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Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung. Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen. Fahrzeug Art der Ladung Sicherungsmittel MENSCH. Zeitaufwand Geldaufwand Kenntnisse über die wichtigsten Grundlagen, wie: .) Gesetzliche Vorschriften
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Revierinspektor Martin MalitsLadungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen
Fahrzeug Art der Ladung Sicherungsmittel MENSCH Zeitaufwand Geldaufwand Kenntnisse über die wichtigsten Grundlagen, wie: .) Gesetzliche Vorschriften .) Physikalische Grundlagen Relevante Faktoren
Gesetzliche Vorschriften • Straßenverkehrsordnung – StVO §§ 61, 20, 58 • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR sowie das Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG • Kraftfahrgesetz – KFG §§ 101, 102 • Kraftfahrgesetz – Durchführungsverordnung KDV - § 59
Kraftfahrgesetz • Einführung der Ladungssicherungsvorschriften mit der 22. KFG Novelle am 13.08.2003 • Feststellung in der Regierungsvorlage zur Novelle, dass die „bisherigen Vorschriften“ zu allgemein waren und kaum behördliches Einschreiten ermöglichten • Verweis in der RV auf die entsprechenden Normen – ABER – keine Übernahme der Normen ins Gesetz
NORMEN • ÖNORM V 5750: Ladungssicherung beim Transport - Methoden • ÖNORM V 5751: Ladungssicherung beim Transport - Hilfsmittel • ÖNORM V 5752: Ladungssicherung beim Transport - Transportmittel • ÖNORM EN 12195-1:Ladungssicherungseinrichtungen Sicherheit Teil 1: Berechnung von Zurrkräften • ÖNORM EN 12195-2:Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen Sicherheit Teil 2: Zurrgurte aus Chemiefasern • ÖNORM EN 12640: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung Mindestanforderungen und Prüfung • ÖNORM EN 12642: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen Aufbauten an Nutzfahrzeugen – Mindestanforderungen (deutsche VDI Richtlinien – VDI 2700 ff)
Kraftfahrgesetz - § 101 Abs 1 lit e • Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist.....nur zulässig, wenn • die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
Kraftfahrgesetz - § 101 Abs 1 lit e • Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.
Kraftfahrgesetz - § 102 Abs 12 lit g • Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung • g) des § 4 Abs 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird.......
KFG - Verantwortlichkeit • Lenker : § 102 Abs 1 KFG • Zulassungsbesitzer: § 103 Abs 1 Z 1 KFG • Anordnungsbefugter Dritter: § 101 Abs 1a KFG
KFG • Weitere Vorschriften über Beladung im § 59 KDV • Weitere Informationen im allgemeinen Durchführungserlass - ADR
...LKW hat Ladegut verloren ... Dipl.-Ing. Wolfgang Glaser AUVA
Herzlich willkommen Ihre Allgemeine UnfallversicherungsanstaltAUVA
Negative Beschleunigung Bremskraft
Kurvenfahrt Fliehkraft
gegen die Fahrtrichtung in Fahrtrichtung 0,5 G quer zur Fahrtrichtung 0,5 G 1 G Kräfte beim Transport G... Gewicht der Ladung
G Sicherung Gewichtskraft der Ladung Bremskraft Reibung Bremskraft Reibung
Danke für Ihre Aufmerksamkeit ! Dipl.-Ing. Wolfgang Glaser Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Hauptstelle Adalbert-Stifter-Straße 65 1200 Wien wolfgang.glaser@auva.at www.auva.at
Haftung des Arbeitgebers abgelöst, Arbeitnehmer hat Leistungssicherheit Leistungen auch bei Selbstverschulden Sachleistungen nicht limitiert Geldleistungen angemessen Abhängigkeitsverhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer Unterschiede: Arbeitsunfall
Konfliktverhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger Privat-Rechtsstreit zwischen Schädiger und Geschädigtem mit ungewissem Ausgang Keine vergleichbaren Leistungen bei Selbstverschulden Sachleistungen limitiert Geldleistungen oft unzureichend Unterschiede: Freizeitunfall
LADUNGSSICHERUNG Fachgruppentagung WKO Wien, 5. Juni 2004 Karl Hochrainer
Vorspannkraft beim Niederzurren Sicherung nach vorne, 80% des Ladungsgewichtes
Vorspannkraft beim Niederzurren Sicherung zur Seite und nach hinten, 50% des Ladungsgewichtes
Seitenwandprüfung bei Baustellenanhänger Mittelsäule Grundgestell Luftsack
Rechtsanwalt Mag. Peter Abmayer Freiheitsplatz 8, 2340 Mödling, Tel: 02236/893161 – 0 www.bkb-partner.at
GESETZLICHE GRUNDLAGEN § 101 KFG • Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn …. • die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN § 101 KFG Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. .
GESETZLICHE GRUNDLAGEN § 101 KFG (1a) Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit. a bis c und e eingehalten wird
GESETZLICHE GRUNDLAGEN § 101 KFG (2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Boot- und Flugzeugtransporten und wenn mit Zugmaschinen oder Motorkarren Geräte befördert werden, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden. 4) Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN GGBG/ADR ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften StVO ABGB StGB
NORMADRESSATEN DER BELADUNGSVORSCHRIFTEN • Verlader • Lenker • Zulassungsbesitzer Diese Regelung gilt unabhängig von der Art des eingesetzten Fahrzeuges für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger !
FOLGEN DER MISSACHTUNG DER BELADUNGSVORSCHRIFTEN - Strafe - Haftung bei Unfällen - Gewerberechtliche Konsequenzen
VERWALTUNGSSTRAFRECHTLICHE VERANTWORTUNG • Lenker: • Zulassungsbesitzer und Belader: Besonderheit für Unternehmen: - Haftung des zur Vertretung des Unternehmens nach außen Berufenen = handelsrechtlicher Geschäftsführer aber - Möglichkeit der Bestellung eines Mitarbeiters als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (§ 9 VStG) (diese Möglichkeit besteht sowohl bei einer Einzelperson als auch bei Gesellschaften) Abgrenzung möglich - komplettes Unternehmen - bestimmter Standort - sachl. abgegrenzte Bereiche, z.B.: Be- und Entladung - Anordnungsbefugnis
RECHTSFOLGEN – STRAFBESTIMMUNGEN VERWALTUNGSSTRAFRECHT Strafrahmen gem. § 134 KFG: Geldstrafe bis zu € 2.180,-- oder Arrest
SCHUTZMÖGLICHKEITEN Internes Schulungs-, Anweisungs- u. Kontrollsystem • Regelmäßige Schulungen der Fahrer samt entsprechender Nachweise • Klar gegliederte Dienstanweisungen (schriftlich, umfangreich und leicht verständlich) • Nachweisliches zur Kenntnisbringen neuer Dienstanweisungen • Stichprobenartige, immer wieder kehrende nicht vorhersehbare Kontrollen der einzelnen Fahrer durch Gefahrgutbeauftragten und Dienstgeber mit entsprechenden Nachweisen und allenfalls Vorwarnungen und Hinweisen • Schriftliche und „plakative“ Dokumentation