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Fachhochschule Frankfurt am Main Hessischer Städte- und Gemeindebund

Fachhochschule Frankfurt am Main Hessischer Städte- und Gemeindebund Kompetenzzentrum für Interkommunale Zusammenarbeit 8. Juni 2011 Interkommunale Zusammenarbeit in Kommunen Vergaberechtliche Probleme bei IKZ – Projekten Johannes – Ulrich Pöhlker Hessischer Städte- und Gemeindebund.

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Presentation Transcript


  1. Fachhochschule Frankfurt am Main Hessischer Städte- und Gemeindebund Kompetenzzentrum für Interkommunale Zusammenarbeit 8. Juni 2011 Interkommunale Zusammenarbeit in Kommunen Vergaberechtliche Probleme bei IKZ – Projekten Johannes – Ulrich PöhlkerHessischer Städte- und Gemeindebund

  2. Interkommunale Zusammenarbeit = Vielfältige Ausprägungen Anwendungsbeispiele Abfallentsorgung und Wasserversorgung Abwasserentsorgung Zusammenlegung von Verwaltungsaufgaben Gemeinsame Förderung des Breitbandausbaus Gemeinsame Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen Einrichtung gemeinsamer Verwaltungsstellen Aufgaben der Gefahrenabwehr Umsetzungsmöglichkeiten: Zusammenschluss von Kommunen mit dem Ziel der gemeinsamen Umsetzung der Aufgaben oder Beauftragung einer anderen Kommune mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Aufgaben

  3. Interkommunale Zusammenarbeit = Vielfältige Ausprägungen Zusammenschluss von Kommunen mit dem Ziel der gemeinsamen Umsetzung von Aufgaben Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen zur gemeinsamen Durchführung von Abfallbeseitigungs- und Abwasserentsorgungsleistungen Aufgaben des Bauhofes Grünpflegearbeiten Unterhaltung von Wegen und Gewässern Gemeinsame Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen (Stromeinkauf, Abfallbeseitigung) Breitbandversorgung im ländlichen Raum Zusammenlegung von Verwaltungsstellen Aufgaben der Gefahrenabwehr

  4. Interkommunale Zusammenarbeit = Vielfältige Ausprägungen Beauftragung einer anderen Kommune mit der Wahrnehmung eigener Aufgaben Die Kommune A beauftragt die Nachbarkommune B mit der Durchführung von Abfall- oder Abwasserbeseitigungsleistungen Aufgaben des Bauhofes Grünpflegearbeiten Verwaltungsaufgaben Gefahrenabwehraufgaben (Überwachung des fließenden Verkehrs)

  5. Interkommunale Zusammenarbeit = Vielfältige Ausprägungen Zusammenschluss von Kommunen mit dem Ziel der gemeinsamen Umsetzung der Aufgaben Stufe 1 Zusammenschluss der Kommunen Stufe 2 Beschaffung der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Sachmittel (Materialien, Fahrzeuge, Dienstleistungen) von Dritten Beauftragung einer anderen Kommune mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Aufgaben

  6. Interkommunale Zusammenarbeit Rechtliche Grundlagen der Durchführung Öffentlich – rechtliche Vereinbarungen 24 Abs. 1 KGG „Echte“ Mandatierung (Übertragung der Satzungshoheit) „Unechte“ Mandatierung (Übertragung der Dienstleistung) Bildung eines Zweckverbandes § 5 Abs. 1 KGG Gemeinden und Landkreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen Erfordernis der Erstellung einer Verbandssatzung Kontrolle durch die politisch gewählten Kommunalvertreter

  7. Interkommunale Zusammenarbeit Rechtliche Grundlagen der Durchführung Kommunale Arbeitsgemeinschaft (§§ 3 und 4 KGG) Loser Zusammenschluss, nicht auf dauerhafte Aufgabendurchführung ausgerichtet Gemeindeverwaltungsverband (§§ 30 ff KGG) Reicht dies aus oder muss die Zusammenarbeit bzw. die Beauftragung zuvor dem Wettbewerb – einem Vergabe- / Ausschreibungsverfahren - unterstellt werden?

