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“Neue Rechtsgrundlagen für die integrierte Gefahrenabwehr bei Großschadenslagen und Naturkatastrophen im Land Brandenburg”. Gliederung. I. „Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (GVBl. I, S. 197). Artikel 1
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“Neue Rechtsgrundlagen für die integrierte Gefahrenabwehr bei Großschadenslagen und Naturkatastrophen im Land Brandenburg”
Gliederung I. „Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (GVBl. I, S. 197) Artikel 1 „Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg“ (Brandenburgisches Brand- und KatS-Gesetz) Artikel 2 „Änderung des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes“
Gliederung I. „Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (GVBl. I, S. 197) Artikel 3 „Neufassung des Brandenburgischen Rettungsdienst- gesetzes“ Artikel 4 In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten
Brand- und Katastrophenschutzrecht Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (BbgBKG) Artikel 1 Teil 1 Aufgaben und Aufgabenträger Teil 2 Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz - Gesamtführung, Einsatzleitung, Leitstellen - Pflichten der Bevölkerung - Hilfsorganisationen - Gesundheits- und Sozialwesen - Aufsicht
Brand- und Katastrophenschutzrecht Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (BbgBKG) Teil 3 Brandschutz und Hilfeleistung - Organisation der Feuerwehr - Vorbeugender Brandschutz - Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung Teil 4 Katastrophenschutz - Vorbeugender Katastrophenschutz - Abwehrender Katastrophenschutz
Brand- und Katastrophenschutzrecht Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (BbgBKG) Teil 5 Kosten, Entschädigung Teil 6 Schlussvorschriften
Brand- und Katastrophenschutzrecht Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (BbgBKG) Aufgabenträger : Träger desörtlichen Brandschutzesund derörtlichen Hilfeleistungsind: - die amtsfreien Gemeinden - die Ämter - die kreisfreien Städte
Brand- und Katastrophenschutzrecht Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (BbgBKG) Aufgabenträger: Für denüberörtlichen Brandschutzund dieüberörtliche Hilfeleistung: - die Landkreise Für denKatastrophenschutz: - die Landkreise und die kreisfreien Städte
Brand- und Katastrophenschutzrecht Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (BbgBKG) Aufgabenträger: • Für diezentralen AufgabendesBrandschutzes, derHilfeleistungund desKatastrophenschutzes: - das Land
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 Zielstellung: Schaffung eines effizienten integrierten Hilfeleistungssystems Einheitliche Regelungen für die übergreifende Einbindung aller beteiligten Behörden und Organisationen Umsetzung der "Neuen Strategie zum Schutz der Bevölkerung" Verzahnung der Hilfeleistungspotenziale von Bund und Ländern Einheitliche Führungsorganisationen
Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophen-schutzrechtes vom 24. Mai 2004 Leistungsfähige Feuerwehren und KatS-Einheiten Verzahnung der Brand- und KatS-Aspekte Professionalität durch verstärkte hauptamtliche Kräfte in Führungsfunktionen - Beibehaltung des flächendeckenden Prinzips der FW - aufbauende Führungsorganisation - Landesbranddirektor - aber Strukturen in Anpassung an die reale Lage (Stütz-punktfeuerwehren, Spezialisierungen,..) - vorbeugende Maß-nahmen - Kreisbrandmeister - Vorhaltemaßnahmen - Spezialisten - Aufgabenteilung (Träger des Brand-schutzes, Landkreise, Land) Träger des KatS - Verbesserung der technischen Aus-stattung (Förderung)
Brand- und Katastrophenschutzrecht Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (BbgBKG) Zu den Aufgaben des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung gehören: -Unterhaltung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr - Gewährleistung einer angemessenen Löschwasserversorgung - Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen - Erstellung einer Gefahren- und Risikoanalyse; Gefahrenabwehrbedarfsplanung - Aufstellung von Alarm- und Einsatzplänen -Brandschutzerziehung -Übungen durchführen -Leistung überörtlicher Hilfe
Was kennzeichnet die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr ? • Die personelle Stärke • Die technische Ausrüstung entspr. den örtlichen Verhältnissen • Die Ausbildung • Die Einsatzbereitschaft
Brand- und KatS-Recht Schadenfeuer: • jederselbständigundunkontrolliertfortbrennendeBrand, der dieGefahrvon Schäden für Personen oder Sachen mit sich bringt; • einselbständig fortschreitendes Feueraußerhalb eines Herdes, das Gegenstände,die nicht zumverbrennen bestimmt sind,vernichtet.
