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Allgemeines Personenrecht 1. Mitgliedschaft in der Kirche

Allgemeines Personenrecht 1. Mitgliedschaft in der Kirche.

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Allgemeines Personenrecht 1. Mitgliedschaft in der Kirche

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  1. Allgemeines Personenrecht1. Mitgliedschaft in der Kirche • Durch die Taufe wird man Mitglied in der Kirche (c. 96) und erhält alle Rechte und Pflichten. Ausnahmen: a) Personen, die getauft sind, aber von Kind an in einer anderen Religion aufwachsen; b) Katholiken, denen die Gliedschaftsrechte strafweise entzogen wurden; c) Personen die mit einem Interdikt belegt sind. • Arten der Mitgliedschaft : a) konstitutionelle Gliedschaft; b) tätige Gliedschaft. • Getaufte aber getrennte Christen, die nie katholisch waren, sind an katholisch-kirchliche Gesetze nicht gebunden (c. 11)

  2. Allgemeines Personenrecht2. Personenbegriff des kanonischen Rechts • Rechtsperson = wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann • Physische Personen = Rechtsfähigkeit entsteht im kirchlichen Bereich durch die Taufe (im staatlichen durch Geburt). • Juristische Personen: = soziale Gebilde, denen die Rechtsordnung die Fähigkeit zuerkannt hat, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (personaiuridica; personamoralis; ensiuridicum; corpusmorale).

  3. Allgemeines Personenrecht3. Rechtlich erhebliche Umstände natürlicher Personen • 3.1. Das Alter : Persona maior – personaminor – infans: Volljährigkeit ist in der Kirche gegeben mit vollendetem 18. Lebensjahr (c.98). Minderjährige bleiben in Ausübung ihrer Rechte der Gewalt der Eltern oder Vormünder unterworfen. Minderjährige unter 7 Jahren gelten als (noch) nicht vernunft- und daher als nicht handlungsfähig. • Ehemündigkeit:: Kirchlicherseits wird zur gültigen Eheschließung die Vollendung des 16. Lebensjahres (früher 14) bei männlichen und des 14. (früher 12.) Lebensjahres bei weiblichen Personen gefordert (c. 1083 § 1).

  4. Allgemeines Personenrecht3. Rechtlich erhebliche Umstände natürlicher Personen • Deliktsfähigkeit: Als Deliktsunfähig gilt, wer dauernd des Vernunftgebrauches entbehrt (c. 1322) oder wer bei Verletzung eines Gesetzes das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (c. 1323 n. 1). • 3.2. Der Wohnsitz: Kirchlichen Wohnsitz hat man nicht im Bereich der politischen Gemeinde, sondern in der Pfarre (Pfarrwohnsitz) bzw. in einer Diözese (Diözesanwohnsitz). • Gesetzlicher Wohnsitz: Minderjährige teilen den Wohnsitz bzw. Quasiwohnsitz dessen, dessen Gewalt sie unterliegen. Nach der Kindheit kann eventuell ein eigener WS begründet werden (c. 105 § 1). Ehegatten haben einen gemeinsamen Wohnsitz oder Quasiwohnsitz (c. 104).

  5. Allgemeines Personenrecht3. Rechtlich erhebliche Umstände natürlicher Personen • 3.3. Die Blutsverwandtschaft: Währen der alte CIC sich noch der germanischen Zählung bediente, folgt der CIC 1983 der römischen Zählung. Grundsätze: tot gradus, quotgenerationes bei der Zählung in gerader Linie; bei der Verwandtschaft in der Seitenlinie werden beide Linie die zum Stammvater führen gezählt unter Abzug des gemeinsamen Stammvaters. • Ein Ehehindernis der Blutsverwandtschaft besteht in gerader Linie unbeschränkt, in der Seitenlinie bis zum 4. Grad (indispensabel bis zum 2. Grad).

  6. Allgemeines Personenrecht3. Rechtlich erhebliche Umstände natürlicher Personen • 3.4. Die Schwägerschaft: entsteht aus einer gültigen Ehe. Besteht zwischen dem Mann und den Blutsverwandten der Frau bzw. umgekehrt (c. 109 § 1). Im gleichen Grad in dem jemand mit dem Mann blutsverwandt ist, ist er mit der Frau verschwägert (und umgekehrt). • 3.5. Die zivile Verwandtschaft aufgrund von Adoption: im kirchlichen Bereich wird die staatliche Adoption anerkannt. Es Treten jedoch nicht alle Rechtsfolgen ein, die ansonsten mit einem Eltern- Kind-Verhältnis verbunden sind: es entstehen nicht die EH der Blutsverwandtschaft, der Schwägerschaft u. der öffentlichen Ehrbarkeit.

