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von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz. Familienrecht Unterhalt. Wo bekommt man diesen Foliensatz ? Im Internet. Auf meinem Server. Unter http://www.sozialleistungsrecht.de Menu: Sonstiges/Unterrichtsmaterial/…. 4. Buch BGB. Die Ziele der Lehrveranstaltung.
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von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz FamilienrechtUnterhalt Wo bekommt man diesen Foliensatz ? Im Internet. Auf meinem Server. Unter http://www.sozialleistungsrecht.deMenu: Sonstiges/Unterrichtsmaterial/… 4. Buch BGB
Die Ziele der Lehrveranstaltung HandlungskompetenzDiese Lehreinheit soll die Studierenden befähigen, die Aufgaben des Jugendamts zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Unterhaltsbeistandschaft nach § 1712 ff. BGB) wahrnehmen zu können. Beratungskompetenz Jugendämter müssen nach den §§ 17 und 18 des SGB 8 die Partner in Fragen der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung sowie in Unterhaltsangelegenheiten beraten. Die Studentinnen und Studenten sollen lernen, ihre künftigen Klienten zu beraten, nach welchen Grundsätzen die Gerichte über Unterhaltsforderungen entscheiden. EinarbeitungsfähigkeitDie Studierenden sollen die unterhaltsrechtlichen Vorschriften kennen. Sie sollen damit nicht nur einfache Konfliktfälle eigenständig bearbeiten können. Sie müssen die Gesetzesstrukturen und Entscheidungsabläufe so kennen, dass sie sich in Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur so einarbeiten können, dass sie die komplizierten Detailprobleme der Praxis damit lösen können.
Systematische Übersicht Deutsches Recht Privatrecht Öffentliches Recht Wirt-schafts-recht BGB Arbeits-recht Verfassungs-recht Verwal-tungs-recht Sozial-recht
Systematik des BGB Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) 1. Buch:AllgemeinerTeil 2. Buch:Schuld-recht 3. Buch:Sachen-recht 4. Buch:Familien-recht 5. Buch:Erbrecht 4. Buch BGB
Systematik des BGB Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) 4. Buch:Familien-recht Kindschafts-recht Ehe-recht Vormundschaft undPflegschaft Betreuungs-recht
Systematik des Kindschaftsrechts Kindschaftsrecht Abstammungs-recht Namens-recht Adoptions-recht Sorge-recht Umgangs-recht Kindes-unterhalt
Unterhaltsansprüche Verwandten-unterhalt Ehegatten-unterhalt Unterhaltfür die Mutter eines nichtehelichen Kindes § 1360 BGB§ 1361 BGB§ 1570 BGB § 1615l BGB §§ 1601 ff. BGB
Ehegattenunterhalt Währendder Ehe nach der Trennung nach der Scheidung § 1360 BGB § 1361 BGB §§ 1570 ff. BGB
Prüfung von Unterhaltsansprüchen Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige Kindes-unterhalt§1601 ff.§1612a Ehegattenunterhalt vor Trennung § 1360 Ehegatten- unterhalt nachTrennung oderScheidung§§ 1361, 1570 Väter nicht-ehelicher Kinder gegenüber der Kindesmutter § 1615l Elternunterhalt und sonstiger Verwandten-unterhalt.§ 1601 ff. Rangfolge der Unterhaltspflichtigen Der Vater des nichtehe-lichen Kindes haftet der Mutter gegenüber vor deren Verwandten§ 1615l Abs. 3 S.2 Ehegatten haften vor Verwandten§ 1608 Die Kinder der mittleren Generation haften dieser gegenüber vor den Eltern der mittleren Generation,§ 1606 Abs.1.Teilung der Unterhaltslast unter gleich nahen Ver-wandten,.Wenn einer das Kind allein betreut, haftet der andere allein für den Unterhalt, § 1606 Abs. 3. Rangfolge der Unterhaltsberechtigen§1609
Prüfung mehrerer Unterhaltsansprüchein der Reihenfolge ihrer Rangfolge § 1609Beispiel: Unterhalt für minder- jährige Kinder Unterhalt für Kinderbe- treuende (Ehe-)Partner Unterhalt für volljährige Kinder Unterhalt für andere Verwandte
Rangfolge der Unterhaltsberechtigten § 1609 Rang 1. 2. x. 4. 3. SonstigeEx-Partner Minder-jährigeKinder VolljährigeKinder Sonstige Personen Kinder-betreuendeEx-Partner Berechtigte 5. Abkömmlinge6. Eltern7.Andere Verwandte der aufsteigenden Linie Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen Minderjährigen Kin-dern stehen Kinder unter 21 gleich, wenn sie im Haushalt der Eltern wohnen und sich noch in Schul-ausbildung befinden. § 1361§ 1570§ 1615lund bei Ehen von langer Dauer. Ex-Partner, die keine Kinder be-treuen müssen.
Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle Ablaufdiagramm1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB) Mindestbedarfnach dem Alter der Kinder bestimmen, §1612a BGB,§ 32 EStG. Tabellenstufe festlegen Tabellensprung? A1 DT Kindergeld-anrechnungnach §1612b. Einkommens-anrechnung: Arbeitslohn, Sozialleistungen, Unterhalt, usw. Angemessener Bedarf (§ 1610 BGB) Düsseldorfer Tabelle, Bereinigtes Netto-einkommen ermitteln(DT A2 und A3). 2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB) Bedarfskontroll-betrag prüfen: Verbleibt der nicht, ist eine Rückstufung vorzunehmen(DT A6). Rückstufung wegen Mangelfalls? (unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhalts-forderungen gegen den Verpflichteten) nach DT A1. Im Mangelfall entweder nach Rangfolge oder bei Gleich-rangigkeit Mangelfallbe-rechnung(DT C). Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeinkommen- Eigenbedarf- Eigenbedarf der vorrangig Unter- haltsberechtigten Eigenbedarf bestimmen u.Rangfolge der Unterhalts-ansprüche prüfenDT A5, B IV
Überblick über die Anmerkungen zur Düsselorfer Tabelle Kindesunterhalt A1 – Tabellensprung und RückstufungA2 - Mindestbedarf und ProzentsätzeA3 - EinkommensbereinigungA4 – SchuldenA5 - Eigenbedarf (Selbstbehalt)A6 - BedarfskontrollbetragA 7-A9 Studenten und Kinder mit eigenem Haushalt A. B. Ehegattenunterhalt • I. UnterhaltsrichtsätzeII. AltfälleIII. Berechnung für Ehen mit KindernIV. Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Verpflichteten • Mindestbedarf des Berechtigten • Eigenbedarf des Ehegatten des Pflichtigen gegenüber nachrangig Unterhaltsberechtigten C. Mangelfallberechnung Fallbeispiel D. Sonstiger Unterhalt • Elternunterhalt • Betreuungsunterhalt für Vater oder Mutter eines nichtehelichen Kindes E. Übergangsfälle Behandlung alter Unterhaltstitel
Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB Vor der Ehescheidung besteht nach § 1361 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1361 BGB. 1. Eigenverantwortung 1. Nach der Ehescheidung besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch mehr, weil jeder Ehegatte für seinen Unterhalt nach § 1569 BGB grundsätzlich selbst sorgen muss. Nur ausnahmsweise schulden die Ehepartner einander auch nach der Scheidung noch Unterhalt, wenn es einen Unterhaltsgrund im Sinne der §§ 1570 ff. BGB gibt. Unterhaltsgründe 2. Unterhaltsgründe können sein: Betreuung eines Kindes (§ 1570), Alter (§ 1571), Erwerbslosigkeit (§ 1573) oder aus Gründen der Billigkeit (§ 1577). Solange das jüngste gemeinsame Kind noch keine drei Jahre alt ist, steht dem kinderbetreuenden Ehegatten der volle Unterhalt zu,in Ausnahmefällen wie einer Behinderung oder chronischen Krankheit des Kindes auch länger. Betreuungsunterhalt 3. Danach hat der kinderbetreuende Ehegatte nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit, weil er für das Kind nach § 24 SGB 8 einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte hat. Deckt die Teilzeittätigkeit nicht den Bedarf nach dem angemessenen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB, besteht nach § 1573 BGB ein Anspruch auf sogenannten Aufstockungsunterhalt.
Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (B.) Alle Einkünfte stehen jedem Ehegatten hältig als Bedarf zu. Damit der Erwerbstätige einen Arbeis-anreiz hat behält er 4/7 und der andere Ehegatte bekommt 3/7. 1. Alleinverdienerehe 1. Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Frau führt den Haushalt. Nach Trennung steht ihr Trennungsunterhalt zu. Wie hoch ist der? Lösung: Hier beträgt der monatliche Bedarf der Frau 3/7 von 3.000 € = 1.286 €. Es gilt die Differenzmethode: Der Aufstockungs-bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht 3/7 der Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten minus dem des Berechtigten. Doppelverdienerehe 2. Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. 3.000 €, seine Frau hat eines von 1.000 Euro. Lösung: Hier beträgt der monatliche Aufstockungsbedarf der Frau3/7 x (3.000 €-1000 €) = 3/7 x 2.000 € = 858 €. Bei einer Ehe mit Kindern errechnet sich das an-rechenbare Nettoeinkommen des Unterhalts-pflichtigen, indem man die Zahlbeträge an die Kinder vom bereinigten Nettoeinkommen abzieht. Kinder 3. Beispiel: Der geschiedene Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Frau hat eines von 1.000 €. Das bei ihr lebende 1jährige Kind erhält von ihm 289 €. Lösung: Hier beträgt der Unterhalt der Frau: 3/7 x (3000 € - 289 € -1000 €) = 3/7 x 1.711 € = 734 €. Das Existenzminimum von 950 € ist durch das Erwerbseinkommen der Frau sichergestellt
Ehegattenunterhalt nach den SüdL 1. Süddeutsche Leitlininien 1. gelten für die OLG- Bezirke Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken Erwebseinkommen wird hälftig und nicht im Verhältnis 3/7 zu 4/7 aufgeteilt. Stattdessen werden 10% Erwerbstätigenbonus vorab vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. Alleinverdienerehe 2. Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, die Frau führt den Haushalt. Lösung: Hier beträgt der Bedarf beider Ehegatten 90 % von 3.000 €.Von diesem Bedarf von 2.700 steht der Frau die Häfte zu, also 1.350 € im Monat. Es gilt dieAdditionsmethode gemäß der Formel: Bedarf= ½ x (9/10 x Einkommen Verpflichteter + 9/10 x Einkommen Berechtigter)Höhe = Bedarf – (9/10 x Einkommen Berechtigter) Doppelverdienerehe 3. Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro,seine Frau hate eines von 1.000 Euro. Lösung: Hier beträgt der monatliche Unterhalt der Frau: Bedarf jedes Ehegatten ½ x (9/10 x 3.000 € + 9/10 x 1.000 €) = 1.800 EuroAufstockungsbedarf unter Berücksichtigung des Einkommens = 1.800 – (9/10 x 1.000 €) = 900 €.
Rüchstufungen der Einkommensgruppe wegen Tabellensprungs wegen Mangelfalls wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags DT A1 Absatz 1 Satz 1Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhalts-pflichten ausgelegt. Sind es weniger, erhöht sich der Unterhaltsbedarf. Sind es mehr, verringert sich der Unterhaltsbe-darf. Und zwar um die Anzahl an Einkommens-gruppen, wie es mehr oder weniger Unterhalts-pflichten sind. • DT A1 Absatz 2 Satz 2Ist der Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten höher als die Leistungs-fähigkeit des Unterhalts-pflichtigen, ist eine Rück-stufung der unterhaltsbe-rechtigten Kinder vorzu-nehmen. Und zwar so-lange, bis der Mindest-unterhalt aller gedeckt werden kann, oder die Rückstufung bis auf den Mindestunterhalt erfolgt ist DT A6Verbeibt dem Unterhalts-berechtigten nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Netto-einkommen nicht der Be-darfskontrollbetrag, ist die mit der Unterhaltsberech-nung vorgenommenen Einkommensverteilung nicht gerecht und der Bedarf der Kinder muss solange zurückgestuft werden, bis der Bedarfs-kontrollbetrag verbleibt. 17 17
Mangelfallberechnung Mangelfall feststellen Verteilungsmasse bestimmen Anteil der Berechtigten errechnen Anspruch der Berechtigten errechnen
Mangelfallberechnung nach Düsseldorfer Tabelle (C.) Eine Mangelfallberechnung ist durchzuführen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen geringer ist als der Bedarf der Unterhaltsberechtigten. 1. Verteilungsmasse 1. Sie ist zwischen den Unterhaltsberechtigten durchzuführen, die den gleichen Rang nach § 1609 BGB haben und deren Unterhaltsbedarfe aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhalts-pflichtigen nicht voll gedeckt werden können. Die Verteilungsmasse für diese Berechtigten entspricht der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ihnen gegenüber.Beispiel: Beträgt die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen 1 und 10 Jahre alten Kindern 100 €, so ist diese Summe entsprechend dem Bedarf der Kinder auf diese aufzuteilen. Anteil des Berechtigten 2. Bedarf des BerechtigtenAnteil = ________________________________________________Summe der Bedarfe aller Berechtigten Beispiel: Mangelfallberechnung zwischen einem einjährigen und einem 10-jährigen Kind. Das ein-jährige hat nach Rückstufung und Kindergeldanrechnung einen Bedarf von 225 €, das 10-jährige einen von 272 €., beide zusammen einen von 497 €. Der Anteil des einjährigen beträgt also 225:497=0,4527 Anspruch 3. Anspruch = Anteil x Verteilungsmasse Beispiel: Beträgt in dem Beispiel oben die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen seinen beiden Kindern gegenüber 100 €, so errechnet sich der Anspruch des einjährigen Kindes, indem man seinen Anteil von 0,4527 mit der Verteilungsmasse von 100 € multipliziert. Dem einjährigen Kind würden also 45,27 € zustehen. Der Betrag wäre nach § 1612a BGB auf 46 € zu runden.
