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Ökostromgesetz, Herkunftsnachweise, Datenbank und Labelling Harald Proidl, E-Control Austria Leiter Ökoenergie und Energieeffizienz Modul 5, 15. Juni 2012. Inhalt. Vorstellung E-Control Stromkennzeichnung allgemein die gesetzlichen Grundlagen die Stromkennzeichnung in der Praxis
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Ökostromgesetz, Herkunftsnachweise, Datenbank und Labelling Harald Proidl, E-Control Austria Leiter Ökoenergie und Energieeffizienz Modul 5, 15. Juni 2012
Inhalt • Vorstellung E-Control • Stromkennzeichnung allgemein • die gesetzlichen Grundlagen • die Stromkennzeichnung in der Praxis • die Datenbank
Die Stromkennzeichnung… …oder wie wir versuchen dem Strom ein Mascherl zu verpassen • Österreich traditionell sehr „sensibel“ bei der Stromerzeugung – vor allem wenn es um Strom aus Nuklearenergie geht • öffentlicher Fokus: • Atomkraftwerk in Temelin (CZ) • Diskussion um den deutschen Atomausstieg • spätestens seit Fukushima (wieder) häufig die Frage: woher stammt unser Strom? • auf Basis von EU-Rahmenbedingungen haben wir in Österreich (sehr vorbildlich) die Stromkennzeichnung eingeführt • einfach gesagt: jede kWh die in Österreich an Endverbraucher abgegeben wird, muss ein Zertifikat/Nachweis haben, welcher Primärenergieträger dahinter steckt… • …sonst: „Strom unbekannter Herkunft“! • Datenbank bei der E-Control, wo alle relevanten Informationen eingegeben werden müssen und überwacht werden • Zertifikate können gehandelt/gekauft werden – auf Basis von strengen Regeln! Wichtigster Aspekt: keine Doppelzählungen!!!
Österreich ist keine Insel • Österreich ist Teil des europäischen Binnenmarktes für Strom und Gas • Mit der Liberalisierung der Märkte hat sich auch der grenzüberschreitende Austausch von Energie verändert • Der Austausch findet kommerziell und physikalisch statt • Österreich zum Teil auch nur physikalisches „Durchzugsland“
§§ Den Atomstromfilter für die Steckdose gibt es nicht! Ein umfangreiches Regelwerk ist notwendig
Inhalt • Vorstellung E-Control • Stromkennzeichnung allgemein • die gesetzlichen Grundlagen • die Stromkennzeichnung in der Praxis • die Datenbank
Gesetzliche Grundlagen • Europarecht • Artikel 3 Abs. 9 RL 2009/72/EG - Binnenmarktrichtlinie • Artikel 15 RL 2009/28/EG – Erneuerbarenrichtlinie • Artikel 5 RL 2004/8/EG – KWK-Richtlinie • Bundesrecht • §§ 10 und 11 ÖSG 2012 • §§ 72 und 73 ElWOG 2010 • §§ 78 und 79 ElWOG 2010 • Stromkennzeichnungsverordnung • Landesrecht • Ausführungsbestimmungen zu §§ 72 und 73 ElWOG 2010
Die zentralen Elemente des Binnenmarktpaketes 2009/72/EG • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf oder als Anlage zu ihren Rechnungen und in an Endkunden gerichtetem Werbematerial Folgendes angeben: • den Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im vorangegangenen Jahrverwendet hat, und zwar verständlich und in einer auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbaren Weise; • zumindest Verweise auf bestehende Informationsquellen, wie Internetseiten, bei denen Informationen über die Umweltauswirkungen — zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Gesamtenergieträgermix des Lieferanten im vorangegangenen Jahr erzeugten Elektrizität — öffentlich zur Verfügung stehen; • Informationen über ihre Rechte im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen.
