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1. Die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO)Teil A Vorlesung vom 24.10.2006
2. Übersicht Rechtsgrundlage
Regelungsinhalte
Einzelheiten
3. Rechtsgrundlage Heilberufe Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG
konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen
HeilberufsGesetz Hessen Fassung vom 20.12.2004
Ärztliche Berufsordnung Selbstverwaltungsrecht, selbst gesetztes Satzungsrecht der Landesärztekammer
4. Regelungsinhalte Grundsätze
Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten
Besondere medizinische Verfahren und Forschung
Berufliches Verhalten
Berufsausübung
Berufliche Kommunikation
Berufliche Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten
Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten
5. Einzelheiten
6. § 1 Programmnorm
Arztberuf ist kein Gewerbe = freier Beruf
Problem: Einbindung in ein subtil organisiertes öffentlich-rechtliches System
Vertragsarztwesen (Kassenarzturteil BVerfgGE 11,30; Fortentwicklung BVerfGE 68,193; 70,1)
Berufsfreiheit tendiert zum Teilhaberrecht
Aufgabe: Lebenserhaltung (Lebensverlängerung, Sterbehilfe,Todeszeitpunkt, Transplantation Notfalldienst)
7. § 1 Allgemeine ärztliche Berufspflichten Konkretisierung der Programmnorm
Voraussetzung für die Erteilung der Approbation keine Unwürdigkeit, keine Unzuverlässigkeit (z.B. Abrechnungsbetrug)
Ethische Grundlagen der Berufsausübung
Gutes tun
nicht schaden
Verschwiegenheit
Autonomie und Selbstständigkeit
Verantwortung
Glaubwürdigkeit
Gerechtigkeit
Gewissensfreiheit
Keine Weisung durch Nichtärzte
8. § 1 Allgemeine ärztliche Berufspflichten II Information über Berufsausübungsregelungen
Auskunftspflichten
Anzeigepflichten Arzt und Ärztekammer, Pflichtmitglieder
berufsgerichtliches Verfahren
9. Berufsgerichtliches Verfahren Rechtsgrundlagen und Maßnahmenkatalog (Heilberufsgesetz)
Verwarnung, Verweis, Geldbuße, Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts
Verfahrensvoraussetzung berufsunwürdiges Verhalten
Verfahrensgegenstand Verstöße gegen die Berufsordnung
Verfahren an Strafverfahren angelehnt, nicht öffentlich, Berufung zum Berufsgericht zweiter Instanz (Landesberufsgericht)
Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB
10. § 134 BGB Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
11. § 3 Unvereinbarkeiten Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit
Verbot, den Namen in Verbindung mit der ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben
fließende Grenze zwischen Werbung und Information
Typische Beispiele zulässiger Tätigkeiten
Verkauf von Kontaktlinsen in Augenarztpraxis
Hörgeräte in HNO-Praxis
Orthopädische Hilfsmittel beim Orthopäden
12. § 3 Unvereinbarkeiten II Umfang und Grenzen merkantiler Motive: keine Überlagerung durch eigene finanzielle Interessen (Medikamenten-Verschreibung)
Kooperation mit Gesundheitshandwerker ???
Orthopädiehandwerker, Hörgeräteakustiker Sanitätshäuser, Kosmetikinstitute, Ernährungsberatung, Fitneßstudio, Kreditangebot
13. § 4 Fortbildung Berufliche Fortbildung
Fortbildung des Vertragsarztes § 95 d SGB V
14. § 95dPflicht zur fachlichen Fortbildung(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.(2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.(3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Vertragsärzte, die am 30. Juni 2004 bereits zugelassen sind, haben den Nachweis nach Satz 1 erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuß einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.
15. § 4 Fortbildung Forensische Bedeutung der Fortbildungspflicht
fachbezogen
BGH: Arzt muß sich bis an die Grenzen des zumutbaren über die Erkenntnisse und Erfahrungen der Wissenschaft unterrichtet halten
16. § 5 Qualitätssicherung 1988 in die BO aufgenommen
Teilnahmepflicht des Arztes
Qualitätssicherungsmanagement
§ 135 a Abs. 1 SGB V
Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.
Leitlinien, Richtlinien, Empfehlungen
http://www.uni-duesseldorf.de/www/awmf/
17. § 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft bei der Bundesärztekammer
Sicherheitskonzept nach § 62 AMG
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Stufenplan
Gefahrenstufe 1: gegenseitige Meldungen, Informationsaustausch, Prüfung des Anfangsverdachts
Gefahrenstufe 2: Ermittlungen, Risikobewertung, Maßnahmenkatalog, Sachverständigengutachten, Auflagen, Risikoabwehr
18. § 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Persönlichkeitsrecht des Patienten
Patientenwille
Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Patient
Arztvertrag und seine Parteien
Abschluß und Form des Arztvertrags
Inhalt des Arztvertrages
Wahlleistungsvereinbarungen
19. § 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln II Beendigung des Arztvertrages
Pflichten des Arztes aus dem Arztvertrag
Pflichten des Patienten aus dem Arztvertrag
Die Haftung des Arztes
freie Arztwahl und Ablehnung der Behandlung
Behandlungsabbruch
Hinzuziehung weiterer Ärzte
20. § 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln III Fernbehandlung (verboten als ausschließliche Behandlung)
Hinzuziehung von Angehörigen und sonstigen Personen
Sanktionen: zivil-, straf- und berufsrechtliche Sanktionen
21. Ende MBOTeil A