  8. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine Kommune eine Ausschreibung durchführen? Gemeinsame Voraussetzungen für eine Ausschreibungspflicht Öffentlicher Auftraggeber + Abschluss eines entgeltlichen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsvertrages mit einem vom Auftraggeber sich rechtlich unterscheidenden Dritten = Beschaffungscharakter Auftraggeber beschafft Leistungen gegen Entgelt Vergaberecht betrifft den staatlichen Einkauf Kommune tritt auf dem Wirtschaftsmarkt als Nachfrager auf

  9. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine Kommune eine Ausschreibung durchführen? Keine Ausschreibung bei fehlendem Beschaffungscharakter Keine Ausschreibungspflicht, wenn öffentlicher Auftraggeber Sachen oder Grundstücke (Bauwerke) veräußert, vermietet oder verpachtet (Auftraggeber erhält Kaufpreis, Miet- oder Pachtzins und zahlt nicht selbst ein Entgelt für die Leistung eines Dritten) Ausnahmen Verpachtung / Vermietung mit gleichzeitiger Beauftragung einer entgeltlichen Dienstleistung (Verpachtung eines Schwimmbades mit gleichzeitigen entgeltlichen Betreiberpflichten) Beachtung des europäischen Beihilfeverbotes bei Veräußerung (Informelles Bietverfahren mit oder ohne Bedingungen) Mitteilung der EU-Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand vom 10.7.1997 (97/C 209/03)– Abl. der EU Nr. C 209/3

  10. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine Kommune eine Ausschreibung durchführen? Veräußerung eines Grundstücks mit Bauerrichtungsverpflichtung § 99 Abs. 3 GWB Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen. Voraussetzung: Erreichen des EU- Schwellenwertes

  11. Interkommunale Zusammenarbeit • Wann muss eine Kommune eine Ausschreibung durchführen? • Veräußerung eines Grundstücks mit Bauerrichtungsverpflichtung • Beispiele • Veräußerung eines Grundstückes zur Errichtung eines Rathauses mit Bürgerhaus nach den Anforderungen der Kommune und der Vereinbarung anschließender Anmietung • Veräußerung eines Grundstückes zur Umsetzung städtebaulicher Ziele • Veräußerung eines Grundstückes zur Umsetzung städtebaulicher Ziele unter gleichzeitiger Anmietung eines Gebäudeteils zum Zwecke der Einrichtung einer Verwaltungsstelle oder einer Tiefgarage • Veräußerung eines Grundstückes zur Umsetzung städtebaulicher Ziele unter gleichzeitiger Reduzierung des Kaufpreises • Verpachtung eines Grundstücks zum Zwecke der Errichtung einer Windkraft- oder Solaranlage

  12. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Schaltstelle = Schwellenwert (§§ 2 und 3 Vergabeverordnung - VgV) Bauleistungen: 4.845.000,00 € Liefer- und Dienstleistungen: 193.000,00 € Berechnung (Schätzung) des Schwellenwertes Bauleistungen Gesamtnettoauftragswert Liefer- und Dienstleistung Laufzeit bis 4 Jahre = Nettowert der Laufzeit Laufzeit über 4 Jahre = 4-facher Jahresnettowert

  13. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Unterschreitung der Schwellenwerte = Innerstaatliche haushaltsrechtlich bedeutsame Ausschreibung (VOB/A (1), VOL/A (1) i.V.m. vergaberelevanten Erlassen) § 29 Abs. 1 GemHVO-Doppik Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Ausschreibungspflicht trifft den Adressaten dieser Vorschrift Deshalb: Keine Ausschreibungspflicht für Eigenbetrieb Interessensbekundungsverfahren (1 Mio. bzw. 80.000,00 Euro) beachten.

  14. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Unterschreitung der Schwellenwerte Einerseits haushalts- und damit landesrechtliche innerstaatliche Ausschreibungspflicht § 29 Abs. 1 GemHVO-Doppik Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

  15. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Unterschreitung der Schwellenwerte Andererseits landesrechtliche Regelung: § 24 Abs. 1 KGG Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit übernimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet, oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.

