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07.09.2012. Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz. 2. Wor?ber werden wir sprechen?. Teil I ?berblick ?ber das Gemeinn?tzigkeitsrechtZiele des Gemeinn?tzigkeitsrechtesDie Besteuerung von gemeinn?tzigen Verb?nden und OrganisationseinheitenAktivit?tsbereiche der gemeinn?
E N D
1. Grundlagen und Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht Eric Schierholz
Steuerberater
Schütz, Grimm und Schierholz
Alte Gärtnerei 2
55128 Mainz-BretzenheimTel. 06131-936360
www.sgs-steuer.de
2. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 2 Worüber werden wir sprechen? Teil I Überblick über das Gemeinnützigkeitsrecht
Ziele des Gemeinnützigkeitsrechtes
Die Besteuerung von gemeinnützigen Verbänden und Organisationseinheiten
Aktivitätsbereiche der gemeinnützigen Verbände etc.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§§ 14, 64 AO)
Zweckbetriebe (§ 65 AO)
Die Mittelverwendung
Was passiert bei Verstößen gegen das Gemeinnützigkeitsrecht?
3. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 3 Worüber werden wir sprechen? Teil II Neuerungen
Der „Gesetzesentwurf zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ als Reformversuch des Gemeinnützigkeitsrechtes
Aktuelle Entwicklungen bei der Umsatzsteuer
4. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 4 Ziele des Gemeinnützigkeitsrechtes
Steuerbegünstigung der Gemeinnützigkeit selbst- z.B. direkt durch die Befreiung der Gemeinnützigen Organisationen von der Steuerpflicht (KSt, GewSt mit Ausnahme der Grenzen für wirtschaftliche Geschäfts- betriebe, § 14 AO)
Steuerbegünstigung für die Förderer dieser Zwecke- z.B. durch steuerliche Hilfen, die die Erzielung von Einnahmen begünstigen (wie z.B. durch Spenden und Mitgliedsbeiträge) oder- durch Förderung des persönlichen Engagements im Gemeinnützigkeitsbereich
5. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 5 Die Besteuerung von gemeinnützigen Verbänden und Organisationseinheiten Grundsätzlich besteht Körperschaftsteuerpflicht
Grundsätzlich besteht GewerbesteuerpflichtBefreiungen bestehen, soweit nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind nicht steuerbefreit.
Grundsätzlich besteht Umsatzsteuerpflicht-Steuersatz bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 19%-Steuersatz außerhalb wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe 7% (bei vollem Vorsteuerabzug)
6. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 6 Aktivitätsbereiche der gemeinnützigen Verbände
Ideeller Bereich
Vermögensverwaltung
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Zweckbetriebe
7. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 7 Der ideelle Bereich
Einnahmen aus:SpendenBeiträgenZuschüssen (von Stiftungen/öffentlicher Hand)
Ausgaben für :MitgliederverwaltungMitgliederpflegeVereinsmitteilungVerbandsbeiträge
8. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 8 Die Vermögensverwaltung
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögen
Einkünfte aus langfristig angelegten Miet- und Pachtverträgen
9. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 9 Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe
10. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 10 Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Definition (§ 14 AO)„Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögens-verwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.“
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 AO)- Grundsätzlich sind alle wirt.Geschäftsbetriebe steuerpflichtig- Steuerfreiheit bis 30.678 EUR p.A. incl. USt- mehrere wirt. Geschäftsbetriebe die keine Zweckbetriebe sind werden als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt
11. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 11 Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Einnahmen aus:
12. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 12 Die Zweckbetriebe § 65 AO Es liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen
Die Zwecke sind nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb zu erreichen
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
13. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 13 Beispiele für Zweckbetriebe Einnahmen (Ust-frei) aus:-Betreuungsaufgaben (Kindergärten, ambulante Betreuung etc.)-Aus und Weiterbildung (z.B. Sport, Sprachen)-Pflegeheime, häusliche Pflege (nur Personen § 53 AO mildtätige Zwecke)
Einnahmen (USt-pflichtig 7%) aus:-Eintrittsgeldern-Vermietungen an Mitglieder (z.B. von medizinischen Hilfsmitteln wie Betten, Rollstühlen etc.)-Fahrdienste an Mitglieder
14. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 14 Abgrenzungen untereinander I
15. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 15 Abgrenzungen untereinander II
16. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 16 Die Mittelverwendung Verwendung der MITTEL ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke (z.B. trifft dies auch zu, wenn Vermögenswerte angeschafft werden, die den satzungsmäßigen Zwecken dienen)
Die Mittel müssen spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden (Zeitnahe Verwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)
Nicht verwendete Mittel müssen als Vermögen oder zulässige Rücklage ausgewiesen werden.