  7. Allgemeines Personenrecht3. Rechtlich erhebliche Umstände natürlicher Personen • 3.6. Der Ritus: Die Rituszugehörigkeitwird durch die Taufe begründet: a)wenn beide Eltern einem Ritus angehören; b) wenn beide Eltern verschiedenen Riten angehören, dann dem Ritus des Elternteiles, auf den sich beide Eltern geeinigt haben; c) bei fehlender Einigung wird das Kind in den Ritus des Vaters eingeschrieben; d) wenn der Täufling bereits das 14. LJ vollendet hat, kann er den Ritus frei wählen. • Rituswechsel: Nur zulässig a) für Ehegatten, wenn einer der beiden in den Ritus des Partners überwechseln möchte; b) für deren Kinder (bis 14 J.), um die Rituseinheit in der Familie zu ermöglichen; c) mit Erlaubnis des Apostolischen Stuhles.

  8. Allgemeines Personenrecht4. Das Recht der juristischen Person • 4.1. Theoretische Begründung der Rechtspersönlichkeit: a) Fiktionstheorie (Savigny): Juristische Person ist eine bloß gedachte, fingierte Rechtspersönlichkeit, ein bloßes Konstrukt des Gesetzgebers. b) Theorie der realen Verbandspersönlichkeit (Gierke): Juristische Person ist ein wirklich existierendes Gebilde, das vom Recht nicht erst geschaffen, sondern vorgefunden und von diesem in seiner sozialen Funktion näher normiert wurde. c) Interessentheorie: Versucht die jur. Person aus ihrem Sinn und Zweck zu erklären. Wenn mehrere Menschen gleichartige Interessen verfolgen, kann sich daraus eine Interessenseinheit bilden, welche von den Einzelinteressen verschieden ist.

  9. Allgemeines Personenrecht4. Das Recht der juristischen Person • 4.2. Arten der juristischen Person: Jede jur. Person hat eine materielle Grundlage, eine Mehrheit physischer Personen oder eine Gesamtheit von Sachen. • Körperschaften: = eine zum Zweck bestimmter Aufgaben verbundene Personenmehrheit ( Kardinalskollegium, Dom- u. Stiftskapitel, Orden usw.) • Anstalten und Stiftungen: Eine aus Sachen und vermögenswerten Gütern bestehende Einrichtung, die durch den Willen des Begründers oder Stifters Zwecken der Gemeinschaft zu dienen hat (Kirchen-stiftung, Pfründenstiftung, Seminare, Messtiftung).

  10. Allgemeines Personenrecht4. Das Recht der juristischen Person • 4.3. Errichtung und Endigung juristischer Personen: Kraft göttlichen Rechts haben die Katholische Kirche und der Apostolische Stuhl den Charakter jur. Personen. Kirche = Körperschaft; Apostolischer Stuhl ist eher Anstalt. • Errichtung: erfolgt durch Gesetz oder einen oberhirtlichen Akt, der in schriftlicher Form ergehen muss (Dekret). • Endigung: Eine jur. Person endigt a) durch Aufhebung seitens der zust. Autorität (suppressio); b) wenn sie seit 100 Jahren keine Lebensäußerung mehr gegeben hat (extinctio); c) priv. jur. Personen durch allfällige in den Statuten vorgesehene Auflösungsgründe; d) durch Urteil einer kompetenten Autorität.

  11. Allgemeines Personenrecht4. Das Recht der juristischen Person • 4.4. Rechtsakte physischer und juristischer Personen • Die Handlungsfähigkeit: Ist bei natürl. Personen von der Rechtsfähigkeit streng zu unterscheiden. Auf prozessualem Gebiet entspricht der Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und der Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit. Eine jur. Person ist ein ideales Gebilde, das als solches nicht handeln kann, sondern hierzu der Organe bedarf. Bei Körperschaften handelt entweder die Gesamtheit oder der Vorstand, bei Anstalten und Stiftungen der Verwalter oder der Verwaltungsausschuss. Die Wirksamkeit einer Handlung kann eingeschränkt bzw. nicht gegeben sein aufgrund von Täuschung oder absoluten und relativen Zwang, durch Unwissenheit und Irrtum, durch Beispruchsrechte u. rechtlich notwendiges Gehör. bzw. durch eine Bedingung, Befristung oder Auflage.

