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Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung. Bedrohung oder Unterstützung für das Gesundheitspersonal?. MICHAEL PRUNBAUER / November 2007. Selbstbestimmung. Salus versus voluntas. Wertevorstellung des Behandlers. Wertevorstellung des Patienten.

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Die Patientenverfügung

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Presentation Transcript


  1. Die Patientenverfügung Bedrohung oderUnterstützung für das Gesundheitspersonal? MICHAEL PRUNBAUER / November 2007

  2. Selbstbestimmung Salus versus voluntas Wertevorstellung des Behandlers Wertevorstellung des Patienten „Die Legitimation ärztlichen Handelns kommt nur vom Patienten und nicht von der Krankheit !!!“

  3. Legitimation • Rechtliche Situation:Jede medizinische Behandlung bedarf der Zustimmung des Patienten!§ 110 StGB • Ausnahme: Die Zustimmung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden (Gefahr im Verzug)

  4. Einsichts- und Urteilsfähigkeit Die Fähigkeit, den Grund und die Bedeutung einer Behandlung einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen. Geschäftsfähigkeit

  5. Konsequenzen Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben: • Aufklärung, Information • Entscheidung ist zu akzeptieren • der Patienten selbst entscheidet!!!! Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht gegeben: • Gefahr im Verzug? • Behandlung • Patientenverfügung • Sachwalter (Pflegschaftsgericht?) • Vorsorgevollmacht • Mutmaßlicher Patientenwille • Im Zweifelsfall: Entscheidung pro vita!

  6. Das neue Patienten-Verfügungsgesetz Wie kann eine wirksame Patientenverfügung erstellt werden?

  7. Patientenverfügung Patientenverfügung Testament Erwartungen: • Klarheit für Helfer • Fokus auf Vorsorge und Eigenverantwortung der Patienten • Stärkt das Vertrauen • Übertragungsmittel für Informationen • Transportmittel für Patientenwillen • Kommunikationsbrücke

  8. Warum ein neues Gesetz? • Rechtliche Existenz von PV unbestritten. • Wesentliche Fragen sind aber offen geblieben! • Formerfordernisse • Einbindung ärztlicher Kompetenz • Gültigkeitszeitraum • Verbindlichkeit/Orientierungshilfe • weite Bereiche waren offen für rechtliche Interpretationen • rechtliche Grauzone Überforderung der Beteiligten Unsicherheit!

  9. PatVG Grundsätzliches • Willenserklärung des Patienten, der bestimmte medizinische Behandlungen ablehnt. • Patientenanwaltschaft, Notar, Rechtsanwalt. • Man muss nicht bereits erkrankt sein. • Nicht möglich, wenn verbotene medizinische Maßnahmen verlangt werden. • Widerruf jederzeit (auch formlos) möglich.

  10. Patientenverfügung Zwei Grundformen von Patientenverfügung • verbindliche PV • beachtliche PV höhereFormerfordernisse Kein Interpretations-spielraum für den Arzt keineFormerfordernisse Interpretations-spielraum für den Arzt

  11. Verbindliche PV Rechtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit • ärztliche Beratung und Information(Abschätzung der Folgen!) • konkrete Beschreibung der med. Behandlungen, die abgelehnt werden • Wünsche der Patienten? • medizinisch indiziert • tatsächlich möglich • rechtlich erlaubt

  12. Verbindliche PV Schriftlichkeit • unter Angabe des Datums, • vor Patientenvertreter (Patienten-anwalt), Notar oder Rechtsanwalt errichtet wurde und • Belehrung über Folgen sowie Möglichkeit des Widerrufes.

