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10 Minuten Unterhalt Was Mitarbeiter aus den Leistungsstellen über Unterhalt wissen müssen. Martin Gensert - Berlin 2010. Menü. Bitte wählen Sie ein Thema aus. …oder klicken Sie einfach auf <weiter>. 1 - Was ist Unterhalt. 5 - Verfolgbare Unterhaltsansprüche. 2 - Warum Unterhalt.
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10 Minuten UnterhaltWas Mitarbeiter aus den Leistungsstellen über Unterhalt wissen müssen Martin Gensert - Berlin 2010 Menü
Bitte wählen Sie ein Thema aus …oder klicken Sie einfach auf <weiter> 1 - Was ist Unterhalt 5 - Verfolgbare Unterhaltsansprüche 2 - Warum Unterhalt 6 – Effektive Umsetzung 3 – Rechtstechnische Hinweise 7 - Kommunikation 4 - Unterhaltsfundstellen 8 - Fachaufsicht zurück weiter
1 - Was ist Unterhalt? Unterhalt ist ein rein zivilrechtlicher Anspruch Der Anspruch ist verankert im Bürgerlichen Recht (BGB) Buch 4 Familienrecht Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe Abschnitt 2 – Verwandtschaft zurück Menü weiter
1 - Was ist Unterhalt? • Das Unterhaltsrecht bemisst sich nach rein zivilrechtlichen Vorgaben. • Öffentlich-rechtliches Verwaltungsdenken und Handeln sind im Wesentlichen fehl am Platz. • Zum BGB gibt es keine Ausführungsvorschriften oder Durchführungshinweise, welche die Rechtsanwendung vereinheitlichen. • Das Recht „lebt“ vielmehr durch die Anwendung des Richters in seinen Urteilen. Durch die Dreistufigkeit der zivilrechtlichen Gerichtsbarkeit wird er kontrolliert. • Das oberste Gericht ist der Bundesgerichtshof. Seine Entscheidungen haben „Leitliniencharakter“. zurück Menü weiter
1 - Was ist Unterhalt? • Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. • Ein veralteter Begriff lautet auch Alimente, was in der französischen Sprache soviel wie "Lebensmittel" oder "Nahrung" bedeutet. • Der Anspruch kann im Streitfall ausschließlich zivilrechtlich geltend gemacht werden und nicht mittels Bescheid. • Im Streitfall entscheiden über den Anspruch die Zivilrichter beim Familiengericht. • Der Unterhaltsanspruch nach dem Zivilrecht ist nicht gleichzusetzen mit Sicherung des Lebensunterhaltes im Sozialrecht. zurück Menü weiter
2 - Warum Unterhalt? • Bedarfsorientierte Sozialleistungen sind stets nachrangig (§ 5 SGB II) • Der Verweis auf Selbsthilfe ist jedoch nicht möglich, wenn • der vorrangige Anspruch nicht die Aufwendungen deckt oder • bei unklarer Leistungsfähigkeit • Daraus folgend entweder: • a) Anrechnung von regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen als Einkommen oder • b) wenn keine Unterhaltszahlungen erfolgen oder Ihrer Meinung nach nicht ausreichend sind, dann müssen Sie diese vermeintlichen Ansprüche aufgrund der Vorgaben in § 33 SGB II selbst verfolgen. zurück Menü weiter
2 - Warum Unterhalt? • Die Aufgaben des § 33 SGB II • Mittels § 33 SGB II soll der Nachrang der SGB II – Leistungen wiederhergestellt werden. • Wenn die leistungsberechtigte Person einen Unterhaltsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat, müssen Leistungen auch erbracht werden, wenn der Unterhalt nicht gewährt wird oder zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht. • Ein Verweis auf Selbsthilfe ist nicht möglich • Dabei gilt der Grundsatz: • Was hätte an Leistungen nicht gewährt werden müssen, wenn Leistungen in Höhe des Unterhaltes rechtzeitig gewährt worden wären. • Dies kann Auswirkungen auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben. • Die Änderung des § 33 SGB zum 1.1.2009 bestimmt dabei, dass dabei auch die Ansprüche von Kindern zu berücksichtigen sind, selbst wenn sie selbst keine Leistungen erhalten, Kindergeld zu deren Bedarfsdeckung aber nicht benötigt wird. zurück Menü weiter
