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OR-BT: Hinterlegung

OR-BT: Hinterlegung. 28.3.2012. Hinterlegungs- und Sicherungsverträge. Hinterlegungsvertrag, Art. 472ff. OR: sichere Aufbewahrung von Sachen. Bürgschaftsvertrag, Art. 492ff. OR: Sicherung der Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner durch den Bürgen.

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OR-BT: Hinterlegung

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Presentation Transcript


  1. OR-BT: Hinterlegung 28.3.2012

  2. Hinterlegungs- und Sicherungsverträge • Hinterlegungsvertrag, Art. 472ff. OR: sichere Aufbewahrung von Sachen. • Bürgschaftsvertrag, Art. 492ff. OR: Sicherung der Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner durch den Bürgen. • Versicherungsvertrag (VVG)  hier nicht behandelt.

  3. Rechtsquellen: • Art. 472ff. OR • Verrechnungsverbot, Art. 125 Ziff. 1 OR • Aufbewahrung durch Lagerhalter, Art. 483 Abs. 1 OR  Kommission • Hinterlegung von Wertpapieren, Art. 973a Abs. 1 OR • Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 • Bundesgesetz über Bucheffekten vom 3. Oktober 2008

  4. Typenbeschreibung: • allgemeine, gewöhnliche Hinterlegung: - Anvertrauen einer beweglichen Sache - Verpflichtung des Aufbewahrers, die Sache zu übernehmen und an einem sicheren Ort aufzubewahren - Verpflichtung des Aufbewahrers zur Rückgabe der hinterlegten Sache - entgeltlich oder unentgeltlich, Art. 472 Abs. 2 OR • zwei Spielarten: - depositumregulare= der Hinterleger bleibt Eigentümer - depositumirregulare= der Aufbewahrer erwirbt Eigentum an der vertretbaren Sache; Rückerstattung von Sachen gleicher Art und Güte, vgl. Art. 481 OR

  5. Besondere Arten der Hinterlegung • Lagergeschäft, Art. 482-486 OR • Sammelverwahrung, Art. 484 und Art. 973a OR • Beherbergung durch Gastwirte, Art. 487-489 OR • Sequestration, Art. 480 OR • Sicherungshinterlegung = Sache wird zur Sicherung einer Schuld bei einem Dritten hinterlegt; bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung muss der Aufbewahrer die Sache dem Gläubiger zur Verwertung herausgeben

  6. Abgrenzung von anderen Vertragstypen: • von der Miete, Art. 258ff. OR: Vermieter verspricht nur Gebrauchsüberlassung, während Hinterlegung die Aufbewahrung und Rückgabe der Sache sicherstellen soll. • Von der Gebrauchsleihe, Art. 305ff. OR: Gebrauchsüberlassung statt Verwahrung • Vom Darlehen, Art. 312ff. OR: Gebrauchsüberlassung (an der vertretbaren Sache/am Geld) statt Verwahrung

  7. Entstehung des Vertrags: • Austausch von Willenserklärungen, Art. 1 OR • Essentialianegotii: - Bezeichnung der zu übergebenden Sache - Aufbewahrungspflicht - (evtl. Vergütung) • Keine Formerfordernis

  8. Pflichten des Aufbewahrers, Art. 472 Abs. 1 OR • Verbot, die hinterlegte Sache zu gebrauchen, Art. 474 Abs. 1 OR • Verbot, die hinterlegte Sache mit anderen Gütern gleicher Art zu vermischen, Art. 484 Abs. 1 OR • Verpflichtung, dem Hinterleger die Besichtigung der hinterlegten Sache sowie notwendige Erhaltungsmassnahmen zu gestatten, Art. 483 Abs. 3 OR • Verpflichtung, schadenabwendende Massnahmen zu treffen und bei Gefahr den Hinterleger zu benachrichtigen, Art. 479 Abs. 1 und 2 OR • str. ob (generell) Verpflichtung zur Versicherung der hinterlegten Sache besteht