  16. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Unterschreitung der Schwellenwerte Lösung des Widerspruchs § 29 Abs. 1 GemHVO-Doppik Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. § 24 Abs. 1 KGG Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit übernimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet, oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.

  17. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Erreichen der Schwellenwerte = Europaweites Ausschreibungsverfahren §§ 97 ff GWB, §§ 1 ff VgV, VOB/A (2), VOL/A (2), VOF, Sektorenverordnung § 97 Abs. 1 GWB (Bundesrecht: Umsetzung EU – Vergaberichtlinien) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen (…) im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren + § 99 GWB Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.

  18. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Erreichen der Schwellenwerte = Europaweites Ausschreibungsverfahren §§ 97 ff GWB, §§ 1 ff VgV, VOB/A (2), VOL/A (2), VOF, Sektorenverordnung Landesrechtliche Vorschriften werden durch das vorstehende europa- und bundesrechtliches Vergaberecht überlagert „Bundesrecht bricht Landesrecht“ Die Auftragsvergaben sind ausschließlich nach den europa- und bundesrechtlichen Vergaberegelungen zu beurteilen: Dies gilt auch für einen öffentlich – rechtlichen Vertrag.

  19. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Überprüfung der Beispiele der interkommunalen Zusammenarbeit unter Zugrundelegung der Kriterien = Abschluss eines entgeltlichen Liefer-, Bau oder Dienstleistungsvertrags mit einem Dritten + Kommune – als öffentliche Auftraggeberin - beschafft Leistungen gegen Entgelt (Beschaffungscharakter)

  20. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen, um gemeinsam Aufgaben der Gefahrenabwehr (Verkehrsüberwachung und Ausweiswesen sowie Aufgaben des Gaststätten- und Gewerberechts ) durch Zusammenlegen der Ämter durchzuführen Spezialregelung: § 82 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 HSOG Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk (Verkehrsüberwachung und Ausweiswesen) Gemeinsamer örtlicher Verwaltungsbehördenbezirk (Gaststätten- und Gewerberecht) Keine Nachfrage auf dem Markt und keine Beschaffungsvorgang Keine Ausschreibungsverpflichtung

  21. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Die Kommunen A und B entschließen sich zur interkommunalen Zusammenarbeit im Standesamtswesen Grundsatz: Standesamtsbezirk ist die einzelne Kommune (§ 2 Abs. 1 HAG PStG) Eine Kommune kann Aufgaben des Standesamtes einer anderen Kommune in ihre Zuständigkeit übernehmen (Gemeindegebiete bilden einen einheitlichen Standesamtsbezirk) § 2 Abs. 2 HAG PStG, § 25 Abs. 1 S. 1 KGG Eine Kommune verpflichtet sich, Aufgaben des Standesamtes für eine andere Kommune ohne Übernahme der Zuständigkeit durchzuführen (§ 25 Abs. 2 S. 1 KGG) Kommune kann Standesbeamten einer Nachbargemeinde mit deren Zustimmung zum Standesbeamten für ihren Standesamtsbezirk bestellen (§ 1 Abs. 5 Hessisches Ausführungsgesetz zur Umsetzung des PStG) Keine Nachfrage auf dem Markt und keine Beschaffungsvorgang Keine Ausschreibungsverpflichtung

  22. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen, um gemeinsam Aufgaben des Kämmereiwesens durch Zusammenlegen der Ämter durchzuführen = Öffentlich – rechtliche Vereinbarung (§§ 24 ff KGG) Zweckverband (§§ 5 ff KGG) Verwaltungsverband (§ 30 KGG) Verwaltungsgemeinschaft (§ 33 KGG) Beispiel: ARGE Doppik - öffentlich – rechtliche Vereinbarung: HSGZ 2011, S. 180 ff Keine Nachfrage auf dem Markt und keine Beschaffungsvorgang Keine Ausschreibungsverpflichtung