3 - Rechtstechnische Hinweise Für welche Leistung ist § 33 SGB II anwendbar? • Nur für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes • Regelleistung, Sozialgeld, Kosten der Unterkunft, etwaige Mehrbedarfe, Krankenversicherungsbeiträge nach § 26 Abs. 3 • Kein Übergang des Anspruches bei • Zusätzlichen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 7, da es sich hier um Aufstockungsbeträge zu Pauschalen bis zu den tatsächlichen Kosten handelt, • Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, • Zahlung von Einstiegsgeld, • Gewährung der Leistung als Darlehen und • zu Unrecht erbrachten Leistungen zurück Menü weiter
3 - Rechtstechnische Hinweise • Der Übergang ist begrenzt auf den Zeitraum für den Leistungen erbracht werden. • Ein Übergang erfolgt nur dann, wenn nach bürgerlichem Recht ein Unterhaltsanspruch zusteht. • Maßgeblich ist nicht, in welcher Höhe nur dem ursprünglichen Anspruchsinhaber wegen unterbliebener Leistung des Schuldners höhere Leistungen nach dem SGB II gewährt worden sind, sondern auch, in welcher Höhe allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft aufgrund der Nichterfüllung höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht worden sind. • Die Leistung gilt als erbracht, wenn über sie formlos oder durch Bescheid entschieden, also bewilligt wurde Beginn der Auszahlung der Leistung. • Der Übergang ist automatisch beendet, wenn die Leistungen eingestellt werden, er beginnt neu, bei einer Wiederaufnahme der Leistungsgewährung. zurück Menü weiter
3 - Ausschlüsse - Wann erfolgt kein Übergang? - 1 • Einkommen der pflichtigen Person besteht innerhalb der Grenzen der §§ 11, 12 SGB II • Kein Übergang, wenn die pflichtige Person für sich selbst Leistungen nach dem SGB II bezieht, oder über ein entsprechendes geringes Einkommen verfügt, um den eigenen Lebensbedarf sicherzustellen. Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden nicht berücksichtigt. Das Einkommen ist unabhängig von den normalen Berechnungsvorgaben ausschließlich für die pflichtige Person zu sehen. • Pflichtiger wohnt mit Berechtigten in Bedarfsgemeinschaft • Kein Übergang gegen den in Bedarfsgemeinschaft lebenden Elternteil, jedoch Übergang gegen den anderen Elternteil ( Beispiel - Ausbildungsunterhalt). zurück Menü weiter
3 - Ausschlüsse - Wann erfolgt kein Übergang? - 2 Kindschaftsverhältnis mit Pflichtigen und schwanger oder Betreuung des leiblichen Kindes bis 6 Jahre Kein Übergang gegen die Eltern der berechtigten Person, auch wenn das Kind durch Dritte tagsüber betreut wird. Dies betrifft nur den Anspruchsübergang gegen die Eltern der berechtigten Person und verdrängt den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt Unterhalt wird bereits laufend in der geforderten Höhe gezahlt. Der nicht erfüllte Teil des Anspruches geht über. Ist der Anspruch tituliert und wird dieser titulierte Betrag geleistet, besteht kein Anspruchsübergang; auch dann nicht, wenn die pflichtige Person mit gültigem Verzicht der berechtigten Person weniger zahlt als im Titel bestimmt ist. Eine Überprüfung des Titels ist unter Umständen möglich (Allerdings wird dies oft überwertet und ist nur bei sehr alten Titeln und wesentlicher Erhöhungsmöglichkeit erfolgreich). zurück Menü weiter
Nur der Bedürftige ist unterhaltsberechtigt. Damit ist derjenige gemeint, der nicht selbst für sich sorgen kann. Im Verwandtenunterhalt § 1602 BGB Im Ehegattenunterhalt § 1361, § 1577 ff BGB Die Beweislast trägt der, der den Anspruch geltend macht Nicht jeder der Leistungen erhält, ist automatisch auch unterhaltsbedürftig! Der Unterhaltsbedarf berechnet sich im wesentlichen an festen Bedarfssätzen Auf den Bedarf sind alle zur Verfügung stehende Einkünfte und Vermögensbestände anzurechnen, Es gibt in der Regel kein Einkommen, welches nicht anrechenbar ist. ist Einkommen fiktiv erwirtschaftbar, ist es bedarfsdeckend. Fiktives Einkommen kann aber auch zum Ausschluss des Übergangs führen, und zwar immer dann, wenn bei möglichem Einkommen keine Leistung mehr gewährt worden wäre. 3 - Wer kann Unterhalt erhalten? zurück Menü weiter
