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Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner. Innsbruck, 26. Jänner 2012. Programm heute Abend. Basiswissen Arbeitsrecht (kurze Einführung) Übermittelte Fragen Geringfügige Beschäftigung Urlaub
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Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das ArbeitsrechtMag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012
Programm heute Abend • Basiswissen Arbeitsrecht (kurze Einführung) • Übermittelte Fragen • Geringfügige Beschäftigung • Urlaub • Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht • Plötzlich Arbeitgeberin… • Falls noch Zeit: weitere ausgewählte Themen
Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem AG und dem Betriebsrat. Die Vereinbarungen betreffen Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten ist. Betriebsvereinbarung
§ 22 Abs 3 BAGS: Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen für Teilzeitbeschäftigte zur Vermeidung der Mehrarbeitszuschläge. Beispiel
Günstigkeitsprinzip • Grundsätzlich geht die höherrangige Norm der niedrigeren vor. Ist jedoch die niedrigere Norm für den AN günstiger, so gilt diese.
Frage 1: Geringfügigkeit • Rein sozialversicherungsrechtlicher Aspekt • ganz normales AV! (2012 € 376,26) • also: Anspruch auf KV-Mindestlohn, Urlaub, Sonderzahlungen etc • Achtung bei der Beschäftigung mehrer • Geringfügigen: zusätzliche AG-Abgaben!
Frage 1: Geringfügigkeit • Nur Unfallversicherung seitens des AG • AN - Beitrag in zwei Fällen: • 1) mehrere geringfügige Beschäftigungen • 2) Geringfügiges AV neben vollversicherungs-pflichtigem AV
Frage 1: Geringfügigkeit • „Opting in“ für AN möglich: • Krankenversicherung • Pensionsversicherung • 2012 € 53,10 monatlich
Frage 2: Urlaubsrecht • AN sollte während der vorgegebenen Schließtage Urlaub konsumieren. • Was, wenn sie Zusatzurlaub zu anderen Zeiten will? • Was, wenn ihr Urlaub schon verbraucht ist?
Frage 2: Urlaubsrecht • Urlaub nur im Einvernehmen • Urlaubsvereinbarung bereits im Arbeitsvertrag • Urlaubsvorgriff • Erkrankung während des Urlaubs • Nicht verwechseln: Urlaubsentgelt Urlaubsgeld Urlaubsersatzleistung
Frage 3: Arbeitsgerichtliche Streitigkeiten • Interessenvertretungen mit kostenloser • Rechtsberatung und -vertretung: • Wirtschaftskammer • ÖGB • AK • Laienbeteiligung beim Arbeitsgericht • Vergleich statt Urteil
Frage 4: Plötzlich Arbeitgeberin… • Vorstandswechsel… • Früher Arbeitnehmerin, heute Arbeitgeberin
Mögliche weitere Themen • Mehrarbeit und Überstunden, Durchrechnung • Probemonat & Befristung • Auflösung von Arbeitsverhältnissen • Pflegefreistellung • Sonstige Dienstverhinderungen • Betriebsrat
Arten von Arbeitsverhältnissen • Unterscheidung nach der Art der Verwendung: • Angestellte, Arbeiter/-innen, Lehrlinge • Unterscheidung nach der Dauer: • Probearbeitsverhältnis, befristetes und unbefristetes Arbeitsverhältnis • Unterscheidung nach der Arbeitszeit: • 38 h (BAGS) – Teilzeit – (Geringfügigkeit)
Unterscheidung nach der Dauer (Beispiel!) „Probemonat“ Befristung von zB 6 Monaten Übergang zum unbefristeten Arbeitsverhältnis
Arbeitszeit • Ausmaß & Lage der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren (auch Änderungen!) • Unterscheidung Mehrarbeit & Überstunden • bis zur 40. Stunde • ab der 40. Stunde
Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge • Mehrarbeit: 25 % , außer ZA binnen 3 Monaten • die ersten beiden Stunden sind zuschlagsfrei (§ 5 Abs 2 BAGS) • Überstunden: 50% oder 100% Zuschlag • jeweils Geld oder ZA möglich • Weitere Durchrechnung zur Vermeidung von Zuschlägen: § 22 Abs 4 und 5 iVm § 5 Abs 3 BAGS
Auflösung des Dienstverhältnisses • Einvernehmlich • Kündigung (AG / AN) • Entlassung (AG) oder Austritt (AN) • Zeitablauf • Auflösung während der „Probezeit“
Kündigung gemäß § 20 AngG • AG-Kündigung: • Frist: gestaffelt nach Dienstjahren (zw 6 Wochen und 5 Monaten) • Termin: zum Quartal Quartal kann im Arbeitsvertrag abgedungen werden
Kündigung gemäß § 20 AngG • Achtung: • Bei fehlerhafter Kündigung (Frist oder Termin) • Anspruch auf Kündigungsentschädigung • Probleme in der Praxis: Zugang, Postlauf
Kündigung gemäß § 20 AngG • AN-Kündigung: • Einmonatige Kündigungsfrist zum letzten Tag des Kalendermonats
Dienstvertrag und Dienstzettel • Dienstvertrag: nicht unbedingt schriftlich • Dienstzettel (verpflichtend): die wichtigsten Punkte schriftlich (zur Beweissicherung) • zB: Ende des Arbeitsverhältnisses bei Befristung, Arbeitsort, Einstufung, vereinbarte Arbeitszeit
Beispiele von Dienstverhinderungen § 27 BAGS § 8 Abs 3 AngG Arbeitsunfähigkeit Pflegefreistellung Betriebsratsmandat