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Der anlagentechnische Brandschutz

Der anlagentechnische Brandschutz. BMA Brandmeldeanlagen. Ansteuerung der Haustechnik, Lüftung, Türen Aufzüge. SAA Sprachalarmanlagen, Evakuierung. .... wirkt nur gemeinsam. FLA Feuerlöschanlagen. RWA Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Ansteuerung weitere Systeme

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Der anlagentechnische Brandschutz

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Presentation Transcript


  1. Der anlagentechnische Brandschutz BMA Brandmeldeanlagen Ansteuerung der Haustechnik, Lüftung, Türen Aufzüge ... SAA Sprachalarmanlagen, Evakuierung .... wirkt nur gemeinsam FLA Feuerlöschanlagen RWA Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Ansteuerung weitere Systeme (z.B. EMA, Video ....) Folie 1 von 11

  2. Der anlagentechnische Brandschutz ist: Personenschutz Sachschutz Vermögensschutz Betriebsschutz Umweltschutz Ersatz für teure bautechnische Maßnahmen anlagentechnischer Brandschutz nimmt den Bränden die Gefahr Folie 2 von 11

  3. Brandschutz Begrenzte Abschnitte (40m x 40m) F 90-Abtrennungen Problem:Öffnungen in den Grenzen Fluchtwege max. 40m Kein brennbares Material…. Baulicher Brandschutz Abwehrender Brandschutz Verhinderung der Brandentstehung Verbesserung Alarmierung/Flucht Meldung organisatorische Maßn. Automatische Löschtechnik Kompensation baulicher Anford. Anlagentechnischer Brandschutz Organisatorischer Brandschutz Fremdrettung Verhindern des Feuerüberschlags Abschnitt brennt aus Folie 3 von 11

  4. Gesetzliche Grundlagen Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland heißt es:2-2:Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit 14-2: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Daraus entwickelt sich die Baugesetzgebung  je BundeslandArt. 12 Bayr. Bauordnung: Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Baugenehmigung Betriebsgenehmigung Das Haftungsrecht: Verkehrssicherungspflicht § 823 des BGBWer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Maßstab: allgemein anerkannte Regeln der Technik Zivilrechtliche Regulierung von Schadensfällen  Folie 4 von 11

  5. Haftung Basis: 1. Verwaltungsrecht: Einhaltung der Landesbauordnung  Bußgeld2. Strafrecht: Baugefährdung und Körperverletzung Bußgeld3. Zivilrecht: §823 BGB Schadenersatz Die Nichteinhaltung der Landesbauordnung ist eine Ordnungswidrigkeit und führt zu einem Bußgeld von bis zu € 50.000,- Wer bei Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und damit Leib oder Leben gefährdet hat sich nach §319 StGB schuldig gemacht Der mit der Genehmigungsplanung beauftragte Architekt/Planer haftet für eine vollständig rechtmäßige und dauerhaft bestandskräftige Gebäudeplanung Bauherr, Architekt oder Planer sind über die gesamte Betriebsphase (30J) eines Gebäudes Dritten (Gebäudenutzern) gegenüber haftbar falls nicht Schutzmaßnahmen gemäß dem jeweils allg. anerkannten Stand der Technik getroffen worden sind. Folie 5 von 11

  6. Folie 6 von 11

  7. Drei Dinge braucht das Feuer: Brennbare Stoffe  Brandlast Zündenergie Sauerstoff Das Feuer-Dreieck Folie 7 von 11

  8. Maßnahmenkette erkennen verhindern bekämpfen lernen Folie 8 von 11

  9. Typische Brandentwicklung Folie 9 von 11

  10. Brandphasen Vor einem Brand Schwelbrand Entstehungsbrand Vollbrand Abklingen T Brandraum V Rauch Rauchgasfreisetzung Flash-over Wärmefreisetzung Zeit t Folie 10 von 11

  11. Der anlagentechnische Brandschutz BMA Brandmeldeanlagen Ansteuerung der Haustechnik, Lüftung, Türen Aufzüge ... SAA Sprachalarmanlagen, Evakuierung .... wirkt nur gemeinsam FLA Feuerlöschanlagen RWA Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Ansteuerung weitere Systeme (z.B. EMA, Video ....) Folie 11 von 11

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