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„ Vergaberecht 2006 " 20.10.2005 Rechtsanwalt Dr. Philipp GÖTZL (Salzburg) www.rechtsanwalt-salzburg.at philipp.goetzl@rechtsanwalt-salzburg.at Ab November 2005: philipp.goetzl@dlapiper.com Niederlassungsleiter (Salzburg) bei. Vergaberecht.
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„Vergaberecht 2006" 20.10.2005 Rechtsanwalt Dr. Philipp GÖTZL (Salzburg) www.rechtsanwalt-salzburg.at philipp.goetzl@rechtsanwalt-salzburg.at Ab November 2005: philipp.goetzl@dlapiper.com Niederlassungsleiter (Salzburg) bei
Vergaberecht • Der Hauptzweck des Rechts der öffentlichen Auftragsvergabe besteht allgemein darin, zu gewährleisten, dass • öffentliche Mittel redlich und effizient, • auf der Grundlage einer ernsthaften Beurteilung, • ohne Bevorzugung irgendeiner Art und ohne politischer oder ungerechtfertigter finanzieller Gegenleistung ausgegeben werden. (BVA 12.4.2002, N-128/01-72) • Die Summe der diesbezüglichen besonderen Regelungen bezeichnet man als Vergaberecht.
Grundbegriffe • Schwellenwert • Verfahrensarten • Grundsätze des Vergabeverfahrens • Gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten • Diskriminierungsverbot • Freier, lauterer Wettbewerb • Gleichbehandlung der Bieter • Transparenz • Rechtsschutz • Anfechtung „gesondert anfechtbarer Entscheidungen“ gem. § 20 Z 13 BVergG 2002, § 2 Z 15 BVergG 2006
Endedes Vergabeverfahrens „Stillhaltefrist“ Stillhaltefrist beträgt idR nur 14 Tage!
Rechtsgrundlagen • Vergaberichtlinien • Bau(koordinierungs) RL 93/37/EWG (alt) • Liefer(koordinierungs) RL 93/36/EWG (alt) • Dienstleistungs RL 92/50/EWG (alt) • Zusammengefasst in Vergabekoordinierungsrichtlinie neu RL 2004/18/EG • Sektorenkoordinierungsrichtlinie neu RL 2004/17/EG • Rechtsmittel RL89/665/EWG • Sektorenrechtsmittel RL 92/13/EWG • Nationales Recht • Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG 2002) • Ab 1.2.2006 BVergG 2006 (abrufbar unter www.bva.gv.at) • Rechtsschutzeinrichtungen: B-VKK, BVA • Landesvergabe-(kontroll/nachprüfungs/rechtsschutz)-gesetze • Rechtsschutzeinrichtungen: UVS oder VKS
Rechtsschutz • Grundlage: Rechtsmittel RL89/665/EWG, Sektorenrechtsmittel RL 92/13/EWG; §§ 135-186 BVergG 2002 (§§ 284-357 BVergG 2006), Vergabekontrollgesetze der Länder • Beachte: Auch für Länderbelange bleibt BVergG materiell maßgeblich • B-VKK und BVA • Vor Zuschlagserteilung ist die Anfechtung und Nichtigerklärung gewisser Auftraggeberentscheidungen (§ 20 Z 13 BVergG 2002; § 2 Z 15 BVergG 2006) im sog. Nachprüfungsverfahren samt der Erlassung von einstweiligen Verfügungen vorgesehen. • Nach Zuschlagserteilung besteht nur noch die Möglichkeit, Vergabeverstöße feststellen zu lassen (Feststellungsverfahren) und danach vor den ordentlichen Gerichten Schadenersatz zu begehren.
Rechtsschutz VOR Zuschlagserteilung • Nachprüfungsverfahren (Nichtigerklärungsverfahren) • Gesondert anfechtbare Entscheidungendes AG werden überprüft und für nichtig erklärt, wenn • sie im Widerspruch zum BVergG oder den hiezu erlassenen Verordnungen UND • für den Ausgang des Verfahrens von wesentlichem Einfluss sind. (§ 174 Abs 1 BVergG 2002) • Anfechtungsfristen • zwischen 3 und 28 Tagen, idR 14 Tage (§ 169 BVergG 2002) • Muss vom Bieter eingehalten werden, sonst ist der Antrag unzulässig! • Verständigungspflichten • Kommt der Bieter seiner Verständigungspflicht nicht nach, ist sein Antrag unzulässig! • Ordnungsgemäße Vergebührung • Nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag ist der Antrag des Bieters unzulässig!
Rechtsschutz VOR Zuschlagserteilung • Einstweilige Verfügungen • Frühestens zugleich mit Einbringung eines Nachprüfungsantrages zulässig (BVergG 2002). Anders: BVergG 2006: auch davor! • Längstens bis Beendigung des Vergabeverfahrens. • Inhaltliche Voraussetzungen • Drohender Schaden • Rechtswidrigkeit, Rechtsschutzinteresse • Interessen (-abwägung) • Antragsteller-/Bieterinteressen, • Auftraggeberinteressen, • Öffentliche Interessen • Gültigkeitsdauer max. 2 Monate ab Antragstellung
Rechtsschutz NACH Zuschlagserteilung • Feststellungsverfahren • Ohne rechtliches Interesse (Interesse am Vertragsabschluss) und ohne Schaden ist ein Antrag unzulässig. • Antragsfrist • 6 Wochen • Muss vom Ast eingehalten werden, sonst ist der Antrag unzulässig! • Gegenantrag des Auftraggebers(§ 162 Abs 3 S 2 BVergG 2002)! • Hatte Antragsteller keine „echte Chance“ auf Erteilung des Zuschlages? • Danach beurteilt, ob Ast in den engeren Auswahlkreis der Auftragsvergabe gekommen wäre. • Gegenantrag wird bei „Wurzelmängeln“ regelmäßig abgewiesen. • Exkurs: Gebühren
Rechtsschutz NACH Zuschlagserteilung • Schadenersatz • Feststellungsbescheid als • prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung und • vorverlagerte materielle Rechtswidrigkeitsprüfung. • Kosten der Angebotsstellung und Teilnahme am Vergabeverfahren(„Vertrauensschaden“) • Kosten für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen, • für die Ausarbeitung des Angebots, • für die Erstellung von Plänen, • Reisespesen und • die im Rahmen einer Projektbesichtigung anfallenden Kosten. • Erfüllungsinteresse • Soweit der Bieter nachweist, dass er Bestbieter geworden wäre, kann der Auftraggeber für den Nichterfüllungsschaden haften.
Neuerungen des BVergG 2006 • Geänderte Definitionen • Auswahl- und Eignungskriterien, Zuschlagskriterien können nun uU. sowohl leistungs- als auch unternehmerbezogen sein. • Umgehungsverbot • Neue Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts • Neue Vergabeverfahren • Dynamisches Beschaffungssystem und wettbewerblicher Dialog • Formelle Angebotsgliederung • Grundsatz: Unzulässigkeit von Alternativangeboten • Subunternehmer • Neuregelungen im Rechtsschutz
Aktuelle vergaberechtliche Sonderfragen • Unterliegen gemeinnützige Bauträger dem Vergaberecht? • hM: nein (im Detail vieles strittig!), außer privater gemeinnütziger Bauträger schreibt für öffentlichen Auftraggeber aus. • Vergaberechtliche Beurteilung einer nicht (richtig) abgegebenen Bietererklärung • Ausscheidungsgrund nach § 98 Z 8 BVergG 2002 • Mehrfachbeteiligung eines Bieters - Ausschluss oder nicht? • Ausscheidungsgrund nach § 98 Z 9 BVergG 2002