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in den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg

Arbeitsrechtsregelung. in den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg. sowie. in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen. Arbeitsrechtssetzung. Rechtsgrundlagen. Verfahrensregelung Mitarbeitergesetz. Umsetzung Dienstvertragsordnung DVO. Mitarbeitergesetz.

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Presentation Transcript


  1. Arbeitsrechtsregelung in den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg sowie in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen

  2. Arbeitsrechtssetzung Rechtsgrundlagen Verfahrensregelung Mitarbeitergesetz Umsetzung Dienstvertragsordnung DVO

  3. Mitarbeitergesetz § 9 - Dienstvertragsordnung (1) ....... (2) In der Dienstvertragsordnung sind die Bestimmungen über die Verhältnisse des Dienstes, über Vergütungen und Löhne unter Beachtung der kirchlichen Erfordernisse an den Bestimmungen auszurichten, die jeweils für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen gelten. Die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes sind insbesondere bei der Festsetzung von Tätigkeitsmerk-malen zu berücksichtigen. ........... (3) .....

  4. Änderungen kollektiven Arbeitsrechts in der Dienstvertragsordnung (DVO) durch 1. Automatische Übernahme von tariflichen Änderungen des ö.D. im Land Niedersachsen 2. Übernahme von tariflichen Änderungen des ö.D. im Land Nds. (in veränderter Form) nach Verhandlung in der ADK 3. Generelles Antragsverfahren in der ADK auf Änderung der DVO

  5. 1. Automatische Übernahme von tariflichen Änderungen des ö.D. im Land Niedersachsen Mitarbeitergesetz § 27 - Anwendung von im Land Niedersachsen geltenden Bestimmungen (1) Sofern in der Dienstvertragsordnung festgelegt ist, dass für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen geltende Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden sind,werden Änderungen solcher im Land Niedersachsen geltender Bestimmungen für die Konfödera-tion und für die beteiligten Kirchen wirksam, wenn keine Verhandlung nach Absatz 2 beantragt wird.

  6. 1. Automatische Übernahme von Tarifänderungen im Land Nds. Tarifänderung wird im Nds. Ministerialblatt (oder anderweitig) bekannt gegeben Innerhalb eines Monats erfolgt kein Antrag auf Verhandlung in der ADK Regelung des Landes Nds. wird in den Landeskirchen und der Konföderation wirksam

  7. 2. Übernahme von tariflichen Änderungen des ö.D. im Land Nds. (in veränderter Form) nach Verhandlung in der ADK Mitarbeitergesetz § 27 Anwendung von im Land Niedersachsen geltenden Bestimmungen (2) Der Rat, jede der zuständigen obersten Behörden der beteiligten Kirchen, jede der in der ADK vertretenen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter und jedes Mitglied der ADKkönnen innerhalb eines Monats nach amtlicher Bekanntmachung der Änderung,in Ermangelung einer amtlichen Bekanntmachung innerhalb eines Monats nach der üblichen Bekanntmachung,bei der Arbeits- und dienstrechtlichen Kommission eine Verhandlung darüber beantragen, ob die Änderung in der Konföderation und in den beteiligten Kirchen wirksam werden soll.

  8. 2. Keine automatische Übernahme der Tarifänderungen im Land Nds. wegen Verhandlung in der ADK Tarifänderung wird (im Nds. Ministerialblatt) bekannt gegeben Innerhalb eines Monats erfolgt Antrag auf Verhandlung in der ADK 1. u. 2. Beschlussverfah-ren in der ADK Evtl. 1. u. 2. Beschlussverfah-ren in der Schlichtung Regelung des Landes Nds. wird 1:1 übernommen Regelung des Landes Nds. wird verändert übernommen

  9. Keine automatische Übernahme wegen Antrag auf Verhandlung – Beispiel - Sommer 2003 Tarifverträge Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld im ö.D. gekündigt Antrag auf Verhandlung durch VkM Übernahme der Änderung ausgesetzt 1. und 2. ADK Beratung ADK-Beschluss am 26.01.2004 Übernahme in veränderter Form zum 01.04.2004 Verbesserungen gegenüber BAT / MTArb

