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Versicherungspflicht bei Studenten. Keine Familienversicherung (§ 5 Abs. 7 SGB V) Keine Überschreitung des vierzehnten Fachsemesters oder des 30. Lebensjahres
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Versicherungspflicht bei Studenten • Keine Familienversicherung (§ 5 Abs. 7 SGB V) • Keine Überschreitung des vierzehnten Fachsemesters oder des 30. Lebensjahres • Verlängerung über diese Fristen hinaus, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen (BSGE 71, 150)