3 - Wer muss Unterhalt zahlen? • Nur derjenige muss Unterhalt zahlen, der dazu dem Grunde nach dem Bürgerlichen Recht dazu verpflichtet ist und der außerdem auch leistungsfähig ist (§ 1603 BGB). • Er muss mehr haben, als er zu seinem eigenen Lebensunterhalt unbedingt braucht. • Der Pflichtige kann sich durch Geltendmachung einer unbilligen Härte der Verpflichtung entziehen. • Gesetzliche Grundlagen im BGB: • - Verwandtenunterhalt - § 1611 • - Ehegattenunterhalt - § 1579 • Wird eine Anerkennung einer Härte begehrt, wird dies in der Regel im Zivilprozess auszufechten sein. Grundsätzlich ist die Unterhaltsstelle einzubeziehen. • Ein wirksamer Unterhaltsverzicht kann die Inanspruchnahme beeinträchtigen. Ein Unterhaltsverzicht ist gesetzlich nur möglich beim nachehelichen Unterhalt und bedarf der Beurkundung oder Protokollierung, beispielsweise im Scheidungsverfahren. zurück Menü weiter
4 - Wo kann überall Unterhalt zu finden sein? • Möglichkeit A: Auf Befragen erklärt der Kunde: „Ich mache bereits Unterhaltsansprüche gegen xyz geltend.“ • Nicht suggerieren!!! • Nicht durch Mitwirkungspflicht erzwingbar!!! • Aufgabe: Erklärung aufnehmen, entsprechende Unterlagen dazu abfordern. • Möglichkeit B: ohne Beteiligung des Kunden, aufgrund der Fallgestaltung: • 1) Minderjähriges Kind mit alleinerziehendem Elternteil und/oder Stiefelternteil im Haushalt (unabhängig von einer Leistungsgewährung). • Aufgabe: Anderen Elternteil ermitteln • 2) Getrennt lebender / geschiedener Kunde • Aufgabe: Hier bitte genauere Klärung durch Anlage UH und Fragebogen Ehegattenunterhalt zur Prüfung der zivilrechtlichen Unterhaltsbedürftigkeit • 3) Volljährige Kinder unter 25, welche die Erstausbildung nicht abgeschlossen haben • Aufgabe: Klärung der Personalien beider Elternteile, Klärung der Ausbildungsart, Fragebogen Ausbildungsunterhalt aufnehmen zur Klärung der Unterhaltsbedürftigkeit zurück Menü weiter
Möglichkeit C: Auf jeden Fall, wenn Ein Unterhaltstitel vorliegt und der Betrag daraus nicht gezahlt wird Der Beistand (Jugendamt / Arbeiterwohlfahrt) eine Abrechnung fordert Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gewähren ist Eltern eines minderjährigen Kindes nicht zusammen wohnen sich Rechtsanwälte wegen Unterhaltsfragen an Sie wenden, beispielsweise durch Antrag auf Rückübertragung Jemand eine Ausbildung macht Eine volljährige Person unter 25, die noch keine Ausbildung abgeschlossen hat Sich Eheleute trennen 4 - Wo kann überall Unterhalt zu finden sein? zurück Menü weiter
5 - Verfolgbare Unterhaltsansprüche • Unterhalt für minderjährige Kinder • Unterhalt für volljährige Kinder • Unterhalt zwischen Ehegatten • Unterhalt zwischen nicht verheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes zurück Menü weiter
5.1 – Unterhalt für minderjährige Kinder • Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile • Der Elternteil bei dem das Kind wohnt bzw. seinen überwiegenden Lebensmittelpunkt hat erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB – BGH-Urteil vom 21.12.2005 XII ZR 126/03) • Der Elternteil bei dem das Kind nicht wohnt bzw. nicht seinen überwiegenden Lebensmittelpunkt hat schuldet den Unterhalt in Form einer Geldrente als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle (§ 1612 a BGB) • Lebt das Kind wechselseitig gleichmäßig bei beiden Elternteilen, schuldet der Elternteil anteilig Unterhalt, der wesentlich mehr Einkommen hat, als der andere Elternteil in Höhe des anteiligen Bedarfs • Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist im SGB II bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft, Sozialgeld und Mehrbedarf anteilig zu gewähren, die KdU-Kosten voll, Kindergeld ist nicht aufzuteilen, sondern ist Einkommen der kindergeldberechtigten Person • Zivilrechtlich deckt das Kindergeld den Bedarf hälftig, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch Betreuung und Erziehung erfüllt, ansonsten voll. zurück Menü weiter