  10. Gekündigte TV Urlaubs-/Weihnachtsgeld Verbesserungen für die kirchlichen Angestellten und Arbeiter/innen gegenüber den Beschäftigten im Landes Nds. (ADK-Beschluss vom 26.01.2004): • Die nachteiligen Neuregelungen des Landes Niedersachsen treten erstab 01.04.2004in Kraft (ö.D. 01.07./01.08.03) • Für Mitarbeitende im Bereich der Konföderation in Nds., für die die DVO angewendet wird und die am 31.03.2004 bereits in einem entsprechenden Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, finden bei einem Wechsel zu einem anderen DVO-Anstellungsträgers (=Neueinstellung) die nachteiligen Regelungen keine Anwendung. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Unterbrechung zwischen den Beschäftigungszeiten eintritt.

  11. Für Mitarbeitende, die am 31.03.2004 in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gilt bei Abschluss eines Folgevertrages (befristet oder unbefristet) das Vorgenannte ebenfalls • Gleiches trifft auch bei Übernahme aus einem Ausbildungsverhältnis in ein Beschäftigungsverhältnis zu.

  12. Keine automatische Übernahme wegen Antrag auf Verhandlung – aktuelles Beispiel - Frühjahr 2004 Tarifverträge Arbeitszeit (38,5 Std./wö.) im ö.D. gekündigt Antrag auf Verhandlung durch VkM Übernahme der Änderung ausgesetzt 1. ADK Beratung in nächster Sitzung Verweisung an den Ausschuss oder 1. ADK-Beschlussabstimmung Weiteres mögliches Verfahren: (nach Ausschussberatung) ADK – Beratung und 1. Beschlussabstimmung ADK - Beratung mit 2. Beschlussabstimmung Schlichtung – 1. Beratung mit Beschluss Schlichtung – 2. Beratung mit verbindlichem Beschluss

  13. 3. Generelles Antragsverfahren in der ADK auf Änderung der DVO Mitarbeitergesetz § 26 Zustandekommen der Dienstvertragsordnung (3) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wird auf Grund von Vorlagen einer der in ihr vertretenen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter, des Rates, der zuständigen obersten Behörde einer der beteiligten Kirchen oder auf Grund eigenen Beschlusses tätig.

  14. 3. Antrag auf Änderung der DVO Über jeden gestellten Antrag muss in der ADK verhandelt werden 1. u. 2. Beschlussver-fahren in der ADK Evtl. 1. u. 2. Beschlussver-fahren in der Schlichtung Beantragte Regelung wird übernommen Beantragte Regelung wird nicht übernommen

  15. Antrag auf Änderung der DVO - aktuelles Beispiel - Frühjahr 2004 Arbeitgeberantrag Streichung Urlaubsgeld Reduzierung Weihnachtsgeld für alle Beschäftigten ( Negativabweichung zum BAT / MTArb ) 1. ADK Beratung am 25.03.2004 Antrag abgelehnt Einwände durch Arbeitgeber erfolgt 2. ADK-Beratung am 16.06.2004 und evtl. 2. Beschlussabstimmung Weiteres mögliches Verfahren: Schlichtung 1. Beratung mit Beschluss (evtl. verbindlich) oder Einwände und 2. Beratung mit verbindlichem Beschluss

  16. Internet: www.vkm-hannover.de E-Mail: vkm@evlka.de Vkm Hannover

  17. Eure Meinung ist gefragt ! Engagiert Euch in den VkM-Fachgruppen ! Bringt Eure beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen in die Arbeit des VkM ein ! Zeigt auf, was bei Kirche verbessert werden sollte ! Leistet so Euren Beitrag für die Kolleginnen und Kollegen in Kirche und Diakonie ! Vkm Hannover

  18. Wir sagen .......... Danke schön ! Vkm Hannover

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