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Prüfung: Gesamtergebnis. Bestehen und Nichtbestehen. Prüfungsergebnis. Grundlage: Landesverordnung über die Ausbil-dung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27.08.1997, zuletzt geändert am 19.02.2010, § 23 (3). Bestehen der Prüfung.
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Prüfung: Gesamtergebnis Bestehen und Nichtbestehen
Prüfungsergebnis • Grundlage: Landesverordnung über die Ausbil-dung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27.08.1997, zuletzt geändert am 19.02.2010, § 23 (3)
Bestehen der Prüfung • Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser ist. [§ 23 (3) Satz 1]
Nichtbestehen der Prüfung • Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 19 Abs. 7 [Hausarbeit „ungenü-gend“], des § 20 Abs. 7 [beide Lehrpro-ben „mangelhaft“ oder 1 „ungenügend“] und des § 21 Abs. 5. [eine mündliche Teilprü-fung „ungenügend“].
Nichtbestehen (2) • Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn • die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist, • die Vornote schlechter als „ausreichend“ und die Note für Hausarbeit „mangelhaft“ sind, • die Vornote schlechter als „ausreichend“ oder die Note für die Hausarbeit und eine Lehrprobe „mangelhaft“ sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,
Nichtbestehen (3) • Die Vornote schlechter als „ausreichend“ oder die Note für die Hausarbeit und zwei mündliche Teilprü-fungen oder eine Prüfung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 [bei nur 1 Fach BK oder MU]„mangelhaft“ sind, • Eine Lehrprobe und zwei mündliche Teilprüfungen oder eine Prüfung nach § 21 (…) „mangelhaft“ sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird, • Eine Prüfungsleistung gemäß § 26 Abs. 1 [Ordnungs-verstöße] mit „ungenügend“ bewertet wird.