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Jugendschutz

Jugendschutz. Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien. Zu dieser Präsentation. Der relevante Paragraph ist jeweils rechts unten auf der Seite verlinkt. § 1 JuSchG. Grundlagen des Jugendschutzes. Definition. Jugendschutz ist der gesetzliche Schutz von

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Presentation Transcript


  1. Jugendschutz Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

  2. Zu dieser Präsentation • Der relevante Paragraph ist jeweils rechts unten auf der Seite verlinkt. § 1 JuSchG

  3. Grundlagen des Jugendschutzes

  4. Definition Jugendschutz ist der gesetzliche Schutz von Jugendlichen vor Gefahren für ihr • seelisches, • geistiges oder • körperliches Wohl so wie er im Jugendschutzgesetz und im Jugendmedienstaatsvertrag festgelegt ist.

  5. Wer ist „Jugend“? Kinder bis 14 Jahre Jugendliche 14 - 17 Jahre & § 1 JuSchG

  6. Weitere wichtige Begriffe • Personensorgeberechtigt sind die Eltern oder der Vormund, denen die Personensorge zusteht • Erziehungsbeauftragte sind Personen über 18, die Erziehungsaufgaben wahrnehmen, z.B. Lehrer, volljähriges Geschwisterkind, Sozialpädagoge • Ausnahme: Das gesamte Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche. § 1 JuSchG

  7. Prüfung und Nachweis • Sofern es das Gesetz erfordert muss der Veranstalter/Gewerbetreibende: • Überprüfen ob die begleitende Person tatsächlich personensorgeberechtigt bzw. erziehungsbeauftragt ist. • Das Alter der Kinder und Jugendlichen überprüfen. § 2 JuSchG

  8. Bekanntmachung • Bei Veranstaltungen und Filmvorführungen müssen die Regelungen des JuSchG ausgehängt werden. Alters-einschränkungen müssen angezeigt werden. § 3 JuSchG

  9. Verstöße • Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können nach §§ 27 und 28 JuSchG mit Bußgeldern, mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

  10. § 1 JuSchG (1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, 2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, 3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, 4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. […] (5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche. Zur Folie

  11. § 2 JuSchG (1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen. (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. Zur Folie

  12. § 3 JuSchG (1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. (2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und von Film- und Spielprogrammen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. 2 genannten Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder Werbung in jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen. Zur Folie

  13. Jugendschutz in der Öffentlichkeit

  14. Spielhallen, Glücksspiel Öffentliche Tanzveranstaltungen Rauchen in der Öffentlichkeit Gesetze zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit Abgabe Alkoholischer Getränke Jugendgefährdende Orte  Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe Aufenthalt in Gaststätten Oder einfach Starten Gewünschten Themenbereich bitte anklicken

  15. Gaststätten Gaststätten sind • alle Betriebe des Gaststättengewerbes • Schank- und Speisewirtschaften • Pensionen und Hotels • Milchbars und Stehcafés • Bäckereien und Metzgereien mit Stehtischen zum Verzehr der dort angebotenen Speisen § 1 GastG

  16. Aufenthalt in Gaststätten • 5 Uhr bis 23 Uhr: Aufenthalt für Jugendliche unter 16 Jahre ist in Begleitung von Erziehungsbeauftragten bzw. Personensorgeberechtigten erlaubt oder, wenn sie ein Getränk oder eine Mahlzeit zu sich nehmen • 24 Uhr bis 5 Uhr: Sperrzeit für Kinder und Jugendliche § 4 JuSchG

  17. Aufenthalt in Gaststätten Ausnahmen: • Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe (z.B. Jugendzentrum, Verein) • Auf Reisen § 4 JuSchG

  18. „Aufenthalt in Gaststätten“ Max ist 15 Jahre alt und besucht mit seinen volljährigen Freunden eine Kneipe. Es wird viel Apfelsaftschorle getrunken, die Stimmung ist ausgelassen und fröhlich. Um 23.30 Uhr ist Max immer noch anwesend. Darf Max die Kneipe um diese Uhrzeit noch besuchen? Lösung

  19. „Aufenthalt in Gaststätten“ Lösung • Nach § 4 JuSchG darf Max, sich nicht mehr nach 23 Uhr in der Kneipe aufhalten. § 4 JuSchG

  20. Tanzveranstaltungen • Unter 16 Jahren ohne Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten nicht gestattet • Ab 16 Jahren ohne Begleitung Aufenthalt bis 24 Uhr § 5 JuSchG