Die zentralen Elemente der Erneuerbaren-RL 2009/28/EG (1/2) • Herkunft von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität …gemäß objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden • Keine Doppelzählung • Herkunftsnachweis muss binnen zwölf Monaten nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit verwendet werden • Zuständige Stelle zur Überwachung, Ausstellung und Entwertung der Herkunftsnachweise – Stelle muss von Bereichen Produktion, Handel und Versorgung unabhängig sein • Herkunftsnachweise müssen elektronisch ausgestellt, übertragen und entwertet werden – zuverlässig und betrugssicher
Die zentralen Elemente der Erneuerbaren-RL 2009/28/EG (2/2) • Herkunftsnachweise enthalten mindestens folgende Angaben: • Energiequelle • Bezeichnung, Standort, Typ und Kapazität der Anlage • ob Anlage Förderung erhält (mengenbezogen oder Investition) • Datum der Inbetriebnahme • Ausstellungsdatum, Ausstellungsland und eindeutige Kennnummer
Die zentralen Elemente im ElWOG (1/2) • Im wesentlichen die Umsetzung der Anforderungen aus den europäischen Richtlinien • Einige besondere Bestimmungen aus dem § 79 ElWOG: • Als Primärenergieträger zur Kennzeichnung gelten: feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl, Kohle, Nuklearenergie und sonstige • Kennzeichnung auf der Stromrechnung muss für das gesamte vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr erfolgen • Anteile an verschiedenen Primärenergieträger sind als einheitlicher Versorgermix auszuweisen der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers an Endverbraucher berücksichtigt • Sind Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, dann erfolgt eine rechnerische Zuordnung auf Basis des europäischen Mixes (ENTSO) abzüglich des Anteils der Erneuerbaren
Die zentralen Elemente im ElWOG (2/2) • Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen. • Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. • Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder – liegt dieser im Ausland – am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten. • Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 bis 7 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. • Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 8 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Versorgermix gemäß Abs. 3, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.
Das eigentlich Herzstück: die Stromkennzeichnungsverordnung • „Stromkennzeichnung“ nur für Versorgermix • Darstellung hat deutlich, lesbar, in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen • Herkunft des Stroms und Umweltauswirkungen in tabellarischer form – auf der Stromrechnung auch in einem Diagramm • Schriftgröße der Stromkennzeichnung in gleicher Größe wie der Haupttext • Stromkennzeichnung durch quartalsweise Zuordnung • Ausweisung der Energieträger gemäß ElWOG • Ausweisung als „sonstige Ökoenergie“ wenn Anteil < 1 % • Kann kein Nachweis erbracht werden „Strom unbekannter Herkunft“ rechnerische Zuordnung • Prozentuelle Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise • Ausweisung der Umweltauswirkung (kraftwerksspezifisch wenn vorhanden, sonst Durchschnittswerte von E-Control): • CO2 (g/kWh) • Radioaktiver Anteil: mg/kWh • Herkunftsnachweise aus Drittstaat wenn Artikel 15 der RL 2009/28/EG erfüllt und Doppelzählung ausgeschlossen ist (systemtechnische Herausforderung) • Herkunftsnachweis-Registerdatenbank von E-Control betrieben
Anerkennung ausländischer HKN • § 73 ElWOG 2010 und seine Landesausführungsbestimmungen für KWK-HKN • § ÖSG 2012 für alle anderen HKN • § 6 SKV • § 79 Abs. 7 ElWOG 2010 für alle anderen Nachweise • Aktuelle Ergebnisse der AG mit ECA und ÖE
Inhalt • Vorstellung E-Control • Stromkennzeichnung allgemein • die gesetzlichen Grundlagen • die Stromkennzeichnung in der Praxis • die Datenbank
Stromkennzeichnung 2010 • Grundsätzlich die Durchführung der Stromkennzeichnung der Lieferanten zufriedenstellend • bei der letzten Prüfung gab es einige Anmerkungen hinsichtlich: • Ausweisung ENTSO-E-Mix • fehlende Angabe der gesetzlichen Grundlage • fehlender Bezugszeitraum • Angabe der Umweltauswirkungen STROMKENNZEICHNUNG 2011 „in progress“
Stromkennzeichnung 2010 • Kommt im Prinzip von der Börse • wird statistisch auf Basis des gesamteuropäischen Strommixes abgeleitet • Für Österreich ergeben sich daraus rechnerisch knapp 4 % bzw. ~ 2,4 TWh „Atomstrom“
Kontakt Name + 43 1 24 7 24 harald.proidl@e-control.at www.e-control.at