  9. Rückgabepflicht des Aufbewahrers, Art. 475ff. OR • Hinterleger kann jederzeit kündigen, Art. 475 Abs. 1 OR • Vindikation nach Art. 641 Abs. 2 ZGB bleibt unverjährbar erhalten, Art. 475 Abs. 1 OR (nicht beim depositumirregulare, Art. 481 OR) • Herausgabe der Sache dort, wo sie aufbewahrt werden soll, Art. 477 OR (Holschuld) • Rückgabepflicht entfällt: - Ausstellung von Wertpapieren nach Art. 486 Abs. 2 OR - Begründung eines unentziehbaren Herausgabeanspruchs eines Dritten mittels echtem Vertrag zugunsten Dritter

  10. Haftung des Aufbewahrers • Schäden oder Verlust der aufbewahrten Sache (= Unmöglichkeit der Rückgabe), Art. 97ff. OR (bei unentgeltlicher Hinterlegung: Art. 99 OR) • Gebrauch der hinterlegten Sache ohne Gestattung (Art. 474 Abs. 1 OR) - Verpflichtung zur Vergütung - Zufallshaftung • Solidarhaftung mehrerer Aufbewahrer, Art. 478 OR

  11. Pflichten des Hinterlegers • Erstattung von notwendigen Auslagen des Aufbewahrers, Art. 473 Abs. 1 OR • Erstattung von nützlichen Auslagen nur nach Art. 422 Abs. 1 OR (Ausnahme) • Vergütung, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder nach den Umständen zu erwarten ist, Art. 472 Abs. 2 OR • Schadenersatz für Schäden, die dem Aufbewahrer durch die Hinterlegung verursacht werden, Art. 473 Abs. 2 OR • Retentionsrecht des Aufbewahrers zur Sicherung seiner Forderungen, Art. 895ff. ZGB (vgl. auch Art. 485 Abs. 3 OR)

  12. Vertragsbeendigung: • Jederzeitiges Kündigungsrecht des Hinterlegers, Art. 475 Abs. 1 OR • Aufbewahrer: - unbefristete Hinterlegung: jederzeitiges Rückgaberecht des Aufbewahrers, Art. 476 Abs. 2 OR - befristete Hinterlegung: Rückgabe bei unvorhergesehenden Umständen, die ihn ausserstand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachteil aufzubewahren, Art. 476 Abs. 1 OR - für den Lagerhalter: keine Rückgabe nach Art. 476 Abs. 1 OR, vgl. Art. 486 Abs. 1 OR

  13. Depositum irregulare • Hinterlegung vertretbarer Sachen, Art. 481 Abs. 3 OR • Eigentumsübergang auf den Aufbewahrer, Art. 481 Abs. 1 OR  Gefahrübergang - kein Anspruch des Hinterlegers auf sichere Verwahrung - kein Anspruch des Hinterlegers auf Obhutsmassnahmen -Aufbewahrer darf Sache nutzen und über sie verfügen, Art. 481 Abs. 3 OR

  14. Lagergeschäft, • Lagerhalter = kaufmännischer Aufbewahrer • Entgeltliche Aufbewahrung, Art. 485 Abs. 1 OR • Sonderregeln: - Lagerhalter darf bei Einwilligung des Hinterlegers vertretbare Güter mit anderen vermengen, Art. 484 Abs. 1 OR - Haftung des Lagerhalters nach den Regeln über die Kommission, Art. 425ff. OR - beschränkte Rückgabemöglichkeit, Art. 486 Abs. 1 OR - Ausstellung von Warenpapieren auf Herausgabe der gelagerten Güter, Art. 482 und Art. 486 OR.

  15. Rechtsstellung der Gast- und Stallwirte • historisches Relikt: Misstrauen gegenüber Berufsgruppe; heute Schutzbedürfnis der Reisenden • Gastwirt = wer Fremde zur Beherbergung aufnimmt (Gastaufnahmevertrag) • Stallwirt = wer Tiere und Wagen und die dazu gehörigen Sachen aufbewahrt • Verschärfte Haftung für die eingebrachten Sachen, Art. 487 und Art. 490 OR: • Anknüpfung an den Beherbergungsvertrag, aber auch bei Nichtigkeit des Vertrages (gesetzliche Haftung) • Kausalhaftung für Betrag bis 1000 CHF • Zwingende Natur der Haftung, Art. 489 Abs. 2 OR • Erlöschen der Ansprüche, wenn nicht sofortige Anzeige, Art. 489 Abs. 1 OR • Sonderregeln für Kostbarkeiten, Art. 488 OR

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