Bereinigung des Nettoeinkommens nach DT A3 Der Umfang des zu leistenden Unterhalts hängt nach § 1610 BGB von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ab. Dazu ist sein unterhaltsrelevantes Einkommen zu bestimmen, das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Dies wird wie folgt errechnet: Zum Einkommen gehören: • Nettoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld • Überstundenvergütungen, soweit sie berufsüblich sind • Wohnwertvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus • Einkünfte aus Vermögen, d.h. die Erträge des Vermögens. • Einkommensteuererstattungen und -nachzahlungen • Sozialleistungen, die eine Lohnersatzfunktion haben(Arbeitslosengeld, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Krankengeld, Renten) • Wohngeld, Pflegegeld • nicht Kindergeld, Arbeitnehmersparzulagen sowie freiwillige Leistungen Dritter • Abzuziehen sind: • Berufsbedingte Aufwendungen, i.d.R eine Pauschale von 5% des Netto-Einkommens • darüber hinaus gehende Aufwendungen sind nachzuweisen: Fahrtkosten, Arbeitsmittel • Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung an Stelle einer gesetzlichen • Schulden, wenn sie die Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten geprägt haben • Kinderbetreuungskosten, soweit sie die Erwerbstätigkeit des Pflichtigen ermöglichen
Anrechnung von Elterngeld auf das Einkommen Grundsatz: Das Elterngeld ist ein auf den Unterhalt anrechenbares Einkommen nach § 11 BEEG. Ausnahme:In Höhe des Mindestbetrages von 300 € ist das Elterngeld nach § 11 BEEG anrechnungsfrei. Berechnung des anrechenbaren Einkommens: Anrechenbares Einkommen = monatliches Elterngeld – Mindestbetrag
Unterhaltsleitlinien Übungsaufgaben: 1. Wie wird der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht im Haushalt leben Elternteil berechnet? 2. Welche Bedeutung haben die sogenannte Düsseldorfer Tabelle oder ähnliche Unterhaltsleitlinien für die Berechnung des Kindesunterhalts?
Lösungsvorschlag: Nach den §§ 1601, 1610 BGB schulden die Eltern ihren Kindern Unterhalt in angemessener Höhe. Zu 1.) Nach § 1612a Absatz 1 BGB entspricht der monatliche Mindest-bedarf einem zwölftel des doppelten Kinderfreibetrags. Davon erhält das Kind zwischen 87 und 117 Prozent, abhängig von seinem Alter. Ob das Kind einen höheren Bedarf als den Mindestbedarf hat, ist nach§ 1610 BGB abhängig von seiner Lebensstellung. Welchen Prozentsatz das Kind vom Mindestunterhalt verlangen kann, hängt damit von der Einkommenssituation des Unterhaltsschuldners ab. Zu 2.) Deswegen ordnet die Düsseldorfer Tabelle dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners einen Prozentsatz des Regelbedarfes zu. Die Düsseldorfer Tabelle und andere Unterhaltsleitlinien sind weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Es handelt sich um eine rechtlich unverbindliche Empfehlung der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte.
Fallbeispiel „Umfang des Unterhaltsbedarfs“ M studiert Sozialarbeit. Sein Vater V gewährt ihm Unterhalt in angemessener Höhe. M heiratet F. Die studiert auch Sozialarbeit und bekommt wegen eines zu spät erfolgten Fachrichtungswechsels kein BAFöG. M nimmt bei einer Bank ein Darlehen auf. M verlangt von V zusätzlichen Unterhalt zur Tilgung der Kreditraten, zur Zahlung der Zinsen und angesichts seines durch die Heirat gewachsenen Geldbedarfs. Muss V mehr Unterhalt bezahlen?
Fallbeispiel „Umfang des Unterhaltsbedarfs“ M studiert Sozialarbeit. Sein Vater V gewährt ihm Unterhalt in angemessener Höhe. M heiratet F. Die studiert auch Sozialarbeit und bekommt wegen eines zu spät erfolgten Fachrichtungswechsels kein BAFöG. M nimmt bei einer Bank ein Darlehen auf. M verlangt von V zusätzlichen Unterhalt zur Tilgung der Kreditraten, zur Zahlung der Zinsen und angesichts seines durch die Heirat gewachsenen Geldbedarfs. Muss V mehr Unterhalt bezahlen? Lösung: Das Maß des Unterhalts richtet sich nach § 1610 BGB. Nach Absatz 2 gehört zum Unterhalt der gesamte Lebensbedarf. Der erhöht sich allerdings durch die Heirat nicht. Denn aufgrund der Heirat schuldet allenfalls M der F Unterhalt nach § 1360 BGB im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit, nicht aber V (§ 1601 BGB). Vermögensbildung gehört nicht zum Lebensbedarf. V muss den Kredit nicht tilgen. Die Zinsen erhöhen den Bedarf ebenfalls nicht, da V die Aufnahme des Kredites nicht zu verantworten hat.
