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Neue Pflichten für Vermittler. Informations- und Dokumentationspflichten. Vorstand. HausVerein der selbstständigen Versicherungskaufleute Deutscher Ring e.V. Eine Infosammlung aus Quellen des Gesetzes, der DIHK und des BVK. Informationspflichten. Ausgangspunkt: Art. 12 der EU-Richtlinie:
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Neue Pflichten für Vermittler Informations- und Dokumentationspflichten Vorstand HausVerein der selbstständigen Versicherungskaufleute Deutscher Ring e.V. Eine Infosammlung aus Quellen des Gesetzes, der DIHK und des BVK
Informationspflichten Ausgangspunkt: Art. 12 der EU-Richtlinie: Vor Abschluss jedes ersten Vertrages und nötigenfalls bei Änderungen oder Erneuerungen des Vertrages
Informationspflicht: (§ 42b VVG und § 5 VersVermVO) • Name und Anschrift • Vertriebsart • für welches Unternehmen und auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Leistung angeboten wird • Ort des Registers, Registernummer und Daten des Registers • Offenlegung der Beteiligungsrechte am VU bzw. Beteiligungsrechte des VU am Vermittler • Hinweis auf Beschwerde- und Abhilfeverfahren
Beschwerdestellen – außergerichtliche Streitbeilegung • Versicherungsombudsmann e.V. Prof. Wolfgang Römer Postfach 080622, 10006 Berlin • Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Arno Surminski Leipziger Str. 104, 10117 Berlin • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn [weitere Informationen unter: www.bafin.de (Stichwort: Ombudsleute)]
Beratungs- und Dokumentationspflichten: (§ 42c VVG) Je nach Schwierigkeit der Beurteilung der angebotenen Versicherung oder Person und dessen Situation: • Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen • unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses von Beratungsaufwand und Prämie • Angabe der Gründe für den erteilten Rat • Dokumentation nach Komplexität
Fragepflichten Versicherungsvermittler hat den Kunden „nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen“ • Ziel: Erfassung von Versicherungslücken, Identifizierung von Änderungen und Ergänzungen im Versicherungsbestand • Nur durch eine ausführliche Befragung des Kunden kann dieser individuell, sachgerecht und damit pflichtgemäß beraten werden
Umfang der Beratungspflichten Kenntnisse und Erfahrungen • Grds.: Beratung muss umso intensiver und eindringlicher durchgeführt werden, je unerfahrener und unkundiger der Kunde ist • Gilt für Quantität als auch für Qualität
Beratungspflichten Fragepflicht des Maklers • Fragepflicht des Maklers ist aufgrund seiner treuhänderischen Sachwalterstellung noch stärker ausgeprägt als die des Einfirmenagenten und Mehrfachagenten • Vor Abschluss des Versicherungsvertrages muss der Vermittler anhand der vom Kunden gemachten Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse und die Gründe für jeden zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilen Rat genau angeben. • Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages zu dokumentieren.
Zusätzlich teilt der Vermittler dem Kunden bzgl. des angebotenen Vertrages mit: • Ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt • Erfolgt die Vermittlung aufgrund einer objektiven Untersuchung (Makler), muss der Rat auf die Untersuchung einer „hinreichenden Zahl von auf dem am Markt angebotenen Versicherungsverträgen“ gestützt werden
Form der Dokumentation: (§42c VVG) • Schriftform • bei Verzicht des Kunden auf Schriftform: Hinweispflicht bzgl. Auswirkungen auf möglichen Schadenersatzanspruch
Ziel: Der Vermittler muss gemäß fachlicher Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben können, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.
Stellungnahme: • Die vorgesehenen Bestimmungen (§ 42c VVG) erscheinen insgesamt missglückt. • So bleibt völlig unklar: • wann ein angemessenes Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und Prämie besteht • wie die Schwierigkeit der Beurteilung eines angebotenen Produktes zu bewerten ist • wann aufgrund der Situation des Kunden nach dessen Wünschen und Bedürfnissen Anlass zur Befragung besteht und • was unter Komplexität eines Versicherungsvertrages zu verstehen ist
Konsequenz: • Alle vorgenannten unbestimmten Rechtsbegriffe und Umschreibungen • verhindern Klarheit und geben Raum für eine weite Auslegung • durch Gerichte. • Zersplitterung der „Dokumentationslandschaft“ • Kein einheitlich gewachsener Standard am Markt • Wünschenswert ist ein einheitlicher Dokumentationsstandard
Weitere Konsequenzen • Kosten für Beratungs- und Informationsleistungen werden sich erhöhen • (zumindest für Marktteilnehmer, die bisher nicht umfänglich • dokumentiert haben) • Weitaus höherer Verwaltungsaufwand als bisher erforderlich • Höherer betriebswirtschaftlicher Aufwand für Vermittler
Klarstellende Regelung erforderlich, die unterschiedliche • Beratungsanforderung an Versicherungsmakler und gebundene • Versicherungsvermittler (Einfirmenagenten/Mehrfachagenten) • stellt • VU sollten ihren Vermittler entsprechende Beratungsunterlagen zur Verfügung stellen
Was tut der BVK ? • „Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie Dokumentation“ mit BVK als • Mitglied • Hilfestellung für Vermittler zu Fragen der Informations- und Dokumentationspflichten Informationsportal: www.vermittlerprotokoll.de
Hier finden Sie u.a. folgendes: • Beratungsprotokoll • Maklervertrag • Risikoanalysen zu vielen Sparten Viele Vorschläge und Beispiele, die ständig aktualisiert werden und nach Vorlage des nationalen Gesetzes vervollständigt werden.
Beratungsprotokoll (Falls Platz nicht ausreicht, bitte separates Blatt verwenden) Vermittlerstempel Kunde: ………………………………………… Anschrift: …………………………………………………. 1. Wünsche und Bedürfnisse des Kunden 1.1 Kundenwünsche ………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………. 1.2 Kundenbedarf ………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………. ……………………………………………………………………….
2. Rat – Begründung – Kundenentscheidung 2.1 Risikobewertung / Komplexität ………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………. 2.2 In Betracht kommende Versicherungsarten ………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………. 2.3 Rat und Begründung ………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………. 2.4 Kundenentscheidung ………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………. Der Kunde folgt dem Rat des Maklers nicht, weil ………………………………………………………………………. ……………………………………………………………………….
Marktuntersuchung • Der Versicherungsmakler stützt seinen Rat (nicht) auf seine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung. • Der Kunde hat von seinem Recht, die Namen der dem Rat zu Grunde gelegten Versicherer zu verlange: • Keinen Gebrauch gemacht • Gebrauch gemacht • Namen der Versicherer: ……………………………………………………………………………… ……………………………………………………………………………… ------------------------------ ------------------- ---------------------- Ort, Datum Kunde Vermittler
Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Sie sahen eine Präsentation des HausVereins der selbstständigen Versicherungskaufleute Deutscher Ring e.V.