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Römische Rechtsgeschichte, 07.11.2013

Römische Rechtsgeschichte, 07.11.2013. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. ( Oxon .). § 4: Die römische Frühzeit Die Anfänge des Rechts Vorüberlegungen: Was heißt „Recht“ und was macht es aus? Regeln Verhaltensordnung (schriftliche) Gesetze Gemeinschaft (Staat) Sanktionen Gewalt/Strafe

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Römische Rechtsgeschichte, 07.11.2013

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  1. Römische Rechtsgeschichte, 07.11.2013 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

  2. § 4: Die römische Frühzeit • DieAnfängedesRechts Vorüberlegungen: Was heißt „Recht“ und was macht es aus? • Regeln • Verhaltensordnung • (schriftliche) Gesetze • Gemeinschaft (Staat) • Sanktionen • Gewalt/Strafe Wogegen ist das Recht abzugrenzen? • Moral • Göttliches Recht/Naturrecht/Gerechtigkeit

  3. Die Entstehung der Rechtsordnung: mosund ius • Eine einheitliche soziale Urnorm? • Jedenfalls frühzeitig schon Trennung zwischen mos(Sitte) und ius • mosmaiorum, die Sitte der Ahnen, blieb stets bedeutsam als verbindliches Herkommen, als geheiligter Brauch • Später in der Republik achtete der Zensor auf Einhaltung der mores. • In allen überlieferten Quellen existiert ius bereits als eigenständige Verhaltensordnung, deren Einhaltung durch spezielle Rituale und Prozeduren gesichert wird.

  4. 2. Säkulare und göttliche Ordnung: iusund fas • ius war möglicherweise ursprünglich ein sakraler Begriff: ius estohieß vielleicht, daß ein bestimmtes Verhalten sakral unbedenklich war. • Schon früh muss sich der Begriff des ius aber säkularisiert haben. • iusheißt auch das Gericht bzw. die Gerichtsstätte. • fas ist die Erlaubtheit eines Verhaltens vor den Göttern, nefasdie Verletzung eines göttlichen Tabus. • Ein Sachverhalt konnte sowohl nach ius als auch nach fas beurteilt werden. • Auch das Recht behielt Verbindungen zur sakralen Ordnung, es gab bspw. nur bestimmte, sakral unbedenkliche Gerichtstage (dies fasti).

  5. 3. Die Rechtsquellen • Zunächst ist das Herkommen (mosmaiorum) einzige Rechtsquelle. • lex (von legere, λέγειν = lesen) bezeichnet erst nur die verbindliche Entscheidung in einem Einzelfall oder den Ritus. • Sagenumwobene legesregiaebezogen sich jedenfalls nur auf den Sakralbereich. • Die frühen leges waren nicht verschriftlicht. • Erstes tradiertes schriftliches und säkulares Gesetzgebungswerk sind die sogenannten XII-Tafeln.

  6. II. Die Zwölf Tafeln • Die Entstehungsgeschichte • Die römische Version des Historikers Livius • 451 v. Chr. Streit zwischen Plebejern und Patriziern • Gesandtschaft nach Athen zwecks Information. • Einsetzung von zehn Männern zur Gesetzgebung (decemvirilegibusscribundis), die unter Appius Claudius, zehn Tafeln ausgearbeitet hätten. • Eine zweite Kommission von Zehnmännern hätte zwei weitere ungerechte Tafeln hinzugefügt und eine tyrannische Herrschaft ausgeübt. • Sie seien vertrieben worden, nachdem Appius Claudius versucht habe, sich als Richter durch Rechtsbeugung die Jungfrau Verginia zuzusprechen.

  7. Von der h.M. akzeptierter historischer Kern • Gesetzgebung durch eine außerordentliche dezemvirale Magistratur. • Weitgehende Kodifikation überkommener Inhalte. • Übernahme von Inhalten aus benachbarten griechischen und italischen Stadtrechten. • Sicheres Wissen • Kein uns bekannter Römer hat die XII-Tafeln je gesehen. • Erste schriftliche Fassung von SextusAeliusPaetus Cato um 200 v. Chr. • Überlieferte Inhalte passen zwar auf eine bäuerliche Gesellschaft, stammen aber sicher teilweise frühestens aus dem 4. Jh. v. Chr.

  8. 2. Die Überlieferung • Die ursprünglichen Tafeln sollen im Galliersturm 387 v. Chr. verloren gegangen sein. • Schätzungsweise ein Drittel durch Zitate überliefert. • Für Livius waren die XII-Tafeln fonsomnispubliciprivatiqueiuris. • Für die Römer waren die XII-Tafeln die einzige Kodifikation ihres Rechts, die auch nie aufgehoben wurde. • Erwähnt und besprochen werden die XII-Tafeln bei Schriftstellern und Antiquaren, zudem gab es juristische Kommentare (Labeo und Gaius).

