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Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich. Informationsveranstaltung 17 . März 2011. Programm. Berufsbildungsfonds (BBF). Zürcher Stimmvolk beschliesst am 28. September 2008 die Einführung eines kantonalen Berufsbildungsfonds
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Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich Informationsveranstaltung 17. März 2011
Berufsbildungsfonds (BBF) • Zürcher Stimmvolk beschliesst am 28. September 2008 die Einführung eines kantonalen Berufsbildungsfonds • Rechtliche Grundlage: Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz §26 a.-e.Verordnung über den Berufsbildungsfonds • Äufnung BBF: Höchstbetrag von 20 Mio. Franken • Beitragssatz: 1 Promille der Lohnsumme, die für die Festsetzung der Beitragspflicht gemäss EG FamZG massgebend ist. • Vollzugsorgane: • Berufsbildungskommission • Geschäftsstelle der Berufsbildungskommission • Familienausgleichskassen • Inkrafttreten des Berufsbildungsfonds: 1. Januar 2011
Zusammensetzung 2 Vertreter/innen von Arbeitgeberorganisationen2 Vertreter/innen von Arbeitnehmerorganisationen 3 Vertreter/innen von Arbeitgeberorganisationen die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG verfügen 1 Vertreter/in des Bildungsrats1 Vertreter/in der Bildungsdirektion Berufsbildungskommission • Wahlvorschläge: bis 16. Mai 2011 • Wahl der Kommissionsmitglieder erfolgt durch den Regierungsrat und wird vom Kantonsrat genehmigt.
Geschäftsstelle (Mittelschul- und Berufsbildungsamt) • verwaltet den Fonds nach den Vorgaben der Kommission • setzt fest, welche Betriebe befreit sind (gemäss VBBF) • bereitet Entscheide über Gesuche um Leistungsausrichtung vor (z.H. Kommission) • regelt die Zusammenarbeit mit FAK Familienausgleichskassen erheben Beiträge / Inkassowirken bei Vollzugsaufgaben mit Berufsbildungskommission Vollzugsorgane • entscheidet über Verwendung der Fondsmittel • entscheidet über die Befreiung von Betrieben von der Beitragspflicht in Spezialfällen • erstellt Fondsbudgets, Fonds-rechnung und Jahresbericht zuhanden des Regierungsrats • nimmt jährlich zur Höhe des Beitragssatzes Stellung • legt die Entschädigung für die FAK fest • erstellt das Pflichtenheft für die Geschäftsstelle
Von der Beitragspflicht befreit sind Betriebe, • die im Kanton Zürich Lernende mit Lehrvertrag ausbilden • die einem Lehrbetriebsverbund angehören • Betriebe, die einem der 23 Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG unterstellt sind • Kleinbetriebe mit Lohnsumme < Fr. 250‘000.--beträgt ca. 56‘000 bei der SVA Zürich
Befreiung für weitere Betriebe (Spezialfälle) Die Berufsbildungskommission befreit weitere Betriebe von der Beitragspflicht wenn sie, • eine mit dem Betriebsaufwand einer Lehre vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit anbieten (z.B. Praktikumsbetriebe). • einem anderen Branchenfondsunterstellt sind, der vergleichbare Leistungen wie ein Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG erbringt.
Stichtag (Befreiung) 1.1. vom Beitragsjahr(nur für Befreiungskriterien gemäss § 6 Abs. 1 lit. a-c. und Abs. 2 relevant; gilt nicht für Kriterium „Mindestlohnsumme“) Die Befreiung steht zu Beginn des Bemessungsjahres fest. Wer nach dem 1. Januar Lernende ausbildet oder einem Branchenfonds unterstellt wird, gilt für das Beitragsjahr als beitragspflichtig.
