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Jugendschutz im Internet. ...am Beispiel pornografischer Webinhalte. Ein Referat von Marco Albrecht und Christian Förster – WI 98. Agenda. Wirtschaftliche Bedeutung im Internet Tippfehler-Domains Jugendschutz im Grundgesetz Jugendschutz im Strafgesetz Ist der Gesetzgeber „up to date“?
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Jugendschutz im Internet ...am Beispiel pornografischer Webinhalte Ein Referat von Marco Albrecht und Christian Förster – WI 98
Agenda • Wirtschaftliche Bedeutung im Internet • Tippfehler-Domains • Jugendschutz im Grundgesetz • Jugendschutz im Strafgesetz • Ist der Gesetzgeber „up to date“? • Vergleich: Kunst vs. Pornografie • Was ist strafbar? • Maßnahmen zur Umsetzung • Fazit Jugendschutz im Internet - 15.01.02
Pornografie & Internet • Als Lokomotive des Internet bezeichnet • 1999: 3 Mrd. DM Umsatz allein in Deutschland • Rund 70% des Umsatzes in Europa & USA mit pornografischen Angeboten erwirtschaftet • Suchbegriffe wie „Sex“ und „Erotik“ liegen seit Jahren bei Suchmaschinen vorn • Technische Errungenschaften wie • Kreditkartenzahlung • Verschlüsselung • Anonymisierung haben sich erst durch diese Branche etabliert Jugendschutz im Internet - 15.01.02
Tippfehler-Domains • Domains, die winzige orthografische Abweichungen vom Original aufweisen. • Bsp.: britnay-spears.com – britney-spears.com • Bewusste Ausnutzung von Tippfehlern oder mangelnden Sprachkenntnissen, um höheres Benutzeraufkommen auf die eigene Seite zu bekommen • § 12 BGB Namen unterliegen dem Schutz vor unbefugter Verwendung durch Dritte • Namens- und Kennzeichnungsrechte schützen vor Verwechselung • Wettbewerbsrecht schützt Imageausnutzung Jugendschutz im Internet - 15.01.02
im Grundgesetz • Artikel 5 Absatz 1 (GG) • Recht auf freie Meinungsäußerung • Artikel 2 Absatz 1 (GG) • Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit • Artikel 5 Absatz 2 (GG) • Einschränkung bei Verletzung Grundrechte anderer • Artikel 5 Absatz 3 (GG) • Kunst, Wissenschaft, Forschung ist frei... Jugendschutz im Internet - 15.01.02
im Strafgesetz • § 184 StGB • Verbreitung pornographischer Schriften • Absatz 1: „einfache“ Pornografie • Folgen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o. Geldstrafe -------------------------------------- • Absatz 3: „harte“ Pornografie • Folgen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Jugendschutz im Internet - 15.01.02
Gesetzgeber „up to date“ • Schaffung des Informations- Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) • Teledienstgesetz (TDG) • Bundesebene • Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) • Länderebene • Gesetz über Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) • Schriften, i. S. des § 11 Absatz 3 (StGB) Jugendschutz im Internet - 15.01.02
Kunst vs. Pornographie • Unklare Abgrenzung - wo endet künstlerische Schöpfung und beginnt pornografische Darstellung • Medium ist pornografisch wenn: • Sexuelle Vorgänge zw. Personen detailliert dargestellt werden und dem Zweck dienen, den Betrachter zu stimulieren und in einen Erregungszustand zu versetzen • Medium ist nicht pornografisch wenn: • nackte Körper bzw. erogene Zonen illustriert werden • erst porn., wenn diese erkennbar „aufstachelnd“ durch entsprechende sexuelle Stellungen/Handlungen ist Jugendschutz im Internet - 15.01.02
Kunst vs. Pornographie Kunst BRAVO FSK 16 Jugendschutz im Internet - 15.01.02
Was ist strafbar? • öffentlich zugänglicher pornografischer Content • Pornografische Darstellungen (indizierte Inhalte) • Werbung für bzw. Link auf eine pornographische Homepage • Vorsatz ebenso wie Fahrlässigkeit • Verbreitung von Pornographie, i.S. des § 184 Abs. 3 Merke: • Webseiten mit „normalen“ pornografischen Inhalt (i.S. des § 184 Abs. 1), dürfen volljährigen Personen zu-gänglich gemacht werden, wenn durch Sicherheitsvor-kehrungen dafür gesorgt ist, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zugriff erhalten Jugendschutz im Internet - 15.01.02
Maßnahmen (I) • gibt keine 100prozentige Sicherung, das Alter einer Person online, per Brief, Fax festzustellen • Altersabfrage „Ja, ich bin über 18!“ reicht nicht • Angabe einer Kreditkartennummer (mit zusätzl. Angabe der Adresse) • Nutzung eines „Adult-Check“-Systems Jugendschutz im Internet - 15.01.02
Maßnahmen (II) Jugendschutz im Internet - 15.01.02
Fazit • im Hinblick auf den Jugendschutz im WWW herrscht erhebliche Rechtsunsicherheit • Strafverfolgung scheitert oftmals an Anonymität und Internationalität des Internet • Internationale Rechtsauffassung sehr diffus • Ausländische Angebote verstoßen gegen deutsches Strafrecht, da Inhalte in DL abrufbar sind • Keine einheitliche Toleranzgrenze • Keine gemeinsame Strafverfolgung • Existenz vieler „Schlupflöcher“, da in anderen Ländern anderer Probleme als Jugendschutz vorrangig sind • Staat, Anbieter und Erziehungsberechtigte sind in der Pflicht Jugendschutz im Internet - 15.01.02
Referatsende Noch Fragen...? J U G E N D S C H U T Z Jugendschutz im Internet - 15.01.02