  21. Spielhallen und Glücksspiele • Die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen ist nicht gestattet • Auf Volksfesten, Jahrmärkten oder ähnlichen ist es Kindern und Jugendlichen gestattet an Gewinnspielen mit geringen Wert des Gewinnes teilzunehmen § 6 JuSchG

  22. „Spielhallen und Glückspiele“ Sabine (16 Jahre) ist mit ihren Eltern in Bad Homburg im Urlaub. Am Abend besuchen sie das Kasino „Las Vegas“ und stecken ihr 100 Euro zu, damit sie selbst ihr Glück versuchen kann. Am Roulettetisch läuft es erst ganz gut, aber beim Black Jack verliert sie das gesamte Geld. Darf Sabine durch die Begleitung ihrer Eltern das Kasino besuchen? Lösung

  23. „Spielhallen und Glückspiele“ Lösung • Nach § 6 JuSchG darf Sabine bereits die Anwesenheit im Kasino nicht gestattet werden, da sie minderjährig ist. • Das Spielen darf ihr dort auch nicht erlaubt werden, da es sich nicht um ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit von Waren im geringen Wert handelt. § 6 JuSchG

  24. Jugendgefährdende Betriebe Geht von einer öffentlichen Veranstaltung eine Gefährdung des Kindeswohls aus, so kann die zuständige Behörde (meist Jugendamt) dem Veranstalter anordnen: • Kindern und Jugendlichen den Zutritt nicht zugestatten oder • bestimmte Zeit- oder Altersbegrenzungen festzulegen. § 7 JuSchG

  25. Jugendgefährdende Orte Hält sich ein Kind an einem Ort auf, an dem ihm unmittelbare Gefahr für sein Wohl droht, so hat die zuständige Behörde: • das Kind zum Verlassen des Ortes anzuhalten • das Kind zur erziehungsberechtigten Person zu bringen Wenn dies nicht möglich ist, ist das Kind in die Obhut des Jugendamtes zu geben. § 8 JuSchG

  26. Alkoholische Getränke • Alkoholische Getränke oder branntweinhaltige Lebensmittel dürfen an Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden • Der Verzehr dieser Getränke bzw. Lebensmittel darf ihnen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden. § 9 JuSchG

  27. Alkoholische Getränke Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein, Apfelwein oder ähnliche Getränke erhalten und trinken, jedoch keinen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel. Sie dürfen keine alkoholischen Getränke erhalten, wenn sie schon erkennbar betrunken sind. Das Gleiche gilt für noch nicht 16-Jährige, wenn sie von einem Personensorgeberechtigten begleitet sind. § 9 JuSchG

  28. „Alkoholische Getränke“ Max, 15 Jahre, besucht mit seinen Freunden, die alle älter sind, eine Kneipe. Es wird viel Bier getrunken, die Stimmung ist ausgelassen und fröhlich. Frau M., Mitarbeiterin des Jugendamtes, sieht gegen 22:30 Uhr Max ausgelassen und betrunken tanzen. Frau M. droht dem Wirt mit einer Anzeige wegen falschen Verhaltens. Hat der Wirt sich strafbar gemacht? Lösung

  29. „Alkoholische Getränke“ Lösung • Nach § 9 JuSchG macht sich der Wirt strafbar, da er Max kein Bier verkaufen darf und ihm nicht erlauben darf dort Bier zutrinken. Max ist auch nicht mit einer personensorgeberechtigten Person in der Kneipe. § 9 JuSchG

  30. Tabakwaren In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit gilt: • Keine Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche • Das Rauchen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden § 10 JuSchG

  31. „Rauchen in der Öffentlichkeit“ Die 15-Jährige Lea ist auf einer Veranstaltung ihres Theatervereins. Lea und ihre 16-Jährige Freundin gehen während der Pause an die frische Luft und setzen sich auf die Parkbank des gegenüberliegenden Parks. Um kurz zu Entspannen zünden sich beide eine Zigarette an. Als der Leiter des Vereins dies sieht, geht er zu Lea und verbietet ihr daraufhin das Rauchen. Diese zeigt ihm ein Schreiben ihrer Mutter, welche ihr erlaubt zu Rauchen. Darf Lea aufgrund des Schreibens ihrer Mutter in der Öffentlichkeit rauchen? Lösung

