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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. BUNDESSOZIALAMT. Babenbergerstraße 5 1010 Wien. Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. VOLLZIEHUNG DER SCHLICHTUNGSANTRÄGE IM BUNDESSOZIALAMT. Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Geltendmachung von Ansprüchen
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen BUNDESSOZIALAMT Babenbergerstraße 5 1010 Wien
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen VOLLZIEHUNG DER SCHLICHTUNGSANTRÄGE IM BUNDESSOZIALAMT
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen • Geltendmachung von Ansprüchen • BGStG/BEinstG-Schlichtungsverfahren • verpflichtend vor dem Gerichtsverfahren • zuständig: Landesstellen des Bundessozialamtes • Beginn: Einbringung des Anbringens
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Schlichtungsverfahren • Ziel: Ausgleich der Interessensgegensätze • Einigungsgespräch mit allen Beteiligten • Mediation ist anzubieten • Übernahme der Schlichtungskosten durch den Bund Ende: • Einigung • Bestätigung des BASB, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte Gericht
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen FÖRDERUNG VON INVESTIVEN MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER ZUGÄNGLICHKEIT VON EINRICHTUNGEN FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG
Allgemeine Regeln • Derzeitige Fassung gültig ab 15.2.2010 • Privatwirtschaftsverwaltung/Ermessensentscheidung • Zuständigkeit der Landesstellen des Bundessozialamtes • Antragstellung vor Realisierung des Vorhabens
Anwendungsbereich und Umsetzungsregeln Zielgruppe: • Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen (mit höchstens 50 DienstnehmerInnen) • Keine Förderung von Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechtes Förderzweck: • Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Unternehmen oder Einrichtung (z.B. Rampe, Treppenlift, Leitsystem) • Behindertengerechte Umgestaltung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen + Sanitärräume
Fördervoraussetzungen und -höhen • Angemessene Mitbeteiligung des Unternehmens an den Gesamtkosten, Anrechnung anderer Förderungen • Einmaligkeit der Förderung; maximal € 25.000,-- • Bemessung im Einzelfall; Bemessungsgrundlage nur jene Anteile der Gesamtkosten, die für unerläßliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit anfallen
Fördervoraussetzungen und -höhen • Verpflichtung und Glaubhaftmachung, dass geplante Maßnahmen den einschlägigen Normen (insbesondere ÖNORM B 1600) entsprechen • Keine Förderung für Neubauten • Keine Förderung, wenn materiellrechtliche oder gleichstellungsrechtliche Vorschriften die Barrierefreiheit vorsehen