5.2 – Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder • Es besteht ein Barunterhaltsanspruch gegen beide Elternteile, weil die Personensorge durch die Volljährigkeit endet. • Möchte ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch die Gewährung von Naturalunterhalt (Kost, Logis und ein kleines Taschengeld) nachkommen, hat das Kind die Verpflichtung dies anzunehmen, wenn die Eltern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen haben. • Der Leistungsanspruch entfällt. Das Kind ist aufzufordern in einem angemessenen Zeitrahmen zu den Eltern zurück zukehren (Selbsthilfe) • Ist dem Kind der Rückzug nicht zumutbar muss es die Unzumutbarkeit beweisen. • Zivilrechtlich sind Ansprüche nur verfolgbar, wenn das Gegenseitigkeitsprinzip beachtet wird. • Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. • Bei abgeschlossener Berufsausbildung besteht in der Regel keine Verpflichtung der Eltern eine Zweitausbildung zu finanzieren. • Ein aus der Minderjährigkeit heraus andauernder Schulbesuch ersetzt die Pflicht zur Ausbildung. Die Ausbildung ist anschließend zeitnah zu beginnen. zurück Menü weiter
Während des Getrenntlebens Die Verhältnisse aus den letzten Jahren der Ehezeit nach den Lebensverhältnissen in der Ehe den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen in der Ehe, der Ehedauer und der Betreuung gemeinsamer Kinder werden für ca. 1 Jahr fortgeführt. Danach können Ansprüche gegen den mehr verdienenden Ehegatten können geltend gemacht werden, sofern eine festzustellende Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsbegehrenden dies nicht verhindert. Zu prüfen ist stets, ob bei theoretischer Umsetzung der Erwerbsobliegenheit Leistungen noch erbracht worden wären. Nach der Scheidung Ansprüche, die im Zeitpunkt der Scheidung nicht geltend gemacht wurden, können nicht nachträglich erhoben werden. Ausnahme: bei Betreuung betreuungswürdiger Kinder 5.3 – Unterhalt zwischen Ehegatten zurück Menü weiter
5.4 – Unterhalt zwischen nicht verheirateten Elternteilen gemeinsamer Kinder • Die Ansprüche sind stets erst zu klären, wenn die Vaterschaft feststeht, dann aber auch rückwirkend (§ 1613 Abs. 2 lit 2a BGB) • Sie beginnen bereits 6 Wochen vor der Geburt, in Krankheitsfällen in Folge der Schwangerschaft bereits 4 Monate vor der Geburt. • Im Rahmen der Leistungsfähigkeit ist auch Sonderbedarf auszugleichen • Babyerstaustattung • Schwangerschaftsbekleidung und Mehrbedarf • Kinderwagen, Kinderbett • Der Anspruch endet in der Regel zum 3. Geburtstag des Kindes. Eine Verlängerung ist nur unter Berücksichtigung kindbezogener Gründe möglich, unter Umständen bei früherem längeren Zusammenleben auch aus elternbezogenen Gründen zurück Menü weiter
6 - Voraussetzungen für eine effektive Umsetzung von Unterhalt • Alle Aufgaben, die zur Klärung von Unterhaltsansprüchen gehören, sind in der Unterhaltsstelle gebündelt. In den Leistungsstellen findet lediglich eine rudimentäre Vorprüfung anhand einer Checkliste statt (siehe Beispiel Folie 14) • Die Arbeitsgemeinschaft oder die Optionskommune fasst ihre Außenstellen (Geschäftsstellen) in Bezug auf Unterhalt in einem gemeinsamen Team zusammen. • Alle Tätigkeiten in Bezug auf Unterhalt werden in separaten Unterhaltsbeiakten dokumentiert. Die Leistungsakte führt auf dem Aktendeckel lediglich einen Verweis auf eine Unterhaltsbeiakte. • Die Unterhaltsstelle sollte eine hochwertige technische Ausrüstung nutzen, um Unterhaltsansprüche zu verfolgen, beispielsweise die Datenbank Unterhalt von MWPKomSoft (vgl. Empfehlung aus der GA 50/2009) und entsprechende Zusatztools. • Die Mitarbeiter der Unterhaltsstellen werden zur Technik und auch zu Unterhaltsfragen regelmäßig geschult. zurück Menü weiter
7 - Kommunikation mit Ihrer Unterhaltsstelle • Die Anlage UH zum Antragsbogen zeigt deutlich die jeweiligen Kategorien auf: • getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner bzw. Geschiedene • Unterhalt bei Schwangerschaft/Betreuung eines nichtehelichen Kindes • Personen unter 25 Jahren mit Vater und/oder Mutter außerhalb der Bedarfsgemeinschaft • Personen zwischen 15 und 25 Jahren • Bitte achten Sie auf ein korrektes Ausfüllen dieser Anlage, sofern eine Kategorie zutrifft. • Ist die Anlage UH nicht korrekt ausgefüllt oder fehlen beweisende Unterlagen oder Erklärungen, liegt eine wesentliche Voraussetzung zur Bewilligung des Antrages auf Leistungen nicht vor. • Zur Klärung des Unterhaltsanspruches bei getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten benötigt die Unterhaltsstelle zusätzliche Infos. Es wird empfohlen dazu den beiliegenden Fragebogen gleich bei Antragstellung in diesen Fällen zusätzlich mit auszugeben. zurück Menü weiter
