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Aus- und Fortbildungsreihe - Kraftfahrzeugführer. Der Kraftfahrzeugmarsch. Lernziel dieser Fortbildung. Sie werden im Laufe der Unterrichtung die Rechtsgrundlagen für einen Kraftfahrzeugmarsch, die wesentlichen Kenntnisse zur Organisation und Durchführung eines Marsches
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Aus- und Fortbildungsreihe - Kraftfahrzeugführer Der Kraftfahrzeugmarsch
Lernziel dieser Fortbildung Sie werden im Laufe der Unterrichtung • die Rechtsgrundlagen für einen Kraftfahrzeugmarsch, • die wesentlichen Kenntnisse zur Organisation und Durchführung eines Marsches • Unfallverhütungs- und Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie • den Ablauf eines Kraftfahrzeugmarsches kennenlernen.
Rechtsgrundlagen Der Kraftfahrzeugmarsch
§ 27 StVO - Verbände - • (1) Alle Verkehrsregeln und Anordnungen, die für den allgemeinen Fahrverkehr gelten sind auch auf Verbände anzuwenden. • (2) Zwischenräume sind in angemessenen Abständen frei zu lassen falls die Länge des Verbandes das erfordert • (3) Geschlossene Verbände müssen deutlich erkennbar sein; bei Fahrzeugen muß jedes Fahrzeug eindeutig als zugehörig erkennbar sein. • (5) Der Führer des Verbandes muß für Einhaltung der geltenden Vorschriften sorgen • Absätze (4) und (6) ohne Bedeutung für vorliegende Ausbildung
§ 29 StVO – Übermässige Strassennutzung - • (1) Wenn Strassen mehr als verkehrsüblich durch Veranstaltungen in Anspruch genommen werden bedarf es der Erlaubnis • liegt vor, wenn Zahl oder Verhalten der Teilnehmer dieser Veranstaltung oder deren Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer stark einschränkt • Feststellung: geschlossene Verbände nehmen die Strasse stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.
§ 35 StVO – Sonderrechte - • (1) Von den Vorschriften der StVO sind …, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz … befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. • (2) Beschränkung für Sonderrechte: mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband bedürfen abweichend hier trotzdem einer Erlaubnis • (4) Beschränkung in Ziffer 2 gilt nicht bei Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie im Verteidigungs- und Spannungsfall (gemäß Grundgesetz) • (8) Nutzung der Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
§ 38 StVO – blaues und gelbes Blinklicht • Blaues Blinklicht und Einsatzhorn nur wenn höchste Eile geboten ist, Menschenleben in Gefahr sind oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden sind oder bedeutende Sachwerte erhalten werden müssen. • Blaulicht und Horn ordnen an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. • Blaulicht alleine nur zurWarnung an Unfall- und Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder der Begleitung von Fahrzeugen und geschlossenen Verbänden verwendet werden
§44 StVO – Zuständigkeit - • Sachliche Zuständigkeit für Genehmigungen ist bei der Straßenverkehrsbehörde – auch für den Katastrophenschutz und die Feuerwehr • i.d.R. ist das Strassenverkehrsamt des Landkreises, bzw der kreisfreien Stadt zuständig – Ausnahmen können durch das Bundesland geregelt werden.