  23. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Die Kommune A will der Kommune B Aufgaben des Kämmereiwesens übertragen Übertragung außerhalb der Gemeindeverwaltung möglich (§§ 110 Abs. 2, 111 Abs. 1 HGO) Öffentlich – rechtliche Vereinbarung (§§ 24 ff KGG) Obwohl auch Übertragung an Private möglich, unterhalb des Schwellenwertes keine Ausschreibung erforderlich, weil § 24 KGG unmittelbare Beauftragung einer anderen Körperschaft ermöglicht und deshalb kein Wettbewerb mit Privaten möglich. Wird die Dienstleistung auf einen Dritten übertragen = Ausschreibungspflicht

  24. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen, um gemeinsam Aufgaben des Personalwesens durch Zusammenlegen der Ämter durchzuführen Zweckverband oder Kommune A übernimmt die Aufgabe als Dienstleister Öffentlich – rechtliche Vereinbarung § 613 a BGB beachten – Betriebsübergang oder Personalgestellung nach TVöD Auch Übertragung auf externe Dritte möglich. In diesem Falle Ausschreibungspflicht.

  25. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Zusammenschluss von Kommunen mit dem Ziel der gemeinsamen Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen = Bildung von Einkaufsgemeinschaften Die Kommunen A, B, C und D schließen sich zusammen mit dem Ziel der gemeinsamen Strombeschaffung Beschaffung von Materialien für den Betrieb der kommunalen Einrichtungen Beschaffung von Fahrzeugen

  26. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Zusammenschluss von Kommunen mit dem Ziel der gemeinsamen Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen = Bildung von Einkaufsgemeinschaften Bildung einer Einkaufsgemeinschaft ist kein Beschaffungsvorgang aber Ausschreibungspflicht durch die Kommunen, in der Regel federführend durch eine Kommune aufgrund einer öffentlich – rechtlichen Vereinbarung; bei Erreichen des Schwellenwertes (Addition aller Lose) europaweit

  27. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Exkurs Beauftragung im kommunalinternen Bereich (z.B. Abfallentsorgung) Kommune beauftragt Eigenbetrieb Kommunale Eigengesellschaft Kommunale Gesellschaft mit überwiegend kommunalem Gesellschaftsanteil mit der Leistungserbringung. Auftragserteilung ohne vorherige Ausschreibung möglich?

  28. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Beauftragung im kommunalinternen Bereich (z.B. Abfallentsorgung) Entgeltlicher Vertrag zwischen der Kommune und einem davon sich rechtlich unterscheidenden Dritten (außer Eigenbetrieb, dort bleibt der Auftrag quasi „im eigenen Haus“) Drittbeschaffungsvorgang oder Vertrag im Rahmen der eigenen kommunalen Organisationshoheit? Aber Vergabefreiheit, wenn sog. In – House - Geschäft

  29. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? EuGH, Urteil vom 18. 11. 1999, Rs. C 107/98 („Teckal“) Vergabefreies „In – House – Geschäft“ wenn eine Gebietskörperschaft einen entgeltlichen Vertrag mit einer rechtlich von ihr verschiedenenden Person, an der sie beteiligt und an dem privatrechtliches Kapital nicht beteiligt ist, abschließt, sie über den Vertragspartner eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigene Dienststelle (Beherrschung) und der Vertragspartner seine Tätigkeit im Wesentlichen für die beauftragte Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, welche seine Anteile innerhalb beziehungsweise haben.

  30. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Die Kommune A beauftragt die Nachbarkommune B mit der Durchführung der Abfall- oder Abwasserbeseitigung Aufgaben des Bauhofes Grünpflegearbeiten Unterhalb der Schwellenwerte: § 24 Abs. 1 KGG Gemeinden (…) können vereinbaren, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften (…) sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen. Keine Ausschreibungsverpflichtung, sondern Möglichkeit der unmittelbaren Beauftragung

  31. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Erreichen der Schwellenwerte § 24 Abs. 1 KGG wird durch Bundesrecht überlagert. Die beabsichtigten Zusammenschlüsse und Auftragsvergaben sind ausschließlich nach den europa- und bundesrechtlichen Vergaberegelungen zu beurteilen. Kein In – House – Geschäft Die beiden Gemeinden schließen einen klassischen Austauschvertrag (Dienstleistung gegen Entgelt) ab. Diese Leistungen sind dem Markt nicht entzogen. Auch öffentlich – rechtlicher Vertrag unterliegt der Ausschreibungspflicht Europaweite Ausschreibungsverpflichtung