Brand- und KatS-Recht N o t - und U n g l ü c k s f a l l • Jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht. • Der Begriff „Plötzlichkeit“ enthält ein rein zeitliches Element (in seiner Dauer begrenztes Ereignis) und • ein Moment des unerwarteten, nicht beherrschten Geschehens (auch bei eigenem Verschulden).
Brand- und KatS-Recht Großschadensereignis • Gefährdung einer großen Anzahl von Menschen oder erheblicher Sachwerte • Kräfte des örtlichenBrandschutzes und des örtlichenRettungsdienstes reichen nicht aus • überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel sind erforderlich
Brand- und KatS-Recht K a t a s t r o p h e n • Naturereignisse oder durch Mensch oder Technik verursachte Ereignisse • Beeinträchtigung oder unmittelbare Gefährdung von Leben und Gesundheit einer Vielzahlvon Menschen, erheblicher Sachwerte, lebensnotwendige Unterkünfte oder der Versorgung der Bevölkerung • Erhebliche Störung oder unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung • Können durch Feuerwehr und Rettungsdienst trotz Nachbarschaftshilfe nicht in angemessener Zeit beseitigt werden • Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Führung ist erforderlich
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 1 Aufgabenwahrnehmung Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung! d. h.: - Selbstverwaltungsaufgaben, dienicht in den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung fallen - eingeschränkt durch staatliches Weisungsrecht! • siehe Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes (Übertragung der Trägerschaft des Brandschutzes auf die Ämter!)
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 1 Aufgabenträger Sonderordnungsbehörden im Sinne § 11 OBG! • Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung charakteristisch für das Ordnungsrecht! • d.h., OBG gilt ergänzend zum Brand- und Katastrophenschutzgesetz(soweit darin nicht Bestimmtes geregelt ist!) • Es stehen den Aufgabenträgern Befugnisse gemäß OBG zu! (Ersatzvornahme, Ordnungsverfügungen, Inanspruchnahme von Personen,...)
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 1 Aufgaben der Landkreise § 4 (überörtlichen BS u. überörtl. Hilfeleistung sowie KatSchutz.) Träger des BS zu unterstützen (z. B. durch Einrichtungen, Feuerwehr-technische Zentren, Vorhaltung von Spezialtechnik,...) für die über die Grundausbildung hinausgehende Aus- u. Fortbildung zu sorgen Vorbeugende- u. abwehrende Maßnahmen für die Bekämpfung von Großschadensereignisse und Katastrophen zu treffen Landkreise müssen: sonstige, zur wirksamen Verhütung u.Bekämpf. v. Großschadensereignisse u. Katastrophen notwendige Maßnahmen treffen. überörtl. Gefahren- u. Risikoanalysen erstellen u. Schutzziele festlegen. Alarm- u. Einsatzpläne aufstellen u. abstimmen
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 1 Gefahren- und Risikoanalyse daraus Schutzziele festlegen Alarm- und Einsatzpläneaufstellen, abstimmen notwendige zentrale Ausbildungsstätten undtechnischePrüfdiensteeinzurichten undzu unterhalten für die Führungs- und Spezialausbildung der Feuerwehren zu sorgen (LSTE) Vorhaltung von Ausrüstungen für die Katastrophenbekämpfung (zentrale Katastrophenschutzlager) Aufgaben des Landes § 5
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 1 Unterstützung der Brandschutzforschung und Brandschutznormung, Zusammenarbeit mit anderen Ländern sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadenslagen von Katastrophen notwendigen Maßnahmen zu treffen (z. B. Durchführung von Übungen) Aufgaben des Landes § 5
Brand- und Katastrophenschutzrecht Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (BbgBKG) Pflichten der Bevölkerung • Gefahrenverhütung • Meldepflicht • Hilfeleistungspflichten • Vorsorgepflichten der Eigentümer und Besitzer • von Grundstücken • Unterstützungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2/ Kapitel 2 § 11 Gefahrenverhütung • -Jede Person hat sich so zu verhalten, dass • Menschen und Tiere nicht in Gefahr gelangen. • Bestehende Gefahren - soweit zumutbar sind - zu • beseitigen • darf nicht zur Verzögerung der Alarmierung • der Feuerwehren führen.