  12. Allgemeines Personenrecht4. Das Recht der juristischen Person • Absoluter u. relativer Zwang sowie arglistige Täuschung: Absoluter Zwang = eine unter einer von außen einwirkenden Kraft gesetzte Handlung, der der Handelnde nicht widerstehen konnte, macht die Rechtshandlung ungültig. Relativer Zwang = hier hätte der Genötigte anders handeln können, doch wagt er dies nicht aus Angst vor einem angedrohten Übel; die Handlung ist zunächst gültig, kann jedoch angefochten werden. Arglistige Täuschung = es wird vorsätzlich in jemandem eine irrige Vorstellung erweckt, um ihn zu einer bestimmten Handlung zu bewegen. Eine solche Handlung ist ebenfalls gültig, kann jedoch angefochten werden.

  13. Allgemeines Personenrecht4. Das Recht der juristischen Person • Unwissenheit und irrtum (ignorantia et error): machen eine Handlung nur ungültig, wenn sie a) das, was das Wesen des Rechtsaktes ausmacht, betreffen oder b) auf eine conditio sine qua non hinauslaufen, also auf etwas, was der Betreffende selbst als unabdingbare Voraussetzung aufgestellt hat. Ansonsten ist ein unter Unwissenheit und Irrtum gesetzter Akt gültig. • Beispruchsrechte u. rechtlich notwendiges Gehör (c. 127): Oft muss der kirchl. Obere vor der Setzung eines Rechtsaktes andere anhören (rechtl. Notwendiges Gehör) oder deren Zustimmung einholen (= Beispruchsrechte). Ansonsten ist der Akt ungültig.

  14. Allgemeines Personenrecht4. Das Recht der juristischen Person • Bedingung, Befristung, Auflage:Bedingung i.e.S. ist eine dem Geschäftswillen beigefügte Beschränkung, durch welche die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Bedingung i.w.S.: hier wird die Wirksamkeit der Handlung von irgendeinem Umstand abhängig gemacht. Befristung = die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes hängt von einem zukünftigen aber sicheren Ereignis ab. Auflage = eine Verbindlichkeit die zugleich mit dem Wirksamwerden eines Rechtsgeschäftes entsteht. Die Erfüllung der Auflage at keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes, kann jedoch eingeklagt werden.

  15. Allgemeines Personenrecht5. Die Kirchliche ReGierungsgewalt und das kirchliche Ämterrecht • Lehre von der Einheit der Kirchengewalt: Jurisdiktionsgewalt und Weihegewalt sind beides zusammen als Tätigwerden einer einzigen Kirchengewalt anzusehen. • Zwei-Gewalten-Lehre: Weihe- und Jurisdiktionsgewalt werden so angesehen, als ob es sich hierbei um zwei verschiedene Gewalten handelt. • Abgrenzung von Weihegewalt und Hirtengewalt: Weihegewalt = seinshafte übernatürliche Befähigung zur Lehre, Verkündigung und Spendung der Sakramente (=Lebensprinzip der Kirche); ist eine gesamtkirchliche Gewalt (territorial unbeschränkt), kann nicht entzogen werden, ist immer göttlichen Ursprungs.

  16. Allgemeines Personenrecht5. Die Kirchliche ReGierungsgewalt und das kirchliche Ämterrecht • Hirtengewalt (Jurisdiktionsgewalt) = Befugnis zur autoritativen Leitung der Kirche (Ordnungsprinzip der Kirche). Diese kann territorial oder personal beschränkt sein, kann entzogen werden, beruht auf kirchlichem Recht (Ausnahme : die Hirtengewalt von Papst und Bischöfen beruht auf göttlichem Recht). • Kann auch ein Laie Anteil an der Jurisdiktionsgewalt haben? C. 129 legt fest, dass kirchliche Regierungsgewalt nur die durch das Sakrament der Weihe ausgezeichnete Personen haben können. An der Ausübung dieser Gewalt können allerdings Laien nach Maßgabe des Rechts mitwirken (siehe das Motuproprio „Causasmatrimoniales“).

