) • - Erteilung muss nicht durch den Inhaber des Handelsgeschäfts erfolgen • - keine Eintragung erforderlich / möglich • Erlöschen der Handlungsvollmacht: • - nach allgemeinen Grundsätzen § 168 BGB
Arten der Handlungsvollmacht Generalhandlungsvollmacht Zum Betrieb eines Handelsgewerbes, z.B. Geschäftsführer eines Kfm./einer OHG Arthandlungsvollmacht Zur Vornahme einer bestimmten zu ein Art von Geschäften, z.B. Kassierer, Leiter Einkauf, Vertriebsleiter Spezialhandlungsvollmacht Zur Vornahme einzelner Geschäfte, z.B. Betreuung eines bestimmten Bauvorhabens ...die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt => keine branchenunüblichen Geschäfte; nicht abschließender Katalog des § 54 II HGB