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Arbeitsrechtliche Fragen im Kontext von Mergers & Acquisitions (M & A). Prof. Dr. iur. Theodor Enders, LL.M. Gliederung. Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge auf Unternehmens- und Betriebsebene Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB
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Arbeitsrechtliche Fragen im Kontext von Mergers & Acquisitions (M & A) Prof. Dr. iur. Theodor Enders, LL.M
Gliederung • Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge auf Unternehmens- und Betriebsebene • Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB • a) Entwicklung der europäischen und deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung • b) Voraussetzungen des Betriebsübergangs • c) Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer • d) Rechtliche Konsequenzen • Betriebsänderungen gemäß §§ 111 ff. BetrVG • a) Voraussetzungen der Beteiligungsrechte des BR • b) Interessenausgleich und Sozialplan • c) Abgrenzung zur Unternehmensspaltung • d) Verhältnis von §§ 111 ff BetrVG zu § 613 a BGB • 4. Zusammenfassung und Ausblick
Einzel-und Gesamtrechtsnachfolge auf Unternehmens- und Betriebsebene Es gilt der Grundsatz der Einzelrechtsnachfolge. Jede Sache ist einzeln zu übertragen(asset deal). Gesamtrechtsnachfolge ist ein Übertragungsvorgang, der unmittelbar kraft Gesetzes stattfindet (Verschmelzung), sich aber zwingend auf einen (Teil-)Betrieb beziehen muss Unternehmen sind von Rechtssubjekten getragene organisatorische Einheiten zur Verfolgung eines wirtschaftlichen oder ideellen Zwecks (z.B. Geschäftsinhaber, GmbH) Betrieb ist eine organisatorische Einheit, mit der Arbeitgeber (AG) einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgen.
2. Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB • Entwicklung der europäischen und deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung • Einfügung des § 613 a in das BGB im Jahre 1972 • EG- (Übernahme-)Richtlinie vom 14.12.1977 (1977/187/EWG) • EG- (Änderungs-)Richtlinie vom 17.7.1998 (1998/50/EG) • EG- (Übernahme-)Richtlinie vom 12.3. 2001 (2001/23/EG) • Erweiterung des § 613a BGB um die Absätze 5 und 6 durch Änderungsgesetz vom 23.3. 2002 (BGBl. I, 1163) • EuGH 14.4.1994 „Christel Schmidt“, BB 1994, 1500 • EuGH 11.3.1997 „Ayse Süzen“, BB 1997, 735 • EuGH 12.2.2009 „Klarenberg“, BB 2009, 1133
2. Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB • b) Voraussetzungen des Betriebsübergangs • Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils • Sieben-Punkte-Prüfung (EuGH und BAG) im Sinne einer Gesamtbewertung: • (1) Art des (bisherigen) Betriebs/Unternehmens • (2) Übergang der materiellen Betriebsmittel (Aktiva) • (3) Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs • (4) Übernahme der Arbeitnehmer (Hauptbelegschaft) • (5) Übergang/Übernahme der Kundschaft • (6) Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach Übernahme • (7) Dauer einer Unterbrechung der Geschäftstätigkeit
2. Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB • b) Voraussetzungen • Rechtsgeschäftlicher Übergang • nach Wortlaut des § 613 a BGB Übergang durch Rechtsgeschäft (Verkauf, • Verpachtung), also nicht durch Gesetz oder Hoheitsakt (Beispiel eines • Hoheitsaktes ist die Einsetzung eines Insolvenzverwalters nach • Insolvenzeröffnung durch das Gericht). • Besondere Fälle: • Zwar gesetzlicher Betriebsübergang etwa durch Gesamtrechtsnachfolge • (Universalsukzession) bei Erbfolge, aber § 613a BGB findet entsprechende • Anwendung. • Im Insolvenzverfahren erfolgt Übertragung durch Insolvenzverwalter auf • Nachfolgeunternehmen durch Rechtsgeschäft mit der Einschränkung, dass der • Erwerber keine Haftung für bereits entstandene Ansprüche übernimmt. • Bei übertragender Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung und • Vermögensübertragung) findet § 613 a BGB Anwendung.
2. Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB • Voraussetzungen • Übergang der tatsächlichen Leitungsmacht • Maßgeblich sind der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers • und die tatsächliche Fortführung des Betriebs. Nicht notwendig ist der • Eigentumsübergang an Betriebsmitteln. • Problemfälle: • Beim Übergang zwischen zwei Gesellschaften desselben Konzerns ist dieses Merkmal erfüllt. • Wechsel der Rechtsform hat auf Identität des Rechtssubjekts keinen Einfluss, folglich ist • formwechselnde Umwandlung kein Betriebsübergang. Nicht ausreichend ist die • Möglichkeit der Betriebsfortführung. Vielmehr ist die tatsächliche Betriebsfortführung • maßgeblich. • Rückfall einer Pachtsache nur dann Übergang, wenn Verpächter Betriebsführung • tatsächlich übernimmt.
2. Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB • Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer • Vor dem Übergang hat der bisherige oder der neue Arbeitgeber die • Arbeitnehmer in Textform (E-Mail oder Fax, § 126 b BGB) zu unterrichten über • (§ 613 a Abs. 5 BGB): • (1) den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs • (2) den Grund für den Übergang • (3) die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs • (4) die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen • Bei Unterlassung der Unterrichtungspflicht oder nicht vollständiger Unterrichtung • beginnt die Widerspruchtsfrist des Arbeitnehmers nicht zu laufen.
2. Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB • Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer • Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer ist ein Gestaltungsrecht mit der Folge, • dass das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber übergeht • (§ 613a Abs. 6 BGB). • Es ist Schriftform einzuhalten, welche gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die • elektronische Form (§ 126 a BGB) ersetzt werden kann. Eine Begründung ist • nicht erforderlich. Zwar muss einerseits das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet • werden, allerdings kann der Widerspruch andererseits nicht konkludent erfolgen. • Adressat ist sowohl der Betriebsveräußerer als auch der Betriebswerber. Die • Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem Zugang der • Unterrichtung (§ 613 a Abs. 5 BGB).
2. Übertragung eines Betriebs nach § 613 a BGB • Rechtliche Konsequenzen • Arbeitgeberwechsel: Neuer Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im • Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein • (§ 613 a Abs.1 S. 1 BGB). • Fortgeltung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung (§ 613 a Abs. 1 S. 2 – 4 • BGB) • Weiterhaftung des Betriebsveräußerers (§ 613 a Abs. 2 BGB); allerdings • Haftungsausschluss bei Erlöschen durch Umwandlung (§ 613 a Abs. 3 BGB) • Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs (§ 613 a Abs. 4 S. 1 BGB); • allerdings Kündigungsrecht aus anderen Gründen (Abs. 4 S. 2)
3. Betriebsänderungen gemäß § 111 ff. BetrVG • Voraussetzungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats (BR) • Unternehmensgröße(§ 111 S. 1 BetrVG): in der Regel mehr als 20 • wahlberechtigte Arbeitnehmer (AN) im Unternehmen (seit 2001 nicht mehr • Betrieb; aber „Systembruch“,da hins. Betriebsänderung auf Betrieb abgestellt • wird) • Existenz eines BR • Wesentliche Nachteile für die Belegschaft („erheblich Teile“ der Belegschaft • werden in entsprechender Anwendung des § 17 KSchG bestimmt, also • mindestens 6 AN in Kleinbetrieben, 25 AN bei mittleren und 30 AN bzw. 5% bei • Großbetrieben)
3. Betriebsänderungen gemäß § 111 ff. BetrVG • Voraussetzungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats (BR) • Als Betriebsänderungen, mit der Folge der Beratungs- und Unterrichtungspflicht, • gelten (§ 111 S. 3 BetrVG): • Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen • Betriebsteilen • Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen • Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung von Betrieben • Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder • der Betriebsanlagen • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
3. Betriebsänderungen gemäß § 111 ff. BetrVG • Interessendausgleich und Sozialplan • Interessenausgleich ist die schriftlich niedergelegte Vereinbarung zwischen • Unternehmen und BR über die geplante Betriebsänderung (§ 112 Abs. 1 S. 1 • BetrVG) • Der Sozialplan regelt, auf welche Weise die wirtschaftlichen Nachteile, die die • AN aufgrund der Betriebsänderung erleiden, durch den AG ausgeglichen bzw. • gemildert werden (§§ 112 Abs. S.2, Abs. 2 BetrVG) • Verfahren (§ 112 Abs. 2 - 5 BetrVG): • (1) freie Verhandlungen zwischen Unternehmen und BR • (2) Vermittlung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit • (3) Anrufung der Einigungsstelle
3. Betriebsänderungen gemäß § 111 ff. BetrVG • Abgrenzung zur Unternehmensspaltung • Das Umwandlungsgesetz umschliesst Verschmelzung (§ 2 ff. UmwG), Spaltung • (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung, §§ 123 ff. UmwG), • Vermögensübertragung (§§ 174 ff. UmwG) und Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG). • Grds. ist nur die Unternehmensebene angesprochen. • Maßgeblich sind aber Änderungen auf der Betriebsebene. Im Hinblick auf die • Spaltung gibt es zum Teil Überschneidungen zw. Unternehmens- und • Betriebsebene. • Es sind drei Konstellationen denkbar: • (1) Reine Unternehmensspaltung • (2) Reine Betriebsspaltung • (3) Unternehmens- und Betriebsspaltung
3. Betriebsänderungen gemäß § 111 ff. BetrVG • d) Verhältnis der §§ 111 ff. BetrVG zu § 613 a BGB • Rechtsgeschäftliche Übertragung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils • auf einen neuen Erwerber muss nicht zwingend eine Betriebsänderung i.S. von • § 111 BetrVG darstellen. Bsp. : lediglich Änderung auf der Unternehmensebene • ist der reine Inhaberwechsel • Es gibt aber Überschneidungen • (1) Neuer Betriebsinhaber plant nach dem Betriebsübergang • Massenentlassung • (2) Betriebsspaltung
4. Zusammenfassung und Ausblick Weitgehende Schutzrechte der Arbeitnehmer durch Betriebsübergang (§ 613a BGB) und Betriebsänderung (§§ 111 ff. BetrVG) Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Betriebsebene Auch im Arbeitsrecht sind gestaltende Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einzel-/Gesamtrechtsnachfolge zu ergreifen. M&A haben in Zukunft mehr noch als heute das europäische Arbeitsrecht und die Welthandelsabkommen, insbesondere GATS zu berücksichtigen.
Literaturverzeichnis • Dietrich/ Müller-Glöge u.a., Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Auflage München 2010 • Enders/Hetger, Grundzüge der betrieblichen Rechtsfragen, 4. Auflage Stuttgart u.a. 2008, S. 281 u. S. 305 • Kock, Martin, Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung, BB 2007, 714 • Schaub, Günter, Arbeitsrechts - Handbuch, 14. Auflage München 2011 • Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, Arbeitsrechtliches Handbuch, 4. Auflage München 2011