Fallbeispiel: Es reicht nicht für alle Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen. M verdient netto im Monat 2010,53 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Auf-wendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann. F und M wollen von der Partnerschaftskonflikt-beratungsstelle wissen, welcher Unterhalt F und ihren Kindern zusteht. Erstellen Sie darüber ein Gutachten!
Lösungsvorschlag: Die regelmäßige oder geschäftsmäßige Beratung in Rechts-angelegenheiten ist nach § 1 Rechtsdienstleistungsgesetz Anwälten vorbehalten. Daher dürfen Behörden nur Rechts-beratung geben, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist. Das Jugendamt hat nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8 die Aufgabe, die Sorgeberechtigten über den Unterhaltsanspruch ihrer Kinder zu beraten. Es hat aber nicht die Aufgabe, zwischen den Sorgerechtsberechtigten Partei zu ergreifen und sie über ihre Ansprüche auf Ehegattenunterhalt zu beraten. Anders ist es in § 18 Absatz 1 Nummer 2 SGB 8 nur zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes geregelt. Soweit es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des M gegenüber den Kindern auf sonstige Unterhaltslasten des M ankommt, muss das Jugendamt jedoch auch über den Ehe-gattenunterhalt Auskunft geben können.§ 17 SGB 8 erlaubt darüberhinaus die Beratung in Fragen der Partnerschaft.
Fortsetzung der Lösung I A. KindesunterhaltDa M gemäß den §§ 1589 und 1592 BGB mit K1 und K2 in gerader Linie verwandt ist, steht den Kindern nach § 1601 ff. BGB gegen M ein Anspruch auf Kindesunterhalt zu. In welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt nach §1602 BGB von der Bedürftigkeit des Unterhaltsbe-rechtigten (hier K1 und K2) und von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ab. Den Kindern gegenüber ist nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht F, sondern allein M zum Barunterhaltverpflichtet, weil F die Kinder betreut. Der nach § 1612a Absatz 1 BGB durch die Entrichtung einer Geldrente monatlich im voraus zu gewährende Unterhalt muss den Unterhaltsbedarf decken.
Fortsetzung der Lösung II Nach § 1612a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 6 EStG beträgt der Mindestunterhaltsbedarf für K2317 € und für K1364 €. Ob ein höherer Unterhaltsbedarf besteht, ergibt sich gemäß § 1610 BGB aus der Lebensstellung des Bedürftigen, die wiederum abhängig ist von den Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Die Gerichte orientieren sichinsoweit an den Unterhaltsleit-linien des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle) und deren Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte). Welcher Prozentsatz vom Mindestunterhalt angemessen ist, schwankt entsprechend dem Einkommen des Pflichtigen zwischen 100% und 160%.
Fortsetzung der Lösung III Jeder Einkommensstufe ist ein angemessener Prozentsatz vom Mindestunterhalt zugeordnet. Je mehr der Unterhalts-pflichtige verdient, desto höher ist der Prozentsatz. Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten orientiert sich an dem tatsächlich für seinen Unterhalt verfügbaren Ein-kommen des Unterhaltsverpflichteten, dem bereinigten Nettoeinkommen. Da M die üblichen berufsbedingten Aufwendungen hat, diese aber nicht im einzelnen nachgewiesen sind, ist eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.Die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen beträgt 5% des Nettoeinkommens, höchstens aber 150 €.5% von 2010,53 ergeben 100,53 €. Es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1910 € (2010,52-100,52=1910).
Fortsetzung der Lösung IV Nach Stufe 3 der Tabelle hätte K2 somit einen Unterhalts-bedarf von 349 € und K1 einen von 401 €. Wegen seiner drei Unterhaltspflichten wird M in Tabellenstufe 2 eingestuft (Tabellensprung).Da M auch in Stufe 2 nicht leistungsfähig ist, um den Mindestunterhalt von F sicherzustellen (1910-1050-241-291=328), bemisst sich der Kindesunterhalt gemäß Anmerkung A1 DT aber nach Stufe 1 (Rückstufung). Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich, weil F für sie Kindergeld erhält. F ist gemäß § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB aber nur verpflichtet, die Hälfte des Kindergeldes für K zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht erfüllt. Infolge der hälftigen Kindergeldanrechnung hat K2 statt 317 € nur 225 € (317-92=225) Bedarf und K1 statt 364 € nur 272 € (364-92=272).