  17. Allgemeines Personenrecht5. Die Kirchliche ReGierungsgewalt und das kirchliche Ämterrecht • Potestasiurisdictionisforiexterni et interni: An sich wird die Hirtengewalt im Rechtsbereich ausgeübt. Die hier ausgeübte Regierungsgewalt kann aber auch für den inneren Bereich (Gewissensbereich) wirksam sein. Wird Regierungsgewalt für den inneren Bereich ausgeübt, hat diese jedoch keine Wirkung im Rechtsbereich (Beichte, Ablass, Dispens von Ehehindernissen im Gewissensbereich usw.). • Potestasordinaria propria et vicaria und potestasdelegata(c. 131): potestasregiminisordinaria = die durch das Recht mit einem Amt verbundene Jurisdiktionsgewalt; erhält man durch Amtsverleihung.

  18. Allgemeines Personenrecht5. Die Kirchliche ReGierungsgewalt und das kirchliche Ämterrecht • Potestasregiminisdelegata= die nicht im Weg über ein Amt sondern von Person zu Person übertragene Juridiktionsgewalt. • Die potestasordinariakann sein eine potestasordinaria propria = Gewalt, die mit einem Grundamt in der Kirche verbunden ist (Papst, Bischof) oder eine potestasordinariavicaria= Gewalt, die mit einem Hilfsamt (stellvertretender Charakter) verbunden ist (Generalvikar, Offizial, Apost. Vikare u. Präfekten usw.). • Ecclesia supplet(c. 144): Eine fehlende Regierungsgewalt wird von der Kirche in zwei Fällen ergänzt: a) bei allgemeinem Irrtum und b) bei begründetem Zweifel.

  19. Allgemeines Personenrecht5. Die Kirchliche ReGierungsgewalt und das kirchliche Ämterrecht • Das Kirchenamt: Nach c. 145 § 1 ist jede Aufgabe, die aufgrund göttlicher oder kirchlicher Anordnung in dauerhafter Weise übertragen wird, ein Kirchenamt. Grundsatz: Es darf nur ein eingerichtetes und mit Rechten und Pflichten ausgestattetes Amt verliehen werden. • Die kanonische Amtsverleihung: besteht aus zwei Elementen, nämlich aus a) Auswahl und Bezeichnung einer bestimmten Person und b) die eigentliche Amtsübertragung in Form einer Collatiolibera oder einer collationecessaria. Letztere kann erfolgen in Form einer institutio, einer confirmatio, einer admissio oder einer einfachen Wahl.

  20. Allgemeines Personenrecht5. Die Kirchliche ReGierungsgewalt und das kirchliche Ämterrecht • Collatiolibera: Es gilt die Rechtsvermutung, dass der Diözesan-bischof ein freies Verleihungsrecht für alle Ämter in seiner Diözese hat. Die Verleihung erfolgt schriftlich. • Institutio(Präsentation): Der Patron muss seine Präsentation binnen einer Frist von drei Monaten ab der Kenntnis der Vakanz des Amtes vornehmen. Keine Person kann gegen ihren Willen präsentiert werden. Wird der Präsentierte als nicht geeignet befunden, so kann der Patron binnen eines Monates eine zweite Präsentation vornehmen. Ist der Präsentierte geeignet, dann muss der kirchliche Obere die institutio erteilen. Wer die Präsentation nicht fristgerecht vornimmt oder wer zweimal einen ungeeigneten Kandidaten präsentiert, verliert für dieses Mal sein Präsentationsrecht.

  21. Allgemeines Personenrecht5. Die Kirchliche ReGierungsgewalt und das kirchliche Ämterrecht • Die Wahl (electio): Für die Papstwahl gelten eigene Rechtsvorschriften („UniversiDominiciGregis“ 1996). Ansonsten gilt eine Wahlfrist von drei Monaten . Erforderlich ist, dass alle Wahlberechtigten rechtzeitig geladen werden. Wählen dürfen, soweit keine Sonderregelung besteht, nur die anwesenden Wahlberechtigten. • Wahlformen: Wahl per scrutinium; Wahl per compromissum. • Rechte aus der Wahl: Mit der Annahme der Wahl erlangt der Gewählte ein wohlerworbenes Recht. Der kirchliche Obere kann die Wahl nicht negieren, wenn der Gewählte für das Amt geeignet ist. Ist eine Bestätigung der Wahl erforderlich, erhält der Gewählte nur ein ius ad rem. Die Bestätigung kann bei Eignung nicht verweigert werden.