§ 49 StVO – Ordnungswidrigkeiten - Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig • als Führer eines geschlossenen Verbandes nicht für die Einhaltung der Vorschriften Sorge trägt • einen geschlossenen Verband unterbricht • …
Marschorganisation und -durchführung Der Kraftfahrzeugmarsch
Marschform • Kraftfahrzeugmärsche mit mindestens vier (!) Fahrzeugen werden als geschlossener Verband bezeichnet. • Bedingung: • Einheitliche Führung • Einheitliche Kennzeichnung • Deutliche Erkennbarkeit, eindeutige Zuordnung jedes Fahrzeuges • Alle Fahrzeuge eines geschlossenen Verbandes gelten als ein Verkehrsteilnehmer. • Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann ein größerer Marschverband in Einzelgruppen unterteilt werden; Einzelgruppen gelten jedoch nicht als eigenständiger Marschverband! • Der Marschführer trägt die verkehrsrechtliche und taktische Verantwortung und sorgt für die Einhaltung der Vorschriften
Marschvorbereitung • Kraftfahrzeugmärsche müssen sorgfältig vorbereitet sein, soweit die Lage und der Auftrag das erlaubt • Vorbereitungsmaßnahmen: • Unterrichtung der Marschteilnehmer in Form eines Marschbefehl • Verteilung von Marschskizzen • Erkundung der Strecke, Marschüberwachung und Verkehrssicherung • Regelung der Versorgung • Kommunikationswege während des Marsches
Marschweg • Kürzeste Strecke ist nicht immer die schnellste und effizienteste: • Berücksichtigung von Frequentierung der Strassen bzw. der allgemeinen Verkehrssituation • Einkalkulierung von Brücken, engen Strassen und Fähren, sowie Bahnüberführungen
Marschbefehl • Marschbefehl ist mündlich oder effektiver schriftlich so bald wie möglich allen Marschteilnehmern bekannt zu geben. • Inhalt: • Marschfolge • Marschziel • Marschweg und ggf. Durchlaufpunkte • Zeiten, soweit von Genehmigungsbehörde vorgegeben oder taktisch wichtig • Verkehrsregelungsmaßnahmen • Versorgung • Führung und Verbindung
Marschgeschwindigkeit • Geschwindigkeit i.d.R. festgelegt auf: • 30 bis 45 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften • 60 bis 70 km/h ausserhalb geschlossener Ortschaften • muß im Marschbefehl allen Teilnehmern angegeben werden • Aufholgeschwindigkeit ist festzulegen – i.d.R. 80 km/h; darf auf keinen Fall überschritten werden! • Durch Verkehrszeichen geregelte Geschwindigkeiten sind auch von geschlossenen Verbänden zu beachten! Das gilt für Höchstgeschwindigkeiten gleichermaßen wie für Mindestgeschwindigkeiten.
Fahrzeugabstände • Fahrzeugabstand ist der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen des Verbandes gemessen in Metern. • Richtet sich nach der Marschgeschwindigkeit • Bis 50 km/h = 50 m • Über 50 km/h = 100 m • Kann durch besondere Anweisung für bestimmte Streckenabschnitte verkürzt werden, darf jedoch 25 m auf keinen Fall unterschreiten • Ausnahme von 25m–Regelung: Verband ohne Verkehrssicherung in geschlossenen Ortschaften: Abstand = eine Fahrzeuglänge
Marschabstand • Als Marschabstand wird der Abstand zwischen dem letzten Fahrzeug einer Einzelgruppe und dem ersten der Folgegruppe bezeichnet, sofern der Verband aufgeteilt wird • Marschabstand wird in Minuten berechnet • Im Allgemeinen beträgt der Marschabstand 5-10 Minuten • Für die Einhaltung des Marschabstandes ist der Führer der Einzelgruppe verantwortlich
Marschfolge • regelt die Reihenfolge der marschierenden Fahrzeuge • Änderungen nur während Pausen oder Technischen Halten zulässig • Einhaltung wird durch den Ablaufführer (i.d.R. Schliessender) überwacht • Regeleinteilung: • schnelles Führungsfahrzeug, • langsame oder schwerfällige Fahrzeuge, • Rest
Schliessender • Funktion muß benannt werden • Entscheidet bei Marschausfällen in Absprache mit Marschführer über Maßnahmen
Marschüberwachung • Aufgabe des Marschführers, i.d.R. erstes Fahrzeug • Sorgt selbstständig oder mittels Verkehrssicherungsposten/Kradmeldern für reibungslosen Ablauf
Pausen • Marschpausen müssen im Marschbefehl festgelegt werden. • Unterscheidung in • Technische Halte • Rasten