Fortsetzung der Lösung V Nach § 1603 BGB schuldet M den Kindesunterhalt nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit.Den in § 1612a BGB geregelten Mindestunterhalt für die Kinder kann K leisten, ohne dass sein Selbstbehalt von 950 € angetastet wird. B. EhegattenunterhaltM schuldet F wegen KinderbetreuungGeschiedenenunterhalt gemäß § 1570 BGB. Das Maß ergibt sich aus § 1578 Absatz 1 Satz 1 BGB. Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhält-nisse und damit die Einkommensverhältnisse des Mannes. Welche Einkommensverteilung zwischen den Ehegatten angemessen ist, beurteilen die Gerichte nach Maßgabe von Abschnitt B III der Düsseldorfer TabelleDanach ist bei einer Ehe mit Kindern, der Kindesunterhalt vorab vom zu verteilenden bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen.
Fortsetzung der Lösung VI Nach Abschnitt B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle erhält vom verbleibenden Einkommen der erwerbstätige Unterhaltsver-pflichtete 4/7 und der Unterhaltsberechtigte 3/7, sofern Ein-kommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleibt. Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte nach § 1574 BGBeine Erwerbsobliegenheit. Nach § 1570 BGB ist der die Kinder betreuende Elternteil aber nur zu einer Erwerbstätig-keit verpflichtet, wenn alle Kinder schon im kindergarten-fähigen Alter sind. K2 ist erst zwei Jahre alt und hat deshalb nach § 24 Absatz 1 Satz 1 SGB 8 noch keinen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens. Also braucht F nicht arbeiten. Der Unterhaltsbedarf von F beträgt also 3/7 des den Ehe-gatten zur Verfügung stehenden Einkommens. Ihnen stehen nach Abzug des Kindesunterhalts1413 € Einkommen zur Verfügung (1910-225-272=1413).
Fortsetzung der Lösung VII Der Unterhaltsbedarf der F beträgt davon 3/7. Das sind 605,57€ (1413*3/7=605,57). Nach Abschnitt B V 2 der Düsseldorfer Tabelle steht ihr aber als Existenzminimum mindestens ein Bedarf von 770 € zu. In Höhe dieses Bedarf schuldet M der F nur Unterhalt, soweit er auch leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom bereinigten Nettoeinkommen den Selbstbehalt und die vorgehenden Unterhaltsansprüche abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten ist höher als der gegenüber den Kindern. Und der eines Erwerbstätigen ist höher als der eines nicht Erwerbstätigen. Nach Anmerkung B IV der DT beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber seiner Ehefrau 1050 €.
Fortsetzung der Lösung VIII Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen von 1910 € den Selbstbehalt von 1050 € und den Unterhalt an die Kinder von 225 € und 272 € ab, verbleiben für F 363 €(1910-1050-225-272=363). Dass die Kinder den vollen Mindestunterhalt vorab be-kommen, während sich der Anspruch der F auf einen Betrag unter dem Existenzminimum mindert, liegt daran, dass die Ansprüche der Kinder nach § 1609 BGB gegenüber dem des betreuenden Elternteiles vorrangig sind. Aus diesem Grund findet auch keine anteilige Kürzung aller Unterhaltsan-sprüche statt. M muss an K2 225 €, an K1 272 € und an F 363 € zahlen.
Fallbeispiel: Rangfolge Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2, die bei F leben. M lebt mit seiner Lebensgefährtin L zu-sammen. Beide haben zusammen den 1-jährigen K3. M hat seine Vaterschaft anerkannt. F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann. Wie viel Unterhalt muss M an K1,, K2,K3, F und L leisten?
Lösungsvorschlag I Da M gemäß den §§ 1589 und 1592 BGB mit K1, K2 und K3 in gerader Linie verwandt ist, schuldet er seinen Kindern nach § 1601 ff. BGB Kindesunterhalt, soweit diese gemäß § 1602 BGB bedürftig und er nach § 1603 BGB leistungsfähig ist. Den Kindern gegenüber sind nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht F und L, sondern allein M barunterhaltspflichtig, weil F und L die Kinder betreuen. Nach § 1609 BGB geht der Unterhaltsanspruch der Kinder dem der beiden Frauen vor. Nach §1612a Absatz 1 Satz 1 BGB iVm. § 32 Abs. 6 EStG beträgt der Mindestunterhaltsbedarf von Kindern unter 6 Jahren 317 € (2184 € * 2 / 12 Monate * 87% = 317 €).
Fortsetzung der Lösung II Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch den Erhalt des Kindergeldes. F und L sind gemäß § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB aber nur verpflichtet, die Hälfte des Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach § 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet. Alle drei Kinder haben statt 317 € nur 225 € (317-92=225) Mindestbedarf. Ob für die drei Kinder ein über den Mindestunterhalt hinausgehender Unterhaltsbedarf besteht, ergibt sich gemäß § 1610 BGB aus ihrer Lebensstellung.
