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Vergaberechtliche Grundlagen und Behandlung von Ortsansässigen im öffentlichen Beschaffungswesen. Roland Fey Kleinandelfingen, 23. Mai 2007. Teil I:. Vergaberechtliche Grundlagen. Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB). Binnenmarkt- gesetz (BGBM).
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Vergaberechtliche GrundlagenundBehandlung von Ortsansässigen im öffentlichen Beschaffungswesen Roland Fey Kleinandelfingen, 23. Mai 2007
Teil I: • Vergaberechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) Binnenmarkt-gesetz (BGBM) Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) System der kantonalen Rechtsgrundlagen Bilaterales AbkommenCH - EU GATT / WTO-Übereinkommen Interkantonale Vereinbarung (IVöB) Vergabericht-linien (VRöB) Kantonale Ausführungsbestimmungen Beitritts- gesetz Submissions- verordnung
Auftragswert CHF Auftraggebende Lieferungen Bauarbeiten(Gesamtwert) Dienstleistungen 383‘000 383‘000 9‘575‘000 Kantone Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 766‘000 766‘000 9‘575‘000 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich Gemäss dem Bilateralen Abkommen CH - EU sind auch folgendeAuftraggebende dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggebende Auftragswert CHF Dienst-leistungen Bauarbeiten(Gesamtwert) Lieferungen 383‘000 383‘000 9‘575‘000 Gemeinden (analog Kantone) Private Unternehmen mit aus-schliesslichen oder besonderenRechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Draht-seilbahnen und Skiliftanlagen)(analog öffentliche Sektorenbetriebe) 766‘000 766‘000 9‘575‘000
Verfahrensarten Lieferungen(Auftragswert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauarbeiten(Auftragswert CHF) Bauneben-gewerbe Bauhaupt-gewerbe Freihändige Vergabe Einladungsverfahren Offenes / selektives Verfahren unter 100‘000 unter 250‘000 ab 250‘000 unter 150‘000 unter 250‘000 ab 250‘000 unter 150‘000 unter 250‘000 ab 250‘000 unter 300‘000 unter 500‘000 ab 500‘000 Schwellenwerte und Verfahrenim Nicht-Staatsvertragsbereich
Eignungskriterien§ 22 SVO Zuschlagskriterien§ 33 SVO Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Insbesondere in • finanzieller • wirtschaftlicher • fachlicher • organisatorischer Hinsicht. Bewertung der Angebote bezüglich ihrer wirtschaftlichen Günstigkeit (Preis-/Leistungsverhältnis). Beispiele:• Preis • Nachhaltigkeit • Qualität • Kreativität • Zweckmässigkeit • Kundendienst • Termine • Lehrlings- • technischer Wert ausbildung • Ästhetik • Infrastruktur • Betriebskosten Der niedrigste Preis ist als alleini-ges Kriterium nur bei weitgehend standardisierten Gütern zulässig. Vergabekriterien (Kanton Zürich)
Ausschreibungsunterlagen rechtzeitig verlangen Auf Ausschreibungenachten!www.simap.ch Eignungs- und Zuschlagskriterienbeachten Allenfalls Auskünfteeinholen (Vergabestelle / AWA) Angebotsformularevollständig & wahrheitsgetreu ausfüllen und nicht verändern, Varianten separat beifügen; Unterschrift nicht vergessen VerlangteNachweise(z.B. betreffend Eignung) beifügen Einreichungsortbeachten Fristen einhalten (Eingangbei Vergabestelle massgeblich!) Bekanntmachungdes Zuschlags undBeschwerdefrist beachten Wichtige Merkpunkte für Anbietende
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Inhaltsverzeichnis 1 Einstieg ins Handbuch 2 Grundlagen 3 Anwendungsbereich 4 Vorbereitung einer Beschaffung 5 Verfahren im Nicht- Staatsvertragsbereich 6 Verfahren im Staatsvertragsbereich 7 Rechtsschutz 8 Merkblätter 9 Vorlagen 10 Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen 11 Glossar 12 Sachregister Handbuch für Vergabestellen
Teil II: • Behandlung von ortsansässigen Anbietenden im öffentlichen Beschaffungswesen
Zentrale Anliegen des lokalen Gewerbes (“KMU-Forderungen“) • Behörde soll bei den Vergaben Spielraum zu Gunsten des lokalen Gewerbes nutzen • Behörde soll nicht nur Preis als Zuschlagskriterium berücksichtigen • Gleich lange Wettbewerbsspiesse für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Grundsätze: Ortsansässige Anbietende Art. 3 Abs. 1 Binnenmarktgesetz: (Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt) 1Ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern darf der freie Zugang zum Markt nicht verweigert werden. Beschränkungen sind in Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie: a. gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten; b. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind; und c. verhältnismässig sind.