  32. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen zur gemeinsamen Durchführung folgender Aufgaben Abfall- oder Abwasserbeseitigung Aufgaben des Bauhofes Grünpflegearbeiten Unterhaltung von Wegen und Gewässern Breitbandversorgung im ländlichen Raum

  33. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen zur gemeinsamen Durchführung von Aufgaben Unterschreitung der Schwellenwerte Öffentlich – rechtliche Vereinbarung § 24 Abs. 1 KGG = Echte Mandatierung (Übertragung der Satzungshoheit) oder unechte Mandatierung (Übertragung der Dienstleistung) Keine Ausschreibungsverpflichtung

  34. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen zur gemeinsamen Durchführung von Aufgaben Unterschreitung der Schwellenwerte Bildung eines Zweckverbands § 5 Abs. 1 KGG Gemeinden und Landkreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen Kommunale Arbeitsgemeinschaft (§ 3 KGG) Gemeindeverwaltungsverband (§§ 30 ff KGG) Keine Ausschreibungsverpflichtung

  35. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen zur gemeinsamen Durchführung von Aufgaben Erreichen des Schwellenwertes Bildung eines Zweckverbands Aufgaben werden vollständig auf die öffentliche Einrichtung übertragen Keine Ausschreibung erforderlich. Reicht auch eine öffentlich – rechtliche Vereinbarung zwischen den Kommunen anstelle eines Zweckverbandes?

  36. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen zur gemeinsamen Durchführung von Aufgaben Erreichen des Schwellenwertes Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Verwaltungsträgern ohne die Bildung eines Zweckverbandes = EuGH – Urteil vom 9. 6. 2009 – C-480/06 („Stadtreinigung Hamburg“) Eildienst HSGB Nr. 6 – ED 60 vom 29. 6. 2009

  37. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? EuGH – Urteil vom 9. 6. 2009 – C-480/06 („Stadtreinigung Hamburg“) Eine vergabefreie interkommunale Zusammenarbeit liegt vor, wenn mehrere öffentliche Stellen eine ihnen allen jeweils obliegende öffentliche Aufgabe gemeinsam wahrnehmen, um so eine effektive Erfüllung dieser Aufgabe sicherzustellen und sie dabei gegenseitige Beistandspflichten übernehmen. Es dürfen keine finanziellen Leistungen zwischen den Vertragspartnern erfolgen, die über eine Kostenerstattung hinausgehen, auch darf kein privates Unternehmen beteiligt sein. Werden durch die Gemeinschaft Dritte mit der Erbringung von Leistungen beauftragt, sind diese auszuschreiben

  38. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Benötigen die zusammengeschlossenen Kommunen eine Liefer- oder Dienstleistung von einem Dritten, müssen diese innerstaatlich oder europaweit ausgeschrieben werden. Bauleistungen (VOB/A – Abschnitte 1 oder 2) Dienstleistungen: (VOL/A - Abschnitte 1 oder 2) Freiberufliche nicht beschreibbare Dienstleistungen (VOF ab Erreichen des EU – Schwellenwertes; Interessensbekundungsverfahren beachten) Dienstleistungskonzessionen (Beachtung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes und Durchführung eines Interessensbekundungsverfahrens) (Beispiel: Breitbandversorgung)

  39. Interkommunale Zusammenarbeit Wann muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen? Zusammenfassung Zusammenschluss von Kommunen zum Zwecke der Durchführung ordnungsrechtlicher Aufgaben zum Zwecke der Erfüllung von Aufgaben des Personenstands- und Standesamtswesens, des Kämmerei- und Personalwesens zum Zwecke der Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge. Beauftragung eigener kommunaler Gesellschaften Beauftragung anderer Kommunen Bildung von Einkaufsgemeinschaften

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