Fortsetzung der Lösung III Diese Lebensstellung ist wiederum geprägt von den Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Die Gerichte orientieren sichinsoweit an den Unterhaltsleit-linien des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle) und deren Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte). Danach hängt die Höhe des Unterhaltsbedarfs von dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Nach Anmerkung A 3 der Düsseldorfer Tabelle sind vom Nettoeinkommen des M seine berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen, mindestens eine Pauschale von 5% des Netto-Einkommens. Danach hat M berufsbedingte Aufwendungen von 120 € und ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2280 € (2400-120=2280). M müßte danach gemäßEinkommensstufe 3 Unterhalt leisten.
Fortsetzung der Lösung IV Die Düsseldorfer Tabelle soll Aufschluss darüber geben wie viel Unterhalt ein Unterhaltspflichtiger leisten muss, der zwei Unterhalberechtigte Unterhalten muss (DT Anm. A1). M muss aber zwei Frauen und drei Kinder unterhalten und hat damit statt der angenommenen 2 Unterhaltpflichten 5 Personen zu unterhalten. Nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle muss M deswegen 3 Stufen niedriger Unterhalt zahlen, also statt nach Stufe 3 nach Stufe 1 (mehrfacher Tabellensprung). Die drei Kinder haben deswegen doch nur einen Unterhalts-bedarf in Höhe ihres Mindestbedarfes. Das sind unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung für jedes Kind 225 €.
Fortsetzung der Lösung V M´s Leistungsfähigkeit gegenüber seinen Kindern errechnet sich, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Selbstbehalt abzieht. Dieser beträgt laut A 5 der Düsseldorfer Tabelle den Kindern gegenüber 1000 €. Seine Leistungsfähigkeit beträgt 1.280 € (2.280-1000=1280). M kann also seinen 3 Kindern insgesamt die 675 € Mindestunterhalt zahlen. F hat einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wegen Betreuung der beiden kleinen Kinder. Ihr ist selbst eine Teilzeiterwerbstätigkeit unzumutbar, weil das jüngste Kind noch keine drei Jahre alt ist. Und M schuldet aus demselben Grund seiner neuen Partnerin L Unterhalt nach § 1615 l BGB. F und L sind nach § 1609 BGB beide im zweiten Rang.
Fortsetzung der Lösung VI Den Kindern gegenüber ist M nur verpflichtet, einen über den Mindestunterhalt hinausgehenden Unterhalt zu gewähren, wenn er neben dem Eigenbedarf auch das Existenzminimum seiner Ex-Frau und seiner Lebenspartnerin sicherstellen kann. Denn andernfalls müsste eine Rückstufung der Kinder erfolgen (DT A 1). Die Rangfolge des § 1609 BGB soll nicht dazu führen, dass die im Rang nachgehenden Unterhaltsansprüche völlig unbe-rücksichtigt bleiben. Es ist nur vorab der Mindestunterhalt für die ranghöheren Unterhaltsberechtigten sicherzustellen. M schuldet F wegen KinderbetreuungGeschiedenenunterhalt gemäß § 1570 BGB. Das Maß ergibt sich aus § 1578 Absatz 1 Satz 1 BGB. Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhält-nisse und damit die Einkommensverhältnisse des Mannes.
Fortsetzung der Lösung VII Nach Abschnitt B III der Düsseldorfer Tabelleist bei einer Ehe mit Kindern, der Kindesunterhalt vorab vom zu verteilenden bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen. Nach Abschnitt B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle erhält vom verbleibenden Einkommen der erwerbstätige Unterhaltsver-pflichtete 4/7 und der Unterhaltsberechtigte 3/7, sofern Ein-kommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleibt. Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte nach § 1574 BGBeine Erwerbsobliegenheit. Nach § 1570 BGB ist der die Kinder betreuende Elternteil aber nur zu einer Erwerbstätig-keit verpflichtet, wenn alle Kinder schon im kindergarten-fähigen Alter sind. K2 ist erst zwei Jahre alt und hat deshalb nach § 24 Absatz 1 Satz 1 SGB 8 noch keinen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens. Also braucht F nicht arbeiten. Der Unterhaltsbedarf von F beträgt nach DT B I grundsätz-lich 3/7 des zur Verfügung stehenden Einkommens.
Fortsetzung der Lösung VIII Nach Abzug des Kindesunterhalts stehen F und M 1605 € Einkommen zur Verfügung (2280-225-225-225=1605). Der Unterhaltsbedarf der F beträgt davon 3/7. Das sind 687,86 € (1605*3/7=687,86). Nach Abschnitt B V 2 der Düsseldorfer Tabelle steht ihr aber als Existenzminimum mindestens ein Bedarf von 800 € zu. L hat nach DT D II ebenfalls einen Bedarf von 800 €. In Höhe dieses Bedarf schuldet M der F und der L nur Unterhalt, soweit er auch leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom bereinigten Nettoeinkommen den Selbstbehalt und die vorgehenden Unterhaltsansprüche abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten ist höher als der gegenüber den Kindern. Und der eines Erwerbstätigen ist höher als der eines nicht Erwerbstätigen.