Die zeitnahe Verwendung von nicht verwendetem bzw. dem Vermögen/der zul. Rücklage zugeführtem Vermögen muss in einer Nebenrechnung nachgewiesen werden.
Ausnahmen (Erbschaften, Spenden zur Aufstockung des Vermögens, Zustiftungen, bestimmte Sachzuwendungen, Ausstattungskapital, gezeichnetes Kapital)
17. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 17 Besonderheiten der Verwendungsrechnungen Veräußerung eines ZweckbetriebesDie Verwendung richtet sich nach der Herkunft der Mittel zur Bildung/Anschaffung des Zweckbetriebes(Wieder zeitnahe Verwendung oder Zuführung zum Vermögen)
Die Vergabe von Darlehen ist grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich (Ausnahmen bestehen)
Verwendung von Mitteln für die MitgliederwerbungSchädlich ist die Verwendung der Mittel, soweit bei der Verwaltung/Mitgliederwerbung ein angemessener Rahmen überschritten wird (Einzelfallentscheidung, i.d.R. nicht mehr als 10%)
Überhöhte Vergütungen
18. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 18 Verstöße gegen das Gemeinnützigkeitsrecht
Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Versagung des Rechts zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen
Volle Steuerpflicht in allen Bereichen
Anwendung des vollen Umsatzsteuersatzes i.H.v. 19%
19. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 19 Der „Gesetzesentwurf zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ als Reformversuch des Gemeinnützigkeitsrechtes
20. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 20 Der mittlerweile durch das Kabinett verabschiedete Gesetzesentwurf sieht Änderungen bei folgenden Schwerpunkten vor:
Änderungen beim Spendenrecht
Änderungen beim Gemeinnützigkeitsrecht
Änderungen bei der Förderung von ehrenamtlichen Tätigkeiten
Allgemeines
21. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 21 Änderungen beim Spendenrecht Vereinheitlichung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und SpendenrechtÄnderung des § 10b EStGVerweis auf die §§ 52-54 AO (Steuerbegünstigte Zwecke, Katalog)
Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5% bzw. 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte auf einheitlich 20%Alternativgrenzen (2‰ Umsätze u. Löhne) sollen bleiben
22. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 22 Änderungen beim Spendenrecht von Stiftungen Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags von Großspenden und des zusätzlichen Höchstbetrags für Spenden an Stiftungen (20.450 EUR) zu Gunsten eines zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrags
Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) von 307.000 EUR auf 750.000 EUR ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr
Begünstigt werden in Zukunft auch Spenden als Zustiftungen in das Vermögen schon länger bestehender Stiftungen.Spendensammelstiftungen werden nicht mehr begünstigt.
23. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 23 Änderungen beim Spendenrecht „Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zwecken verwendet werden, haftet für die dem Staat durch den Abzug der Zuwendungen entgangenen Steuern.“
Senkung des pauschalen Haftungssatzes bei unrichtigen und fehlverwendeten Spendenbescheinigungen (Zuwendungs-bestätigungen) von 40% auf 30% des bestätigten bzw. fehlverwendeten Betrages
Die Haftung trifft grundsätzlich den Verein.
24. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 24 Änderungen beim Spendenrecht
Die Änderungen sollen rückwirkend zum 1.1.2007 zur Anwendung gelangen.
Wahlrecht in Bezug auf die Anwendung des alten bzw. neuen Rechtes
25. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 25 Änderungen beim Gemeinnützigkeitsrecht Überlassung von Arbeitskräften und Räumen an Körperschaften des öffentlichen RechtsDiese Überlassungen können künftig ohne negative Folgen geschehen, auch wenn sie unentgeltlich oder ohne angemessenes Entgelt erfolgen; aber nur zur Erfüllung von steuerbegünstigten Zwecken.