  22. Allgemeines Personenrecht5. Die Kirchliche ReGierungsgewalt und das kirchliche Ämterrecht • Die admissio(bei einer Postulation):Soll ein Kandidat, dem ein dispensables Hindernis anhaftet, ein Amt erhalten, so kann eine Postulation erfolgen. Der kirchliche Obere wird gebeten, den Kandidaten mittels Dispens zu diesem Amt zuzulassen. Für eine Bittwahl ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Gibt der Obere der Bittwahl nicht statt, geht das Wahlrecht an die Berechtigten zurück. Erfolgt die Annahme der Bittwahl (admissio), ist dies dem Gewälten mitzuteilen. Dieser hat sich dann binnen acht Tagen zu ent-scheiden, ob er die Wahl annimmt. Mit der Annahme der Wahl erhält der Postulierte das Amt = ius in re.

  23. Allgemeines Personenrecht5. Die Kirchliche ReGierungsgewalt und das kirchliche Ämterrecht • Die Erledigung kirchlicher Ämter: Gründe der Amtserledigung (c. 184 § 1) sind: Ablauf der Amtszeit; Erreichung einer Altersgrenze; Verzicht; Versetzung; Amtsenthebung; Amtsentsetzung. • Erreichung der Altersgrenze: Ausscheiden aus dem Amt erfolgt nicht ipso iure sondern aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Oberen. In vielen Fällen muss der Amtsinhaber bei Erreichung eines best. Alters seinen Rücktritt anbieten (Kardinäle, Bischöfe und Pfarrer mit Vollendung des 75. Lebensjahres). • Verzicht: üblicherweise ein zweiseitiger Rechtsakt (schriftlich oder mündlich vor 2 Zeugen). Ausnahme: Papst (nicht annahmebedürftig).

  24. Allgemeines Personenrecht5. Die Kirchliche ReGierungsgewalt und das kirchliche Ämterrecht • Amtsenthebung und Amtsentsetzung: Zum Unterschied von der Amtsentsetzung (privatio) hat die Amtsenthebung (amotio) keinen strafrechtlichen Charakter. • Amtsenthebung mittels Dekret: Ein auf unbestimmte Zeit übertragenes Amt kann nur aus schwerwiegenden Gründen und unter Wahrung eines speziellen Verfahrens erfolgen (amotioparochorum). • Amtsenthebung ipso iure: Sein Kirchenamt verliert, wer a) aus dem geistlichen Stand ausscheidet, b) vom kath. Glauben abfällt oder c) als Kleriker eine Ehe (auch nur zivil) zu schließen versucht. • Amtsentsetzung (privatio) ist eine besonders schwere Strafe, etwa eine Folge von Amtsmissbrauch (c. 1389 § 1).

  25. Allgemeines Personenrecht6. Die Rechtlichen Wirkungen der Zeit • Verjährung und Ersitzung (praescriptio): Das Kirchenrecht übernimmt die Normen über Verjährung und Ersitzung aus dem jeweiligen Zivilrecht (= lexcanonizata). Für eine praescriptio ist im Kirchenrecht immer der gute Glaube erforderlich und zwar während der gesamten Ersitzungsfrist. Einer Verjährung im Kirchenrecht unterliegen nicht alle Rechte und Pflichten die auf göttlichem Recht beruhen sowie alle Rechte, die nur durch apostolisches Privileg erlangt werden können und alle Rechte und Pflichten, die unmittelbar das geistliche Leben der Gläubigen betreffen (z.B. Kommunionempfang); ebenso die Grenzen kirchlicher Gebietskörperschaften, die Verpflichtungen aus Messstipendien und das kirchliche Visitationsrecht sowie die Gehorsamspflicht.

  26. Allgemeines Personenrecht6. Die Rechtlichen Wirkungen der Zeit • Die Zeitberechnung: • Tempus contnuum(ununterbrechbare Frist): wird die Frist unterbrochen, beginnt sie neu zu laufen (z.B. Ersitzung). • Tempus utile(Nutzfrist): Frist, die man zur Ausübung oder Verfolgung eines Rechtes hat. Wer davon nichts weiß oder wer am Handeln gehindert ist, für den läuft die Frist nicht, sie kann demnach unterbrochen werden (z.B. Rechtsmittelfristen). • Fristberechnung: Soferne nicht nach Kalender berechnet zählt ein Jahr mit 365 Tagen und ein Monat mit 30 Tagen. Bei einem tempuscontinuum sind Monat und Jahr immer nach Kalender zu berechnen. Der Tag an dem eine Frist zu laufen beginnt, wird nicht mitgezählt.

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