Fortsetzung der Lösung IX Nach DT B IV beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber seiner Ehefrau 1100 €. Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen von 2280 € den Selbstbehalt von 1100 € und den Unterhalt an die Kinder von 675 € (3 mal225 €) ab, verbleiben für F und L zusammen505 € (2280-1100-675=505). Dass die Kinder den Mindestunterhalt voll vorab bekommen, während sich der Anspruch der F auf einen Betrag unter dem Existenzminimum mindert, liegt daran, dass die Ansprüche der Kinder nach § 1609 BGB gegenüber dem Ehegattenunterhalt vorrangig sind. Da die Ansprüche von F und L gleichrangig sind und beide denselben Bedarf haben, erhalten sie von den 505 € jeweils die Hälfte.M muss F und L jeweils 253 € Unterhalt zahlen. Und an seine Kinder muss M jeweils 225 € zahlen und 1099 € behält er zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung.
Fall: Es reicht nicht mal für die Kinder Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. Zusammen mit seiner neuen Lebens-partnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat und für den L Kindergeld bekommt. K1 und K2 sind bei F.F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. L bekommt außerdem noch Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1300 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht!
Lösungsvorschlag I Da M gemäß den §§ 1589 und 1592 BGB mit K1, K2 und K3 in gerader Linie verwandt ist, schuldet er seinen Kindern nach § 1601 ff. BGB Kindesunterhalt, soweit diese gemäß § 1602 BGB bedürftig und er nach § 1603 BGB leistungsfähig ist. Den Kindern gegenüber ist nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht F, sondern allein M zum Unterhalt in bar verpflichtet, weil F ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung erfüllt. Nach § 1609 BGB geht der Unterhaltsanspruch aller drei Kinder dem der F vor. Die Unterhaltsansprüche der Kinder sind im Verhältnis zueinander gleichrangig. Nach den §§ 1612a Absatz 1 Satz 1 BGB, 32 Abs. 6 EStG beträgt der Mindestunterhaltsbedarf der Kinder 364 €. Der Prozentsatz davon hängt vom Alter der Kinder ab.
Fortsetzung der Lösung II Kinder unter 7 Jahreerhalten 87%. Das sind 317 €. Kinder ab 7 Jahre 100%. Das sind 364 €. Und Kinder ab 13 Jahre 117%. Das sind 426 €. Danach hat K3einen Mindestbedarf von 317 €, K2einen von 364 € und K1einen von 426 €. Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch den Erhalt des Kindergeldes. F ist gemäß § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB aber nur verpflichtet, die Hälfte des Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet. Unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung beträgt der Mindestbedarfvon K3 225 € (317-92=225), vonK2272 € (364-92=272) und von K1 334 € (426-92=334) €. Zusammen benötigen sie (225+272+334=831) 831 €.
Fortsetzung der Lösung III In Höhe dieses Bedarfes schuldet M seinen Kindern nach§ 1603 BGB nur Unterhalt, soweit er auch leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom bereinigten Nettoeinkommen des M seinen Selbstbehalt gegenüber seinen Kindern abzieht. Da M berufsbedingte Aufwendungen hat, deren Höhe aber nicht nachgewiesen ist, ist eine Pauschale von 5% vom Nettoeinkommen abzuziehen. Das bereinigte Nettoeinkommen beträgt damit 1235 € (1300-65=1235). M stehen nach DT A5 1000 € Selbstbehalt zu, da er erwerbstätig ist. M kann also nur 235 € (1235-1000=235) Unterhalt zahlen. Diese Zahlung muss auf die Kinder gleichmäßig aufgeteilt werden und zwar im Verhältnis ihres Unterhaltsbedarfs.Jeder bekommt einen Anteil in Höhe seines Unterhaltsbedarfs geteilt durch den Unterhaltsbedarf aller Kinder.
Fortsetzung der Lösung IV K3 bekommt einen Anteil von 225/831,K2 bekommt einen Anteil von 272/831 undK1 bekommt einen Anteil von 334/831. K3bekommt 225/831 von 235 €. Das sind 63,63 €.K2 bekommt 272/831 von 235 €. Das sind 76,92 €.K1 bekommt 334/831 von 235 €. Das sind 94,45 €. Nach § 1612a Absatz 2 Satz 2 sind diese Beträge aufzurunden. K3 bekommt also 64 €, K277 € und K195 €.Die Unterhaltsansprüche von F und L sind dem gegenüber nachrangig. Beide bekommen daher mangels Leistungs-fähigkeit des M keinen Unterhalt von ihm. Ergebnis: F bekommt also für ihre Kinder K1 und K2 insgesamt 172 €(95 € + 77 € = 172 €) Unterhalt.