23 Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG • Automobil Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) • Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe (OdA AgriAliForm) • Fédération romande des maîtres platrîers-peintres (FRMPP) • Fédération suisse romande des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie (FRM) • IG Musikinstrumentenbauer (IGMIB) – BBF Musikinstrumentenbauer • Interieursuisse • JardinSuisse und der Schweizerische Floristenverband (SFV) • Organisation der Arbeitswelt Wald (OdA Wald) • Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec) • Schweizerische Metall-Union (SMU) • Schweizerischer Baumeisterverband – BBF Bau • Schweizerischer Bootbauer-Verband (SBV)
23 Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG • Schweizerischer Carrosserieverband (VSCI), Fédération des Carrossiers Romands (FCR), Unia und Syna • Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband – BBF Gerüstbau • Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmerverband (SMGV) • Schweizerischer Milchwirtschaftlicher Verein (SMV) • Schweizerischer Verband Dach und Wand – BBF Dach und Wand • Schweizerischer Verein für Kältetechnik – BBF SVK • Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI) • Verband Schweizer Holzbauunternehmungen – BBF Holzbau • Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM) • Viscom, copyprintsuisse, Verband Werbetechnik+Print - BBF Grafische Branche • VZLS-Stiftung Zahntechnik (VZLS) In Vorbereitung/Abklärung: BBF Coiffeur, BBF Soziales, BBF kaufmännische Grundbildung Treuhand und Immobilien
Familienausgleichskassen Arbeitgeber • 116‘000 im Kanton Zürich • 18‘000 Hausdienstler • 98‘000 unterliegen dem Fonds, davon ca. 11‘000 aktive Lehrbetriebe • ca. 10‘000-15‘000 Betriebe leisten Beiträge an einen Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG 65 FAK im Kanton Zürich Der kantonalen FAK (SVA Zürich) sind 99‘000 Arbeitgeberangeschlossen. Zahlen und Fakten
Für Fonds zu berücksichtigen (98‘000 Arbeitgeber) Branchenfonds (10‘000 – 15‘000 Arbeitgeber) < Fr. 250‘000 (56‘000 Arbeitgeber) Lehrbetriebe (11‘000 Arbeitgeber) 116‘000 Arbeitgeber
Verwendung der Fondsmittel Beiträge werden ausgerichtet an • die Aufwendungen von Betrieben und Lernenden für ÜK (in Ergänzung zur SBBK-Pauschale) • an die den Betrieben überbundenen Kosten des Qualifikations-verfahrens (Raummiete und Material) • an die Kosten der Berufsbildnerkurse • Lehrbetriebsverbünde für die Anschubfinanzierung • an Massnahmen zur Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft von Betrieben oder Branchen, sofern sich ergänzende finanzielle Mittel des Berufsbildungsfonds als unerlässlich erweisen • für weitere Massnahmen
Datenaustausch FAK melden - Eintritte/Austritte- Adressmutationen Branchenfondsmelden unterstellte Zürcher Betriebe SVA Zürich führtZentralregister FAKgleichen Daten mit interner DB ab für Beitrags-erhebung ? - gleicht Daten ab- triagiert Daten und meldet den FAK ‚ihre‘ befreiten Betriebe Geschäftsstelleerstellt Liste „befreite Betriebe“
Herausforderung • 88 verschiedene Datenbanken • Datenqualität bestimmt massgebend den administrativen Aufwand Für schlanken Datenaustausch braucht es: - eindeutige Identifikation eines Betriebes (UID-Nr.) - Austausch der Adressen in Form einer Excel-Datei - möglichst einheitliche Spaltenbeschriftung der Datei
Aufgaben Familienausgleichskassen • melden Mutationen/Neuzugänge der SVA Zürich (Zentralregister) • erhalten die bereinigte Liste der befreiten Betriebe von der SVA Zürich (einheitliches Format, ab 2012 eindeutige Identifikation durch UID/ADM-Nr.) > Termin: Ende August • ermitteln die beitragspflichtigen Betriebe (Ausschluss befreite Betriebe und Betriebe mit Lohnsumme unter Fr. 250‘000.--) • erheben die Beiträge bei den Betrieben (FAK entscheidet selber, ob die Erhebung zusammen mit den FAK-Beiträgen oder separat erfolgt) • erlassen Beitragsverfügungen, wenn diese verlangt oder die Beiträge nicht bezahlt werden (unterliegen der Einsprache an die Geschäftsstelle)
Aufgaben Familienausgleichskassen • führen das Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch • überweisen jeweils Ende Jahr die erhobenen Beiträge an den Berufsbildungsfonds • erstatten der Berufsbildungskommission jeweils Ende JahrBericht über die erhobenen Beiträge: Anzahl beitragspflichtige Betriebe Gesamtsumme der zu erhebenden Beiträge (SOLL) Gesamtsumme der effektiv erhobenen Beiträge (IST) Gesamtsumme der Nachfakturierungen aus Vorjahren