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2/ Kapitel 2 § 12Meldepflicht Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere, Sachwerte oder die Umwelt gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr über den Notruf 112 oder die Polizei über den Notruf 110 zu benachrichtigen. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist.
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2/ Kapitel 2 § 13Hilfeleistungspflicht • Jede Person über 18 Jahre ist auf Anordnung des Einsatzleiters • im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung • verpflichtet. • (keine erhebliche Gefährdung oder Verletzung gleichrangiger Pflichten) • - Rechtsstellung von Helfern der Hilfsorganisationen für die Zeit • der Heranziehung • - Fahrzeug-, Gerätebereitstellung; baul. Anlagen, techn. • Einrichtungen, sonst. Sach- und Werkleistungen • Festlegungen geltenauch für Übungen • Keine Behinderung, Anweisungen des EL (z.B. Platzverweise • und Sperrungen) unverzüglich befolgen
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2/ Kapitel 2 § 14Vorsorgepflicht der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken • Eigentümer, Besitzer, sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, sind verpflichtet: • Unterstützung der Aufgabenträger durch Information bzw. Beratung • zum Zweck der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder • Explosionen oder sonstigen gefahrbringenden Ereignissen: • > Ausrüstungen; Einrichtungen bereitstellen und unterhalten • > Löschwasser über den Grundschutz hinaus bereitstellen • > interne Notfallpläne aufstellen, fortschreiben • > Übungen durchführen; sich an Übungen des Aufgabenträgers • beteiligen
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2/ Kapitel 2 § 15Unterstützungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken • Eigentümer, Besitzer, sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, im Gefahrenfall: • Zutritt zu gestatten • Löschmittelvorräte, die sich in ihrem Besitz befinden, zur Verfügung zu stellen • angeordnete Maßnahmen zu dulden • gilt auch für in der Nähe befindliche Grundstücke • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten! • entschädigungslose Duldung des Anbringens von Alarm- und • Warneinrichtungen sowie Hinweisschildern
Brand- und Katastrophenschutzrecht Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (BbgBKG) § 16Einschränkung von Grundrechten • körperliche Unversehrtheit – Art. 2 • Freiheit der Person – Art. 2 • informationelle Selbstbestimmung – Art. 1/Art. 2 • Freizügigkeit – Art. 11 • Freiheit des Berufes – Art. 12 • Unverletzlichkeit der Wohnung – Art. 13 • Gewährleistung des Eigentums – Art. 14
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2 / Kapitel 1 Die kreisfreien Städte und Landkreise schließen die bestehenden integrierten Leitstellen weiter zusammen. Bis zu 5 Regionalleitstellen(nicht mehr als eine Berufsfeuerwehr im Bereich einer regionalen Leitstelle) • Zielstellung: • Optimierung der Wirtschaftlichkeit • Verbesserung der Qualität der Einsatzentscheidungen • Vorbereitung neuer Funktechnik (Digital!!) Integrierte Leitstellen - § 10
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2 / Kapitel 1 GemeinsameVorschriften (BS, KatS, Hilfeleistung) Umsetzung der von der IMK beschlossenen „Neuen Strategie zumSchutz der Bevölkerung“ und Anwendung der FwDV 100! § 7 § 8 § 9 Gesamtführung politisch Gesamt-verantwortlich Befugnisse der Gesamt-führung Einsatzleitung (Bestimmung der Führungsverhält-nisse am Einsatzort) operativ taktische Komponente
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 2 / Kapitel 5 Sonderaufsicht - § 22 für die amtsfreien Gemeinden und Ämter Landkreis Begriff„Sonderaufsicht“folgt aus dem Charakter der Aufgaben-übertragung (Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung) für kreisfreien Städte und Landkreise Ministerium des Innern (gleichzeitige oberste Sonderaufsichtsbehörde) • „Befugnisse“ergeben sich aus derGemeindeordnung (§ 132) • Unterrichtsrecht • allgemeine Weisungenerlassen zur gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben • besondere Weisungen erteilen, wenn Aufgabenerledigung nicht sachgerecht oder überörtliche Interessen gefährdet sind