Grundsätze: Ortsansässige Anbietende • Art. 5 Abs. 1 Binnenmarktgesetz: • (Öffentliche Beschaffungen) • 1 Die öffentlichen Beschaffungen durch Kantone, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben richten sich nach kantonalem oder interkantonalem Recht. Diese Vorschriften und darauf gestützte Verfügungen dürfen Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht in einer Weise benachteiligen, welche Artikel 3 widerspricht.
Grundsätze: Ortsansässige Anbietende • Generell gelten die folgenden Prinzipien: • Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Anbietenden • Wirksamer Wettbewerb und wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel • Unzulässig bzw. problematisch sind: • - Bevorzugung ortsansässiger Anbietender („Heimatschutz“) • - Kriterium Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung • - Distanz vom Geschäftssitz zum Einsatzort • - Sachfremde Kriterien wie volkswirtschaftliche Gründe und regional-, steuer- oder strukturpolitische Überlegungen
Grundsätze: Ortsansässige Anbietende • Generell gilt: • „… Es steht nicht im Belieben der Vergabebehörden, weitere Kriterien mit sozialpolitischer Zielsetzung einzuführen, die weder auf den wirtschaftlichen Nutzen eines Angebots noch auf Merkmale der angebotenen Leistung Bezug nehmen…“ • (VGr ZH: VB 2003.00268)
Grundsätze: Ortsansässige Anbietende • Die Rechtsprechung hat sich bisher vor allem mit den Kriterien • Ortskenntnis sowie Distanz / Anfahrtsweg (Aspekte Umwelt und • Serviceleistung) beschäftigt. • ►Ortskenntnisse: • „... Das Abstellen auf Ortskenntnisse eines Bewerbers ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auswärtiger Anbieter ausgesprochen problematisch…“ -► Ortskenntnis ist als Kriterium nur zulässig, wenn diese von besonderem Nutzen und sachlich gerechtfertigt ist (VGr ZH: VB 2004.00305).
Grundsätze: Ortsansässige Anbietende • ►Distanz / Anfahrtsweg: • Unzulässig: Abstellen auf die Distanz vom Geschäftssitz zum Einsatzort (ebenso unzulässig: generelles Abstellen auf die Länge des Anfahrtswegs; VGr ZH: VB 1999.00204) • Umweltaspekt: Die Distanz zwischen dem Bereitstellungsort eines Anbieters und dem Verwendungsort der Leistung ist grundsätzlich kein geeignetes Zuschlagskriterium. Vorbehalten bleiben von den fraglichen Transporten ausgehende erhebliche Auswirkungen auf die lokale Umweltbelastung der auftraggebenden Gemeinde (u.a. VGr ZH: VB 1998.00369).