GS erstellt Liste „befreite Betriebe“ SVA Zürich bereinigt und triagiert Liste „befreite Betriebe“ FAK ermitteln beitragspflichtigen Betriebe JA 2011 2011 12 1 3 9 Überweisung Beiträge 2011 + Bericht Eingang BBF-Beiträge 2011 bei den FAK / Inkasso Erste Beitragserhebung Stichtag 1.1.2011 2012 12 1
Entschädigung FAK • werden dem Fonds kostendeckend belastet • Initialaufwand (IT-Anpassungen, etc.) > Offertenumfrage • Durchführungskosten (Mitgliederabgleich, Inkasso, Mahnungen, Beitragsüberweisung, Berichterstattung) Entschädigung als Pauschale: - Pauschale für Triage pro befreiten Betrieb, - Pauschale für Beitragserhebung und Inkasso pro beitragspflichtigen Betrieb
Dienstleistungsvertrag MBA-FAK • Zweck: Beitragserhebung BBF und Inkasso (Aufgaben im Anhang) • Dauer: 1. April 2011 - 31. Dezember 2012 (befristet) Folgevertrag unbefristet mit Kündigung jeweils per Ende Jahr (12 monatige Kündigungsfrist) • Änderungen/Ergänzungen in Schriftform und Unterzeichnung durch beide Parteien möglich • Entschädigung:Initialkosten (Offerte), Durchführungskosten in Form von 2 Pauschalenbeträgen (Triage pro Betrieb und Beitragserhebung pro Betrieb) ohne MwSt.jährliche Teuerungsanpassung ab Folgevertrag
Dienstleistungsvertrag MBA-FAK • Rechnungsstellung jeweils per 31. Oktober an die Geschäftsstelle BBF • Zahlungsfrist: 30 Tage ab Rechnungsdatum • Weisungsrecht der Auftraggeberin im Rahmen der VBBF • Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht • Gerichtstand: Zürich
Massgebende Lohnsumme gem. VBBF §5 sowie §6 Abs. 1 lit. d? Massgebend ist ausschliesslich die im Kanton Zürich angerechneten Lohnsumme(gemäss EG FamZG)= Total der Lohnsumme von Hauptsitz und/oder allen Zweigniederlassungen im Kanton ZH
Werden Züricher Filialen ebenfalls befreit, wenn im Hauptsitz oder anderen Filialen Lernende ausgebildet werden? • Generell: Lehrtriebe werden nur befreit, wenn der Standort der Lehre im Kanton Zürich liegt (VBBF § 6 Abs. 1 lit. a) • Massgebend für die Befreiung von Filialen ist die Abrechnungsnummer bei den FAK. • Wenn zentral über eine Abrechnungsnummer abgerechnet wird, gilt der gesamte Betrieb als befreit, auch wenn nicht alle Zürcher Filialen Lernende ausbilden. • Wenn die Abrechnung dezentral über die Filialen erfolgt (mehrere Abrechnungsnr.), werden nur jene Zürcher Filialen befreit, die Lernende ausbilden. gilt auch für ausserkantonaler Hauptsitz mit Niederlassungen im Kanton Zürich sowie Holdings mit Tochtergesellschaften im Kanton Zürich
Ausserkantonale Betriebe mit Niederlassung(en) in Zürich? • Massgebend für die Befreiung von Filialen ist die Abrechnungsnummer der bei den FAK. • Wenn Familienzulagen zentral über eine Abrechnungsnummer abgerechnet werden, gilt der gesamte Betrieb als befreit, auch wenn nicht alle Filialen Lernende ausbilden. • Wenn die Abrechnung der Familienzulagen dezentral über die Filialen erfolgt (mehrere Abrechnungsnr.), werden nur jene Filialen befreit, die Lernende ausbilden.
Firmenschliessung / Konkurs / unterjähriger ausserkantonaler Kassenwechsel • Schliessung/Kassenwechsel vor 31. August: keine Erhebung des BBF-Beitrages • Schliessung/Kassenwechsel nach 31. August: Der Beitrag für den Berufsbildungsfonds wird im ordentlichen Schliessungsverfahren dem Betrieb in Rechnung gestellt. Der Beitrag wird nicht pro Rata berechnet, sondern nach der effektiven FAK-relevanten Lohnsumme im Konkursjahr. Beträgt die Lohnsumme weniger als Fr. 250'000.– oder ist der Betrieb auf der befreiten Liste der SVA Zürich, ist der Betrieb befreit. • Nachfakturierungen:Beträge unter Fr. 30.-- werden nicht verrechnet.
Beitragsüberweisung an den Fonds? Ende Jahr werden von den Familienausgleichskassen jeweils die effektiv einkassierten Beiträge an den Berufsbildungsfonds überwiesen.
Nächste Schritte • Februar/März 2011: • Einrichten der Geschäftsstelle • MBA FAK Einholung Offerten Initialkosten • Information über Inkrafttreten des BBF an Zürcher Betriebe • Testlauf Datentransfer mit SVA Zürich und FAK • Datentransfer Branchenfonds Geschäftsstelle • Datentransfer MBA SVA Zürich • Umfrage Nominierungsvorschläge für Berufsbildungskommission
Nächste Schritte • April - August 2011: • Regelung Entschädigung FAK • Abschluss Dienstleistungsverträge MBA FAK • Wahl Berufsbildungskommission • Datenlieferung SVA Zürich FAK • Konstituierung Berufsbildungskommission • Einrichtung Website BBF • Ab Frühjahr 2012: Beitragserhebung durch die FAK
Geschäftsstelle Berufsbildungsfonds seit 1. Februar 2011 Leiterin: Ruth Köfler (60%-Pensum) Mittelschul- und Berufsbildungsamt ZürichGeschäftsstelle BerufsbildungsfondsFrau Ruth KöflerAusstellungsstrasse 808090 ZürichTel. 043 259 77 70E-Mail: ruth.koefler@mba.zh.ch