7 - Kommunikation • Sie stellen fest, dass ein Unterhaltsanspruch in Frage kommen könnte: • Dann füllen Sie das Formular „Einleitung Unterhaltsprüfung“ aus • Notieren Sie Angaben zum Berechtigten und die BG-Nummer • Wählen Sie den entsprechenden Unterhaltsanspruch aus • Bitte achten Sie dabei darauf, dass Angaben zum Pflichtigen wie Name, Geburtsdatum und letzte bekannte Anschrift angegeben sind. • Denken Sie daran, dass die Anlage UH vollständig ausgefüllt sein muss! • Senden Sie das Formular der Unterhaltsstelle so schnell wie möglich zusammen mit dem Vorgang nach Antragsaufnahme zu. • Sofern Sie zum Schluss kommen, dass ein Unterhaltsanspruch nicht verfolgbar ist, dokumentieren Sie das bitte in Ihrem Vorgang zurück Menü weiter
7 - Kommunikation • Ihr Leistungsvorgang wird entsprechend gekennzeichnet, dass eine Unterhaltsbeiakte existiert. • Sofern in der Leistungsstelle unterhaltsrelevante Tatsachen bekannt werden, sind diese schnellstmöglich der Unterhaltsstelle bekannt zu geben. • Ggf. benötigt die Unterhaltsstelle Ihre Mithilfe bei der Einforderung von Mitwirkungspflichten der berechtigten Person. Die Unterhaltsstelle vermerkt dazu entsprechende Hinweise in A2LL und VERBIS. • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie eine Information über das Ergebnis. • Nur sofern Sie entsprechende Aufforderungen der Unterhaltsstelle erhalten, ist zusätzlicher Unterhalt anzurechnen. • Forderungen, die durch die Unterhaltsstelle eingeleitet wurden, werden auch von der Unterhaltsstelle verfolgt. Dazu werden dort entsprechende Buchungskonten eingerichtet. • Wird der Unterhaltsvorgang endgültig abgeschlossen, erfolgt eine Rückgabe der Beiakte zur Leistungsakte. zurück Menü weiter
8 - Fachaufsicht • Zur Umsetzung der Fachaufsicht ist die HEGA 12/2009 / GA 50/2009 heranzuziehen • Entscheidungen zu Unterhaltssachverhalten sind zu begründen und aktenkundig machen. • Dazu gehören auch Sachverhalte, die wegen § 33 Abs. 2 SGB II nicht zu einem Anspruchsübergang auf die Grundsicherungsstellen führen. • Aus der Dokumentation hat sich insbesondere zu ergeben, warum ein möglicher Unterhaltsanspruch nicht weiter geprüft oder verfolgt wurde (anzugeben ist z. B. das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen, die fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, ggf. Wiedervorlagen, etc.). • Die Erreichung des Ziels (Dokumentation 100 %) ist durch ein internes Kontrollsystem (IKS) zu verifizieren. • Ihre Unterhaltsstelle wird den Umfang der dort behandelten Unterhaltsfälle über die Datenbank Unterhalt dokumentieren. Die Auszählung erfolgt dort nach: • Anzahl der Unterhaltsfälle • Zahlungsforderungen aus titulierten Forderungen und dazugehörige Zahlungen • Zahlungsaufforderungen aus nicht titulierten Fällen und dazugehörige Zahlungen zurück Menü weiter
In eigener Sache • MWPKomSoft hilft Ihnen bei der Verfolgung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche • Im Rahmen des Ulla-Programms (Unterhalt leicht und locker angewandt) stehen dazu verschiedene Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung. • Sämtliche Anwendungen sind unter Office Access bzw. Excel lauffähig, so dass dazu keine besondere Programminstallation mit Veränderungen am System erfolgen muss. • Folgende Anwendungen werden angeboten – weitere Infos hier • Die Datenbank Unterhalt • Die Berechnungstools • Leistungsaufstellungen leicht gemacht • Zinsberechung leicht gemacht • Schulungen zur Datenbank Unterhalt sind individuell buchbar, zu allen Anwendungen stehen Videotutorials im Flashformat im Rahmen der Lizenzierung zur Verfügung. ULLA – Ein starkes Stück Unterhalt zurück Menü weiter
Sie haben es geschafft....! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit zurück Menü Ende