  13. Patientenverfügung Erneuerung • spätestens nach fünf Jahren zu erneuern • Einhaltung der Formerfordernisse • ärztliche Aufklärung

  14. Beachtliche PV • Auch, wenn nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllt werden, ist sie dennoch für Ermittlung des Willens beachtlich. • Je mehr der Voraussetzungen erfüllt werden, desto beachtlicher: • Empfehlung • Schriftlichkeit/Formular • ärztliche Beratung/Information

  15. Weitere Fragen • Nachforschungspflicht? • Medizinische Notfälle? • Evidenthaltung? • Hinweiskarte • Register • e-card

  16. Vorsorgevollmacht? • Patient bestimmt im Voraus, wer an seiner Stelle entscheiden soll • Patientenverfügung: Patient selbst hält fest, welche Behandlungen er/sie nicht will.

  17. Kombination: • Vorsorgevollmacht • Vorsorgebevollmächtigte Person • Patientenverfügung • konkrete medizinische Behandlungen werden abgelehnt Einschränkung des Handlungsspielraums des Vorsorgebevollmächtigten

  18. Aufgaben der Rechtsberufe Belehrung über: • Folgen der Patientenverfügung sowie • die Möglichkeit ihres jederzeitigen Widerrufs.

  19. Aufgaben • Verständliche Formulierung • § 4. In einer verbindlichen PV müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt. • § 2.  Eine PV im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt…. • Anforderungen des Gesetzes entspricht • § 3. Der Patient muss bei Errichtung einer PV einsichts- und urteilsfähig sein. • § 5. …Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und dabei auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt .

  20. Weitere Aufgaben • Überprüfung der Identität • Dokumentation des Vorganges der rechtlichen Überprüfung • Akt wird angelegt • Kopie der Patientenverfügung wird aufbewahrt

  21. Unwirksamkeit von PVAusstiegsszenarien durch (formlosen auch konkludenten) Widerruf des Patienten und wenn die Patientenverfügung: • nicht frei und ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde, • ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder • der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat. „Eine Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie der Patient selbst widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.“ „Eine Patientenverfügung ist letztlich dann nicht wirksam, wenn sie der Patient selbst widerruft oder selbst zu erkennen gegeben hat oder gibt, dass er daran nicht mehr gebunden sein will. Der Patient kann die von ihm getroffene Verfügung jederzeit – formfrei – widerrufen. Dabei ist es – anders als nach allgemeinen Regeln – nicht erforderlich, dass er noch einsichts- und urteilsfähig ist. Der Widerruf kann nicht nur ausdrücklich (schriftlich oder mündlich), sondern auch durch ein schlüssiges Verhalten (d. h. durch Handlungen, die eindeutig als Widerruf anzusehen sind) erklärt werden. Hier ist z.B. an die Vernichtung der Verfügung durch deren Zerreißen zu denken.

  22. Der Weg zur Erstellung einer verbindlichen PV Patientenanwaltschaft Erstkontakt Mündl. Beratung Übermittlung Unterlagen Hausarzt Ärztliche Beratung Patientenanwaltschaft Erstüberprüfung Neuformulierung Änderungen Patientenanwaltschaft rechtl. Beurkundung Rechtliche Abschlusskontrolle

  23. Was zeigt die Praxis? • Negatives Feedback zu Kosten • Was soll (darf) die Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes kosten? • einige (viele?) Ärzte f. Allgemeinmedizin verrechnen nichts • Unterstützungsmöglichkeiten der PA unterschiedlich • Informationsbedarf sehr groß • bei Gesundheitspersonal und Patienten • einige PV konnten nicht „beurkundet“ werden

  24. Erste Erfahrungen 62 % Frauen, 38% Männer

  25. Motive:

  26. Hilfsmittel/Unterstützung Arbeitsmappe • Formular • empfohlen von Ministerien, ARGE PA, Hospiz, Caritas, Notariatskammer, Rechtsanwaltskammer,Ö Ärztekammer… • Ratgeber • Erklärungen, Fragen-Antworten • Arbeitsbehelf • Formulierungshilfen, Textbausteine • Hinweiskarte • Patientenverfügungs-Gesetz

  27. Formular Kostenlose Anforderung:NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft(027 42) 9005 - 15575post.ppa@noel.gv.at

  28. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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