Technischer Halt • Zweck • Überprüfung Fahrzeuge • Beseitigung leichter Schäden • Betriebsstoffaufnahme • alle 2 Stunden einzulegen • Dauer: 20-30 Minuten • übrigen Verkehr so wenig wie möglich beeinträchtigen -> Parkplätze oder Raststätten nutzen • An Absicherung denken (Schliessender)
Rast • Zweck: • Ruhepause für Einsatzkräfte • Verpflegungsausgabe • alle 5-6 Stunden durchzuführen • Dauer: 2-3 Stunden • Übrige Regelungen wie bei TH
(Raucher-)Pause ? Der Kraftfahrzeugmarsch
Unfallverhütung / Kennzeichnung Der Kraftfahrzeugmarsch
Unfallverhütung • bei Pausen unbedingt zu beachten: • Haltende Kolonne sichern • Absitzen nur auf Befehl • Zum Fahrbahnrand absitzen • Fahrbahn nach Möglichkeit freihalten • Auf Übermittlungszeichen achten
Kennzeichnung • Im Katastrophenschutz werden geschlossene Verbände wie folgt als eindeutig gekennzeichnet: • Abblendlicht • Erstes bis Vorletztes Fahrzeug vorne links blaue Flagge • Letztes Fahrzeug (Schliessender) vorne links grüne Flagge • Liegengebliebene Fahrzeuge vorne links gelbe Flagge • Optional: Marschführer vorne links schwarz-weiß-karierte Flagge und Schiedsrichterdienst vorne links diagonal geteilte schwarz-weiße Flagge • Einschalten der blauen Rundumkennleuchte an allen Fahrzeugen, sofern vorhanden (i.S. des § 38 StVO)
Verkehrssicherung • Pflicht zur Verkehrssicherung • Beim halten • Einfahren und Anfahren • Abbiegen und wenden • Vorbeifahren und Überholen • Überqueren oder Einbiegen in Vorfahrtsstraßen • In besonderen Verkehrslagen • Kann durch Verkehrssicherungsposten geregelt werden(KEINE polizeilichen Befugnisse!!!!) • Besonders wichtig beim auffahren oder wiederauffahren an Autobahnen! Erstes Fahrzeug fährt auf Beschleunigungsspur bis Ende und fährt erst dann auf. Nachfolgende Fahrzeuge schaffen Platz und sichern
Verlauf eines Kraftfahrzeugmarsches Der Kraftfahrzeugmarsch
Marschbeginn und Ablaufpunkt • Marsch beginnt zum befohlenen Zeitpunkt am befohlenen Ablaufpunkt • Ablauf wird durch Ablaufführer geleitet • Sorgt für Ablaufzeiten und Marschabstände • Bei Einzelgruppen meldet der Führer der Einzelgruppe seine Einheit und die Einsatzbereitschaft derselben dem Ablaufführer
Verständigung • Möglichkeiten: • Sprechfunk (i.d.R. Kanal 510 U/W) • Sprechen werden i.d.R. nur Marschführer und Schliessender, bzw. Ablaufführer • Ausnahmen: Hinweise von Einzelfahrzeugen auf Defekte oder besondere Verkehrssituationen • Kradmelder • Übermittlungszeichen
Stockungen des Marsches • Fahrzeug- und Marschabstände einhalten • Bei Halt unverzüglich und ohne besonderen Befehl vorne und hinten absichern; bei längeren Verbänden und gegebener Verkehrssituation auch dazwischen
Fahrzeugausfall • defekte Fahrzeuge melden den Ausfall sofort an den Marschführer • Sie scheren aus dem Verband aus und halten an einer geeigneten Stelle, falls möglich • SOFORT Verkehrssicherungsmaßnahmen ergreifen und • Gelbe Flagge vorne links setzen • Alle anderen Fahrzeuge fahren weiter! • Der Schliessende hält und veranlasst das Notwendige • Bei Unfällen gilt die Pflicht zur Hilfeleistung selbstverständlich weiter – jedoch mit dem gebotenen Maß an Kräften
Marschende • Der Marsch ist beendet, wenn alle Fahrzeuge am Marschziel eingetroffen sind (Ausnahme: liegengebliebene, nicht sofort wieder einsatzbereit zu machende und damit nicht mehr zum Verband gehörende Fahrzeuge) • Hier endet die Verantwortung des Marschführers
Hinweise aus der Erfahrung Der Kraftfahrzeugmarsch
Ein geschlossener Verband ist … • in jedem Fall eine Ausnahmesituation • für „Alarmeinsatz-Gewöhnte“ vielleicht ‚langweilig‘ und • sieht leicht aus …
Der geschlossene Verband … … ist aber absolut nicht so einfach wie er aussieht, weil • die Einhaltung der vielen Regelungen gewöhnungsbedürftig ist • eine andere Fahrweise erfordert • gerade nachts sehr anstrengend ist (blaue Rundumkennleuchten, Frontblitzer, …) • und Übung erfordert
Ergänzendes und hilfreiches Wissen • Meldungs- und Übermittlungszeichen • Allgemeine Verhaltensregeln im Einsatz • Unfallverhütungsvorschriften
Fragen ? Der Kraftfahrzeugmarsch