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Rechtsfolgen der Verspätung der (fälligen) Leistung (Abrenzung zu § 275 ). vom Schuldner zu vertreten § 276. vom Schuldner nicht zu vertreten § 276. Verzug § 286. Fristsetzung § 323 I u.U entbehrlich nach § 323 II Entbehrlichkeit bei Fälligkeit § 323 IV.
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Rechtsfolgen der Verspätung der (fälligen) Leistung (Abrenzung zu § 275 ) vom Schuldner zu vertreten§ 276 vom Schuldner nicht zu vertreten§ 276 Verzug§ 286 Fristsetzung § 323 Iu.U entbehrlich nach § 323 IIEntbehrlichkeit bei Fälligkeit § 323 IV Fristsetzung§§ 281,323Entbehrlich nach §§ 281 II, 323 II Fortbestehender Erfüllungsanspruchoder Fortbestehender Erfüllungsanspruch oder - Ersatz des Verzugsschadens, - Haftung für vermutetes Vertretenmüssen §§ 280 II,286,280 I - Schadenersatz statt Leistung § 325:- Kombination mit Rücktritt möglich (Differentheorie auch bei Vorleistung)- Wahlweise Aufwendungsersatz § 284; - Erlöschen des Erfüllungsanspruchs mit Geltendmachung des Schadensersatzes§ 281 IV - Rücktritt, sofern der Gl. für die Verspätung allein oder weit überwiegend verantwortlich- Erfüllungsanspruch erlischt
Haftung für Pflichtverletzung (§280)Leistungsbezogene Pflichten Ausbleiben der Leistungmangelhafte Leistung Verspätung der Leistung Leistungsbefreiung nach § 275 I (Unmöglichkeit)Einredefälle nach § 275 II,III Nichtleistung n. erfolglosem Ablauf e. angem. Nachfristoder Erfüllungsverweigerung Verzug § 286 - nachtr. Leistgsbefreiung § 280; 283 - Schadensers. statt Leistg. - Wahlw.Aufwendgsersatz § 284 - Haftung für vermutetes Vertretenmüssen - bezogen auf den befreienden Umstand -Schadensers. statt Leistg §§ 280 , 281 -Wahlw. Aufwendungsersatz § 284 - Haftg f. vermutetes Vertretenmüssen - Rücktritt unabhängig vom Vertretenmüssen d. Schu. § 323 - Kombination möglich § 325 - Ersatz desVerzugsschadens - Haftung für vermutestes Vertretenmüssen §§ 280, 286 -anf. Leistgsbefreiung § 311 a -Schadens. statt Leistg. -Wahlweise Aufwendgs- ersatz §§ 311 a II; 284 -Haftung für vermutetes Vertretenmüssen - bezogen auf die Kenntnis
Haftung für Pflichtverletzung (§280)Leistungsunabhängige Pflichten Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis(pVV) § 241 II Schutzpflichten aus vorvertraglichem Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten (c.i.c) - Schadensersstz - Haftung für vermutetes Vertretenmüssen §§ 280 I, 249 - Unzumutbarkeit der Hauptleistung für den Gläubiger infolge der Pflichtverletzung §§ 280, 282 - Schadensersatz statt Leistgung - Wahlweise Aufwendgsersatz § 284 - Haftung für vermutetes Vertretenmüssen - Rücktritt unabhängig vom Vertretenmüssen des Schuldners
System der Sachmängelgewährleistung: Aufbau auf dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht § 433 I 2 : „Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“ Bei Lieferung einer mangelhaften Sache kann damit vorliegen : Qualitative Unmöglichkeiti.S.v. § 439:nicht behebbarer Sachmangel Pflichtverletzungi.S.v. § 439 behebbarer Sachmangel