  9. Cicero zu den Zwölftafeln: „Mögen auch alle murren, ich will sagen, was ich denke: beim Herkules, die Büchersammlungen aller Philosophen scheint mir das einzige Büchlein der Zwölftafeln, wenn man auf die Quellen und die Hauptplätze der Gesetze sieht, an Gewicht des Ansehens und an Reichhaltigkeit des Nutzens zu überragen.“ (De oratore, I.44) „Weitere Vorschriften der Zwölftafeln, beinahe Übersetzungen von Solons Gesetzen, zielten darauf ab, den Ausgaben und den Aufwand bei Beerdigungen zu verringern. „Hoc plus ne facito. Rogumascea ne polito“. Du weißt, was folgt. Denn wir lernten einst als Jungen die Zwölftafeln als einen kanonischen Text, die heute schon niemand mehr lernt.“ (De legibus, II.23)

  10. 3. Aufbau und Inhalt • Der ursprüngliche Aufbau ist unbekannt. • Bisherige Rekonstruktionen beruhen auf Spekulationen. • Das Strafrecht der Zwölf Tafeln • Archaische Vorstellungen in magischen Vergehen (Bsp. quimalumcarmenincantassit…) • Moderne Tendenzen in Anerkennung von fahrlässigem Handeln („Si telummanufugitmagisquamiecit, ariessubicitur“ – Wenn eine Waffe mehr aus der Hand floh als daß er sie warf, wird ein Bock gestellt.) • Richterbestechung wurde mit dem Tod bedroht.

  11. Regelung des furtum (Diebstahls) lässt Tötung des bei frischer Tat ertappten Täters zu. • Regelung der Körperverletzung beispielhaft für den privatrechtlichen Charakter weiter Teile des Strafrechts der XII-Tafeln. RekonstruktiondeslateinischenTexts: I.13: si membrumrupit, nicumeopacit, talioesto. I.14: man{i}<u>f{e}st<ive si> osfregit libero, CCC, si servo, CL [poenae sunto]. I.15: si iniuriam alteri faxsit, vigintiquinquepoenae sunto. 

  12. I.13: Wenn er ein Glied versehrt hat und sich nicht mit ihm vergleicht, soll Talion geschehen. I.14: Wenn er mit der Hand oder einem Stock einem Freien einen Knochen gebrochen hat, soll eine Strafe von 300, wenn einem Sklaven, 150 sein. I.15: Wenn er einem anderen iniuria zufügt, sei eine Strafe von 25. Rekonstruktion und Übersetzung nach Flach (Hg.), Das Zwölftafelgesetz, 2004, S. 52.

  13. b. Das Privatrecht der Zwölf Tafeln • Zivilprozessrecht • Prozessrechtliche Vorschriften nehmen einen großen Teil der XII-Tafeln ein. • Das ganze Verfahren war durch die Handlungen (Legisaktionen) der Parteien geprägt, die vom Gerichtsherrn nur beaufsichtigt wurden. Beispiel: Die Ladung des Beklagten durch den Kläger I.1. Wenn er vor Gericht lädt, soll er gehen. Wenn er nicht geht, soll er sich nach einem Zeugen umsehen. Alsdann soll er ihn nehmen. 2. Wenn er Ausflüchte macht oder fliehen will, soll er Hand anlegen. 3. Ist Krankheit oder Alter der Grund für die Weigerung, soll er ihm ein Lasttier stellen. Wenn er nicht will, braucht er ihm keinen Wagen zu stellen.

  14. Erbrecht und Bestattung • Die Sorge um das Erbe war bedeutsam, da ein Nachleben nach dem Tod nur durch die Erben gesichert werden konnte. • Die XII-Tafeln erkennen eine Testierfreiheit an und regeln zudem ein „gesetzliches“ Erbrecht. • Die Art und der Aufwand bei Bestattungen wird detailliert geregelt: „Die Frauen sollen die Wangen nicht zerkratzen und beim Leichenbegräbnis keine Totenklage halten“ „… und er soll kein Gold beigeben. Auch wenn jemandem Zähne mit Gold befestigt sind. Läßt man ihn aber mit diesem begraben oder verbrennen, soll dies ohne Nachteil sein.“

  15. iii. Familienrecht • Auch das Familienrecht nahm relativ breiten Raum ein, wird aber nicht systematisch geregelt. • Es gibt eine Regelung der Scheidung und der Stellung der Frauen. • Ein ursprünglich (in den ungerechten zwei Tafeln) vorgesehenes Eheverbot zwischen Patriziern und Plebejern wird nach kurzer Zeit aufgehoben. • Die Tötung missgestalteter Kinder ist zulässig. • „Si paterfiliumtervenumduit, filius a patreliberesto“ – Wenn ein Vater den Sohn dreimal verkauft, soll der Sohn vom Vater frei sein.

  16. Vertrags- Sachen und Nachbarrecht • Hintergrund ist eine bäuerliche Gesellschaft. • Das Vertragsrecht ist nur rudimentär geregelt. • Innerhalb der (wenigen) anerkannten Verträge herrscht Vertragsfreiheit. „Wenn er eine Darlehensverpflichtung und ein Kaufge-schäft vornimmt, so soll das rechtens sein, was er mündlich bedungen hat.“ • Sachen- und Nachbarrecht regeln die Verhält-nisse an einander grenzender Grundstücke. Dig. 43.27.2 (Pomponius 34 ad sab.)„Wenn ein Baum vom Grundstück des Nachbarn her infolge des Windes in deinen Grundstücksraum gedrückt wird, kannst du nach dem XII-Tafelgesetz mit Recht Klage auf Entfernung desselben erheben.“

  17. Literaturhinweise: • Flach, Das Zwölftafelgesetz, 2004 • Fögen, Römische Rechtsgeschichten, 2002, S. 61ff. • Hagemann, Iniuria – Von den XII-Tafeln bis zur Justinianischen Kodifikation, 1998, 1. Kapitel: Die Zeit der XII-Tafeln • Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, § 2 • Waldstein/Rainer, Römische Rechtsgeschichte, §§ 9 ff. • Wieacker, Römische Rechtsgeschichte, Bd. I, §§ 13 ff.

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