  32. „Rauchen in der Öffentlichkeit“ Lösung • Lea darf nach §10 Abs. 1 nicht in der Öffentlichkeit rauchen. Für dieses Gesetz gibt es auch keine Ausnahmen, deshalb kann niemand einen Jugendlichen unter 16 Jahren eine Erlaubnis zum Rauchen geben.Auch in Anwesenheit ihrer Mutter dürfte Lea nicht in der Öffentlichkeit rauchen. § 10 JuSchG

  33. § 1 GastG (1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder 2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), 3. (weggefallen) wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. (2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Zur Folie

  34. § 4 JuSchG (1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen. Zur Folie

  35. § 5 JuSchG (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen. Zur Folie

  36. § 6 JuSchG (1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht. Zur Folie

  37. § 7 JuSchG Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird. Zur Folie

  38. § 8 JuSchG Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person 1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten, 2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten. Zur Folie

  39. § 9 JuSchG (1) bis (2) (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Zur Folie

  40. § 9 JuSchG (3) bis (4) (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. Zur Folie

  41. § 10 JuSchG (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. Zur Folie

  42. Jugendschutz im Bereich der Medien Filmveranstaltungen und Trägermedien

  43. Filmveranstaltungen An Kinovorführungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Kinder und Jugendliche nicht teilnehmen, wenn die Filme keine Jugendfreigabe für ihre Altersgruppe haben. Ausnahme: 6- bis 12-Jährige dürfen in Begleitung von Personensorgeberechtigten auch teilnehmen, wenn der Film erst ab 12 Jahren freigegeben ist. § 11 JuSchG

  44. Filmveranstaltungen • Kinder unter 6 Jahren dürfen an Kinovorführungen und ähnlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen. • Ausnahme: in Begleitung von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten, wenn der Film ohne Altersbeschränkung freigegeben ist. § 11 JuSchG

  45. Filmveranstaltungen • Zeitliche Beschränkungen: • Wenn die Vorführungen nach 20 Uhr enden, dürfen 6- bis 13-Jährige nicht teilnehmen, • wenn die Vorführungen nach 22 Uhr enden, dürfen die noch nicht 16-Jährigen nicht teilnehmen, und • wenn die Filmvorführungen nach 24 Uhr enden, dürfen keine Kinder und Jugendlichen teilnehmen. Ausnahme: Wenn die Kinder oder Jugendlichen von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, müssen die Zeitgrenzen nicht beachtet werden. § 11 JuSchG

  46. Filmveranstaltungen Werbeeinschränkung • Werbefilme und Werbeprogramme mit Tabak- und Alkoholwerbung dürfen bei Kinovorführungen und ähnlichen Veranstaltungen nicht vor 18 Uhr vorgeführt werden. § 11 JuSchG

  47. „Filmveranstaltungen“ Der neue Film mit Brad Pitt hat eine Altersfreigabe ab 12 Jahre. Mia wird in vier Monaten 12 Jahre alt und will den Film unbedingt sehen. Kann sie den Film trotzdem im Kino sehen? Lösung

  48. „Filmveranstaltungen“ Lösung • Wenn Mia von einer personensorgeberechtigten Person, zum Beispiel ihrer Mutter, begleitet wird kann sie den Film im Kino sehen. § 11 JuSchG

  49. Bildträger mit Filmen oder Spielen • Kindern und Jugendlichen dürfen Bildträger, die nicht für ihre Altersstufe freigegeben sind, nicht in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. • Bildträger ohne Jugendfreigabe dürfen Kindern und Jugendlichen nicht (auch nicht außerhalb der Öffentlichkeit ) zugänglich gemacht werden und nicht im Versandhandel, in Kiosken oder auf der Straße angeboten werden. § 12 JuSchG

  50. Bildschirmspielgeräte • Bildschirmspielgeräte dürfen nicht an für Kinder und Jugendliche zugänglichen öffentlichen Orten aufgestellt sein. • Ausnahme: Bei Aufstellung in gewerblich, beruflich oder geschäftlich genutzten Räume, wenn Kindern und Jugendlichen das Spielen nur an Bildschirmspielgeräten gestattet wird, deren Programme eine Jugendfreigabe für ihre Altersstufe haben oder wenn alle Spielprogramme mit „Infoprogramm“, “Lehrprogramm“ oder „Freigegeben ab 6 Jahre“ gekennzeichnet sind. § 13 JuSchG

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