190 likes | 1.25k Views
PERSONENRECHT. 22. PERSONEN nach dem ABGB. JURISTISCHE PERSONEN (Gesellschaften, Vereine, Stiftungen, Gebietskörperschaften etc.). PHYSISCHE PERSONEN (alle Menschen). PERSONEN SIND RECHTSSUBJEKTE MIT BESTIMMTEN FÄHIGKEITEN. Beginnt mit der Gründung oder durch Gesetz, endet mit der
E N D
PERSONENRECHT 22 PERSONEN nach dem ABGB JURISTISCHE PERSONEN (Gesellschaften, Vereine, Stiftungen, Gebietskörperschaften etc.) PHYSISCHE PERSONEN (alle Menschen) PERSONEN SIND RECHTSSUBJEKTE MIT BESTIMMTEN FÄHIGKEITEN Beginnt mit der Gründung oder durch Gesetz, endet mit der Liquidation. Beginnt mit der Lebendgeburt, endet mit dem Tod. RECHTSFÄHIGKEIT ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. HANDLUNGSFÄHIGKEIT ist die Fähigkeit, rechtserhebliche Handlungen zu setzen, sich zu berechtigen und zu verpflichten. GESCHÄFTSFÄHIGKEIT ist die Fähigkeit, verbindliche Willenserklärungen abzugeben, zB zu kaufen, zu mieten, ein Darlehen aufzunehmen. DELIKTSFÄHIGKEIT ist die Fähigkeit, für die Folgen unerlaubter Handlungen zu haften, zB für Schadenersatz, durch strafrechtliche Verantwortung Umfang hängt vom Alter ab. Handelt durch ihre Organe. Umfang hängt vom Alter ab. Wird durch Organe wahrgenommen. Hängt zB vom Alter, psychischer Erkrankung, geistiger Behinderung ab. Nur zivilrechtliche Haftung der juristischen Person.
23 PERSONENRECHT GESETZLICHE VERTRETUNG ergänzt die fehlende Handlungsfähigkeit beim NICHTVOLLJÄHRIGEN bei MANGELNDER GEISTESKRAFT VORMUND vertritt minderjährige uneheliche Kinder bzw. minderjährige eheliche Kinder, deren Vertretung durch Eltern oder Großeltern nicht möglich ist. • SACHWALTER • vertritt Personen, die ihre Angelegenheiten • nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich • selbst besorgen können wie bei • GEISTIGER bzw. PSYCHISCHER • BEHINDERUNG KRANKHEIT • zB Schizophrenie, schwere Manie, Demenz • Sachwalter werden bestellt zur Besorgung • einzelner Angelegenheiten, • eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, • aller Angelegenheiten. ELTERN vertreten ihre minderjährigen ehelichen Kinder gemeinsam.