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 1 Öffentliche Feuerwehren - § 24 InOberzentrenmüssen Berufsfeuerwehren eingerichtet werden. (Oberzentren sind nach Landesorganisationsgesetz die kreisfreien Städte) d. h. Verzicht auf die Festlegung der Einwohnerzahlen Oberste Sonderaufsichtsbehördekann die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen. Amtsfreie Gemeinden und Ämtermit mehr als 30.000 EinwohnersollenFeuerwehren mit hauptamtlichen Kräften einrichten. Damit wurde die Verpflichtung ab 30.000 Einwohner eine mit hauptamtlichen Kräften besetzte Wache einzurichten aufgeben und eine Ausnahmeregelung durch das Ministerium des Innern hinfällig!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 1 a) Träger des Brandschutzes - Aus- und Fortbildung der hauptamtlichen Feuerwehren - Grundausbildung der Angehörigen der FF b) Landkreise , kreisfreie Städte - weitergehende Aus- und Fortbildung der Angehörigen der FF • c) Land • Führungskräfte der FF-Sonderausbildung(auch für hauptamtliche • Spezialkräfte), • DAS IST NEU!!!(Damit gibt es keinen Streit mehr • über die Kostentragung!) Ausbildung in den Feuerwehren - § 24 Absatz 7
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 1 Betriebs- und Werkfeuerwehren - § 30 • Betriebsfeuerwehr - eine nichtöffentliche Feuerwehr - kann auf Antrag vom zuständigen Ministerium als Werkfeuerwehr anerkannt werden • Werkfeuerwehr - kann vom zuständigen Ministerium angeordnet werden • Übertragung der Aufgaben einer Werkfeuerwehr an einenDrittenmöglich • Organisation, Ausrüstung und Ausbildung müssen den Anforderungen an öffentliche Feuerwehren entsprechen
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 1 Verbände der Feuerwehren - § 31 • Kameradschaftspflege, Tradition • Förderung der Ausbildung, Unterstützung der Brandschutzerziehung / Aufklärung • Land, Träger des Brandschutzes, Landkreise haben die Gliederung des LFV vor wichtigen Entscheidungen anzuhören!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 /Kapitel 2 Brandschutzdienststellen - § 32 Einführung des Begriffes „Brandschutzdienststelle“ Brandschutzdienststelle Träger des BS mit BF Landkreise oder mit gleichwertigen hauptamtl. FW-Angehörigen neu: Einräumung der Möglichkeit des Verzichtes vom kreisangehörigen Träger zur Durchführung Übergang an Landkreis!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 2 Brandverhütungsschau - § 33 • neu: • Brandverhütungsschau ist Aufgabe der Brandschutzdienststellen • Verantwortliche Brandschutzdienststellen können sich geeigneter Dritter bedienen!! (Näheres regelt die Brandverhütungsschau-VO.) • Die rechtliche Verantwortlichkeit der Träger bleibt unberührt (Erfüllungsgehilfe!) • Duldungspflicht der Eigentümer und Besitzer!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 2 Brandverhütungsschau - § 33 • neu: • In Betrieben mit WF kann die Brandschutzdienststelle die Durchführung der Brandverhütungsschau auf die WF übertragen. • Befugnisse zur Erhebung von Kostenersatz (Satzung, Pauschalbeträge) Es werden Personal- u. Sachkosten zugrunde gelegt!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 2 Brandsicherheitswache - § 34 • Verantwortlicher hat aufseine Kosteneine Brandsicherheitswache einzurichten. • Konkretisierung der Anzeigefrist auf mindestens zweiWochen (vorher: „rechtzeitig“) • Anordnungsbefugnisse füralleAngehörigen der Brandsicherheitswache (vorher nur Wachführer)
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 3 Brandwache - § 35 • neu aufgenommen • Brandwache -Maßnahmen des abwehrenden BS • Zielstellung: Die Feuerwehren nicht mehr als nötig am Brandort binden (Ehrenamtlichkeit) • Eigentümer, Besitzer sind nach Maßgabe des EL dazu verpflichtet! • Im Verweigerungsfall bestimmt die EL eine Brandwache oder verpflichtet Dritte!!! Kostenpflicht des Eigentümers bleibt erhalten!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 3 Brandwache - § 35 • Brandwache bei Waldbränden spielt im Land Brandenburg eine besondere Rolle! • Kann der Waldeigentümer die Brandwache nichtstellen, übernimmt die zuständige Forstbehörde diese! Kostentragung durch Waldbesitzer! • Da Forstbehörden = Sonderordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr im Wald sind, ist die Zuständigkeit sachgerecht!