Streichung der Alternative für die Vermögensbindungin § 61 Abs. 2 AONur für die Fälle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
26. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 26 Änderungen beim Gemeinnützigkeitsrecht Anhebung der Besteuerungsgrenzen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften sowie der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen von jeweils 30.678 EUR auf 35.000 EUR-Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer-Wettbewerbsneutralität
27. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 27 Änderungen für die Tätigkeiten im Ehrenamt Anhebung des Übungsleiterfreibetrages von 1.848 EUR auf 2.100 EUR im Jahr
Dieser Freibetrag trifft die Nebentätigkeiten als:-Übungsleiter-Ausbilder-Erzieher-Betreuer-Künstler-Pfleger alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst / Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung
Neben der Steuerfreiheit besteht auch Sozialversicherungsfreiheit.
28. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 28 Änderungen für die Tätigkeiten im Ehrenamt Einführung eines Abzugs von der Steuerschuld für bestimmte ehrenamtliche, freiwillige, und unentgeltliche Tätigkeiten i.H.v. 300 EUR im Kalenderjahr
Voraussetzungen:Die Tätigkeiten müssen im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft ausgeführt werden.Es müssen alte, kranke oder behinderte Menschen betreut werden.(Verweis auf § 53 Nr. 1 AO)Die Betreuung muss regelmäßig mit einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 20 Stunden monatlich ausgeübt werden.Der maßgebliche Betreuungszeitraum ist das Kalenderjahr, da nur das regelmäßig und dauerhafte Engagement gefördert werden soll.Es handelt sich um eine Tarifermäßigung (Abzug von der Steuerschuld).Der Übungsleiterfreibetrag und die Tarifermäßigung schließen sich gegenseitig aus.Die Erstattung von nachgewiesenen / glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwendungen steht der Unentgeltlichkeit nicht entgegen.
29. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 29 Allgemeine Änderungen
Bürokratieabbau durch Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Anhebung der Grenze für die Pauschalierung der VorsteuerBis zu einem Gesamtumsatz i.H.v. 30.678 EUR können gemeinnützige Körperschaften die nicht buchführungs- u. bilanzierungspflichtig sind, abzugsfähige Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 7% ihres steuerpflichtigen Gesamtumsatzes abziehen. Diese Grenze wird auf 35.000 EUR angehoben
30. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 30 Aktuelle Entwicklungen bei der Umsatzsteuer im Gemeinnützigkeitsrecht BMF-Schreiben vom 09.02.2007„Ermäßigter Steuersatz für Leistungen der Zweckbetriebe von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.“NEU ist Satz 3 zu § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG:„Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt der ermäßigte Steuersatz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in der AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.“
31. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 31 Aktuelle Entwicklungen bei der Umsatzsteuer im Gemeinnützigkeitsrecht Zweckbetriebe, die nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienenDiese sind per Gesetz nach § 65 AO bereits begünstigt, soweit sie als solche anerkannt sind. Dies gilt auch für folgende Zweckbetriebe:-Einrichtungen der Wohlfahrtspflege-In § 68 Nr. 1 AO aufgeführte Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime-Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nr. 2 AO
Folge: Es bleibt bei dem ermäßigten Steuersatz von 7%
32. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 32 Aktuelle Entwicklungen bei der Umsatzsteuer im Gemeinnützigkeitsrecht Leistungen, mit denen selbst lediglich steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden (lt. BMF Katalog-Zweckbetriebe)Es bleibt beim ermäßigten Steuersatz von 7%
Leistungen, mit denen selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden - nur dann 7%, wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient. Dann 7% sonst 19% Ust.- 50% Grenze bei den Einnahmen beachten- Vereinfachungsregel: Gesamtumsatz < 30.678 EUR = 7%
33. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 33 Aktuelle Entwicklungen bei der Umsatzsteuer im Gemeinnützigkeitsrecht EinzelfälleWerkstätten für behinderte Menschensind dann ein begünstigter Zweckbetrieb (7% Ust), wenn die Wertschöpfung aus dem Verkauf der hergestellten Produkte mehr als 10% des Nettowertes der Waren beträgt.Der Verkauf anderer Waren ist ein gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Trägers der Werkstat (19% Ust).
Integrationsprojekte
34. 07.09.2012 Dipl.-Betriebswirt (FH) Eric Schierholz, Steuerberater, Mainz 34 Weitere Informationen Gesetzesentwürfe stehen zum Downloaden bereit unter www.bmf.de
DFB-Steuer-Handbuch 2006 (Download unter www.dfb.de service publikationen)
Schütz, Grimm und Schierholz, Steuerberater, www.sgs-steuer.de