System der Sachmängelgewährleistung: Aufbau auf dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht qualitative Unmöglichkeiti.S.v. § 439 nicht behebbarer Sachmangel keine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache ( insoweit Befreiung von der primären Leistungspflicht nach § 275 I)kein ipso jure Wegfall der Gegenleistungspflicht, § 326 I 2 - Rücktritt ohne Fristsetzung, § 437 Nr.2; 326 V; 323 sofern Mangel nicht unerheblich § 323 V - Minderung ohne Fristsetzung, §§ 437 Nr.2; 441 („statt zurückzutreten“), auch bei unerheblichem Mangel (§ 441 I 2) - Schadensers. statt Leistg §§ 437 Nr.3 - anfänglicher Mangel : §§ 437 Nr.3, 311a II 1- Vor.: Kenntnis oder zu vertretenden Unkenntnis (§ 276 ; fahrl. Unkenntnis d. Mangels oder d. Zusicherung)- keine Fristsetzung - nachträglicher Mangel: §§ 437 Nr.3, 283 I, 280- Vor.: Vertretenmüssen (§ 276)- keine Fristsetzung
System der Sachmängelgewährleistung: Aufbau auf dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht Pflichtverletzung(i.S.v. § 439 behebbarer Sachmangel) - Nacherfüllung §§ 437 Nr.1, 439 (ursprüngl. Erfüllungsanspruch) präzisiert und modifiziert durch § 439 - Rücktritt §§ 437 Nr.2, 440, 323 (setzt i.d.R. Fristsetzung voraus), sofern Mangel nicht unerheblich § 323 V 2 - Minderung §§ 437 Nr.2, 441 (Voraussetzungen wie Rücktritt, d.h. i.d.R. Fristsetzung; auch bei unerheblichem Mangel (§ 441 I 2) - Schadens. statt Leistung §§ 437 Nr.3, 440, 323 (setzt i.d.R. Fristsetzung voraus), sofern Mangel nicht unerheblich § 323 V 2 - Verzögerungsschaden §§ 437 Nr.3, 280 I als Mangelfolgeschaden
Gewährleitungsansprüche des Käufers beim Kauf (§§ 434 ff.) Sachmangel (§ 434 I,II ) Stückschuld (Identitätsaliud) Gattungsschuld (Qualitätsaliud) Mankolieferung (§ 434 II) Nacherfüllung (§ 439) durch Beseitigung des Mangels (Stückschuld/ Gattungsschuld) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Gattungsschuld) bzw. der geschuldeten Sache/ Menge (aliud/ Mankolieferung) dem Verkäufer möglich dem Verkäufer nicht möglich„qualitative Unmöglichkeit“
Gewährleitungsansprüche des Käufers beim Kauf (§§ 434 ff.) dem Verkäufer möglich Nacherfüllung erfolgt§§ 437 Nr.1, 439 Fristsetzung durch Käufer, sofern nicht entbehrlich, § 440, 281 II, 323 II keine weiteren Gewährleistungs-ansprüche Nacherfüllung erfolgt nicht fristgerecht §§ 437 Nr.1, 439 fortbeste-hender Anspruch auf Nach-erfüllung § 439 - Rücktritt ,- Anspruch auf Nach- erfüllung erlischt§§ 437 Nr.2, 440, 323, - Minderung, Anspruch auf Nacher- füllung erlischt§§ 437 Nr.2, 441 - SE statt Leistung,§§ 437 Nr.3, 440, 280, 281- kein „großer SE“ bei unerheblichen Mangel§ 281 I 3,- Anspruch auf Nacher- füllung erlischt § 281 IV
Gewährleitungsansprüche des Käufers beim Kauf (§§ 434 ff.) dem Verkäufer nicht möglich (qualitative Unmöglichkeit ) Befreiung von der Pflicht zur mangelfreien Lieferung sowie von der Nacherfüllungspflicht § 275 I - Rücktritt§§ 437 Nr.2, 326 V, 323, sofern kein unerheblicher Mangel vorliegt§ 323 V 2 - Minderung§§ 437 Nr.2, 441, auch bei unerheblichem Mangel - SE statt Leistung§ 437 Nr. 3, 280, 283 bzw. §§ 437 Nr.3, 311a II - Kein „großer SE“ bei unerheblichem Mangel §§ 283 S.2, 281 I 3 bzw. 311a II S.2, 281 I 3