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 5 / Kapitel 2 Allgemeine Neuerungen zum Brand- u.Katastrophenschutzgesetz § 44Kostentragung • jede Körperschaft für die ihr zugewiesenen Aufgaben • (auf Antrag sind tatsächliche entstandene Sach- und • Personalkosten dem Hilfeleistenden zu erstatten) • Einnahmen der Feuerschutzsteuer sind ausdrücklich • für den gemeindlichen Brandschutz zu verwenden • (vgl. Feuerschutzsteuergesetz).
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 5 / Kapitel 2 Allgemeine Neuerungen zum Brand- u.Katastrophenschutzgesetz § 45Kostenersatz • - bewusst das Verursacherprinzip umgesetzt • wer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig • herbeigeführt hat • wer ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der • Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- • oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 5 / Kapitel 2 Allgemeine Neuerungen zum Brand- u.Katastrophenschutzgesetz § 45Kostenersatz • alle GSG-Einsätze • Veranstalter • neu:Kostenerstattung durch Tierhalter (wenn • Tierrettung vorgenommen wird!) sowie • Hauseigentümer bei z. B. Kellerauspumpen • bei Fehlalarmierungen Erweiterung auf • Grobfahrlässig, Unkenntnis!! • - Fehlauslösung einer Brandmeldeanlage
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 5 / Kapitel 2 Allgemeine Neuerungen zum Brand- u.Katastrophenschutzgesetz § 45Kostenersatz Kostenersatz: - Durchführung der Brandverhütungsschau - Einsatz von Sonderlöschmitteln - Erstellung des externen Notfallplanes
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 5 / Kapitel 2 Allgemeine Neuerungen zum Brand- u.Katastrophenschutzgesetz § 45Kostenersatz • Widersprüche gegen Kostenbescheide: • Aufgabenträger, der den Bescheid erlassen hat, ist • auch für die Entscheidung über den Widerspruch • zuständig
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 6 / Kapitel 2 Allgemeine Neuerungen zum Brand- u.Katastrophenschutzgesetz § 48Ordnungswidrigkeiten • Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig: • - einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet • der Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt, Einrichtungen • oder sonstige Werk- und Sachleistungen nicht zur Verfügung stellt • oder den Anordnungen des Einsatzleiters nicht nachkommt • - den Einsatz behindert; Umgang mit Gefahrstoffen nicht anzeigt • Auflagen nicht erfüllt; Zutritt nicht gestattet; BVS nicht duldet • Veranstaltungen nicht anzeigt; notwendige BSW nicht stellt • - Geldbußen von 5.000 € bis 50.000 € möglich
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3/ Kapitel 1 Einzelneuerungen! • Leiter und Stellvertretung (d. h., es können mehrere • Stellv. für z. B. Leiter der FW bzw. KBM eingesetzt • werden. § 28 - KBM führt nicht mehr die Anhörung durch (im Benehmen) - es sind jetzt alle Ortswehrführer (auch in Ortsteilen, wo früher z. B. Löschgruppenführer eingesetzt waren)
I. Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 1 § 29Kreisbrandmeister • - können hauptamtlich als auch nebenamtlich bestellt • werden • zur Unterstützung jetzt auchneu,für Aufgaben des • Katastrophenschutzes zuständig • keine Einbeziehung des Landesbranddirektors • (vorher LBM) mehr.