210 likes | 451 Views
Informationsveranstaltung der Fachgruppe Wien 8. November 2012. Herzlich willkommen!. Inhalte. 3. Führerscheinrichtlinie Änderungen ab 19.01.2013 Juristische Person im Fahrschulbereich Stand der Diskussion. 3. Führerscheinrichtlinie Änderungen ab 19.01.2013. AM A1 A2 A.
E N D
Informationsveranstaltungder Fachgruppe Wien8. November 2012 Herzlich willkommen!
Inhalte • 3. Führerscheinrichtlinie • Änderungen ab 19.01.2013 • Juristische Person im Fahrschulbereich • Stand der Diskussion
AM A1 A2 A Neue zweiradKlassen:
Klasse AM (Moped) • Frist bis 18.01.2013 für Ausweis in der bisherigen Form bis 18.01.2013 • Scheckkartenführerschein – Mehrkosten (€ 60,50)! ab 19.01.2013 • Ausstellung eines „vorläufigen Führerscheines“ durch die Fahrschulen • Nachweis in den Fahrschulen mit Reisepass/Personalausweis, alle weiteren Dokumente Gang zur Behörde • Nach bestandener Prüfung wird vorläufiger Führerschein ausgestellt • Besonderheit bei der Ausgabe des AM-Führerscheines ab 19.01.2013
Klasse A1 • Leichtmotorrad 125er • Prüfungsfahrzeug: • Einspuriges Kraftrad der Klasse A1 ohne Beiwagen • mindestens 120 cm³ • mindestens 90 km/h • Daher: „höherklassiges“ Prüfungsfahrzeug nicht möglich!!
Fahrlehrerausbildung für A1 • NEU: Schulung für Fahrlehrer • eintägiges Seminar (8 Stunden) • Schwerpunkt Risikokompetenz • Risikoverhalten und Kompetenzentwicklung von Jugendlichen • Risikokompetenzmodell: • Wahrnehmen – Beurteilen – Entscheiden
Klasse A2 • Leichtmotorrad, A(V) bisher wird zu A2 • Prüfungsfahrzeug: • Einspuriges Kraftrad ohne Beiwagen • mindestens 395 cm³, • mindestens 25 kW (34 PS)
Klasse A • „offenes“ Motorrad, A >> A • Prüfungsfahrzeug: • Einspuriges Kraftrad ohne Beiwagen • mindestens 595 cm³ • mindestens 40 kW (55 PS)
Code 96 • Zugfahrzeuge der Klasse B mit schweren Anhängern • Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen: bis 4.250 kg • Sieben Unterrichtseinheiten Ausbildung • Drei UE Theorie – Theorielehrer für B genügt • Vier UE Praxis – Fahrlehrer für B genügt Schulfahrzeuge wie für BE • Gesamte Ausbildung wird für Klasse BE angerechnet
Juristische Personen im Fahrschulbereich –Stand der Diskussion!
Vorgaben des BMVIT Fahrschulen sollen nicht nur von natürlichen, sondern auch von juristischen Personen betrieben werden können Die wirtschaftliche Führung soll getrennt von der fachlichen erfolgen können Bis Ende 2012 Vorlage eines begutachtungsfähigen Vorschlages an das Kabinett
Stand der Verhandlungen • Installation einer Arbeitsgruppe im BMVIT: • BMVIT (Kast) • WKO • AK & ÖGB • KFV • ÖAMTC, ARBÖ • 3 Arbeitsgruppentermine bislang • Weitere Vorgangsweise • Kast wird einen ersten formulierten Entwurf vorlegen (Zeithorizont ca. Mitte Dezember) • Zeitgerechter Abschluss bis Ende 2012 wahrscheinlich • Beschlussfassung im Parlament offen
Eckpunkte • Einzelunternehmer (wie bisher) oder juristische Personen können Fahrschulbewilligungen erhalten • Trennung zwischen wirtschaftlicher Verantwortung und Ausbildungsverantwortung möglich, aber nicht zwingend: • Wirtschaftlicher Geschäftsführer • Ausbildungsleiter • Wahrscheinlichste Form bei juristischen Personen: • GmbH
Eckpunkte • KEINE Beschränkung der einzelnen Fahrschule auf ein Bundesland – mehrere Bewilligungen sind möglich • Beachte: ein Ausbildungsverantwortlicher = maximal zwei Fahrschulbewilligungen! • Beachte: räumliche Nähe der Fahrschulstandorte zum Wohnsitz des Ausbildungsverantwortlichen notwendig! • KEINE Außenkurse mehr! • Jeder Fahrschulstandort benötigt dieselben sachlichen und räumlichen Voraussetzungen: • Räume, Übungsplatz • Personal • Schulfahrzeuge, etc.
Eckpunkte • Wirtschaftliche Erfordernisse: • Haftkapital von € 50.000.- je Standort • Damit können bis zu 5 Kraftwagen betrieben werden • Für jeweils weitere 5 Kraftwagen kommen € 25.000 dazu • Verantwortlich für die Gebarung ist ausschließlich der Einzelunternehmer oder Geschäftsführer der GmbH • Für diese gelten die üblichen Anforderungen des Wirtschaftsrechts
Eckpunkte • Sachliche Erfordernisse: • Räume, Ausstattung, Übungsplätze und Personal in etwa wie bisher • geringfügige Adaptierungen möglich • Für jeden Standort gleich!
Eckpunkte • Anforderungen an den Ausbildungsleiter: • Entspricht in etwa dem bisherigen Fahrschulleiter • Kast möchte die Voraussetzungen wie sie jetzt im § 109 KFG stehen möglichst wenig ändern! Daher: • FSL mit Praxis (neues Modell?) und • KFZ-technischer Bildung (zumindest HTL oder KFZ-Techniker???) und • Schulung in • Pädagogik / Didaktik / Psychologie und • Rechtsfragen (Konsumentenrecht, etc.) und • kaufmännischem Grundwissen • Diese Schulungen können auch in Kursform absolviert werden
Stellung des Ausbildungsleiters • Eine Fahrschule benötigt immer einen Ausbildungsleiter • Das können (beim vorliegen der Voraussetzungen) sein: • Inhaber des Einzelunternehmens • Angestellte des Einzelunternehmers • kaufmännische Geschäftsführer der GmbH • Angestellte der GmbH („gewerberechtliche Geschäftsführer“)
Stellung des Ausbildungsleiters • Eine Fahrschule benötigt immer einen Ausbildungsleiter • Mit einem Ausbildungsleiter können maximal zwei Fahrschulbewilligungen (= Standorte) betrieben werden • Diese zwei Standorte müssen in einer solchen Entfernung zum Wohnsitz (?) des Ausbildungsleiter liegen, dass er den Ausbildungsbetrieb korrekt leiten und überwachen kann (Analogie zum Gewerberecht) • Eine Fahrschule kann auch mehrere Ausbildungsleiter haben! • Dann sind im Rahmen einer Firma mehrere Standorte möglich
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!