Grundsätze: Ortsansässige Anbietende • Serviceleistungen: Ausnahmsweise zulässiges Zuschlagskriterium: Geografische Nähe zum Beschaffungsobjekt (Stichworte: Kundendienst, Erreichbarkeit, häufige und regelmässige Wartung, kurzfristig erforderliche Reparaturen, z.B. elektronische Einrichtungen, Operationsgeräte, Sauerstoffeinrichtungen von Spitälern; VGr GR; vgl. betr. Serviceleistungen aus der Nähe als zulässiges Kriterium, sofern daraus ein erheblicher Vorteil erwächst: VGr ZH, VB 1998.00252)
Grundsätze: Ortsansässige Anbietende • Möglich ist hingegen: • Im freihändigen Verfahren und im Einladungsverfahren (v.a.) lokale Anbietende einzuladen (Preisniveau ab und zu testen!) • Aber: Bei Einladung von Anbietenden aus anderen Regionen und Kantonen gilt das Gleichbehandlungsgebot (VGr ZH: VB 2000.00391)
Schlussfolgerungen • ► Das Vergabewesen ist nur beschränkt dazu geeignet, lokale KMU gezielt zu fördern. Massnahmen zu Gunsten von KMU müssen nicht indirekt, sondern durch entsprechende Vorkehren im betreffenden Sachbereich erfolgen. • ► Für die KMU wichtig sind: • Hilfestellungen Kanton ZH: • - Informationsanlässe zu KMU-Themen • - Broschüre „Information für Anbietende, Verbände und Behörden“ • - Publikationsorgan „KRITERIUM“ und Internetseite der Kommission für öffentliches Beschaffungswesen(KöB; www.beschaffungswesen.zh.ch) • Simap: • Eröffnet Möglichkeit, sich ausserhalb der eigenen Ortschaft bzw. des eigenen Kantons für Aufträge zu bewerben und damit die Gewinnchancen zu erhöhen.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!
Auftragsart Bisher Neu LieferungenDienstleistungenBauleistungen im BauhauptgewerbeBauleistungen im Baunebengewerbe(neue Kategorie)Bauleistungen im Baunebengewerbe 50‘00050‘000100‘000100‘000500‘000 100‘000150‘000300‘000150‘000250‘000 Grenzen für freihändiges Verfahren Grenze für Einladungs-verfahren Höhere Schwellenwerte seit 2004 imNicht-Staatsvertragsbereich (in CHF)
Exkurs KMU: Besondere Situation der KMU KMU sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (Definition EU) 99,6% aller Unternehmen in der Schweiz sind KMU 85% der KMU verfügen über lediglich 1 bis 9 Mitarbeitende (Kleinstunternehmen) KMU leiden besonders unter der Fülle administrativer Belastungen Administrative Umtriebe belasten kleine Unternehmen verhältnismässig stärker als Grossunternehmen KMU stossen an Kapazitätsgrenzen, wenn sie neue Märkte erschliessen wollen
Exkurs KMU:KMU-Forderungen zum Vergabeverfahren • ►Anforderungen an die Beschaffungsstellen: • Schulung und Harmonisierung (Behörden müssen ihren Spielraum kennen) • Professionalisierung (Verbesserung der Qualität der Ausschreibungen) • ►Einladung /Ausschreibung / Kriterien: • Bei Einladung im freihändigen Verfahren und im Einladungs-verfahren sollen ortsansässige KMU berücksichtigt werden (zusätzlich: Prüfung der Erhöhung von Schwellenwerten) • Losbildung / „feinere“ Aufteilung von Grossaufträgen • Zulassung und Nichtdiskriminierung von Bietergemeinschaften • Keine KMU-diskriminierende Kriterien
Exkurs KMU:KMU-Forderungen zum Vergabeverfahren • ►Fristen (Problem der Ressourcenbindung bei KMU): • Schnellere Entscheidfindung der Behörde • Vorzeitige Absage an aussichtslose Bewerber • Einhaltung der Zahlungsfristen durch öffentliche Hand • ►Zertifizierung: • Keine unnötige oder zu hohe Ansprüche an Zertifizierung bzw. Nachweis Qualitätssicherungssystem • ►Vertragsbedingungen: • Keine zu hohen Ansprüche an finanzielle Sicherheiten (Garantien stellen besonders für KMU eine grosse Belastung dar)