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Bundessozialamt Landesstelle Steiermark Abteilung berufliche Rehabilitation ST 4

Bundessozialamt Landesstelle Steiermark Abteilung berufliche Rehabilitation ST 4 Babenbergerstr. 35, 8020 Graz  05 99 88. Förderbarer Personenkreis. „Begünstigte Behinderte“ (§ 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz) Anerkennung mit Bescheid Kündigungsschutz

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Bundessozialamt Landesstelle Steiermark Abteilung berufliche Rehabilitation ST 4

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Presentation Transcript


  1. Bundessozialamt Landesstelle Steiermark Abteilung berufliche Rehabilitation ST 4 Babenbergerstr. 35, 8020 Graz  05 99 88 ....

  2. Förderbarer Personenkreis „Begünstigte Behinderte“ (§ 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz) • Anerkennung mit Bescheid • Kündigungsschutz • Uneingeschränkte Förderbarkeit • Nachweis: Bescheid vom Bundessozialamt

  3. Förderbarer Personenkreis „Begünstigbare“ behinderte Menschen • Kein Bescheid • Kein Kündigungsschutz • Eingeschränkte Förderbarkeit (keine Entgeltbeihilfe) • GdB mind. 30% • Nachweis: Behindertenpass, ärztliche Einschätzung im BSB, SVG zur erhöhten Familienbeihilfe etc.

  4. Zuschüsse Lohn-/ Ausbildungskosten Fördermöglichkeiten für DienstgeberInnen bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen: • Entgeltbeihilfe (nur für begünstigte Behinderte) • Integrationsbeihilfe • Integrationsbeihilfe für Lehrlinge • Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe • Arbeitsplatzadaptierung / Zuschüsse zu Schulungs- und Ausbildungskosten / Übernahme Dolmetschkosten etc.

  5. Zuschüsse Lohn-/ Ausbildungskosten NEU: • Höchstzuschuss 700 € (ausgen. IBH Lehrlinge >19Lj.) • Förderhöhe IBH gestaffelt nach Dauer Arbeitslosigkeit und Grad der Behinderung • Förderdauer IBH 1 Jahr (ausgen. Jugendliche) • Nur 1 Tag Arbeitslosigkeit ausreichend (IBH) • Keine Anrechnung von Lohnnebenkosten

  6. Entgeltbeihilfe Entgeltbeihilfe • Nur für begünstigte Behinderte • Behinderungsbedingte Minderleistung muss vorliegen • Primär Förderungsmaßnahme, wenn Behinderung während eines DV auftritt (Erkrankung/Unfall) • Keine Förderung für Gebietskörperschaften (ausgen. Gemeinden und Sozialhilfeverbände)

  7. Entgeltbeihilfe Zuschussdauer: • Grundsätzlich max. 3 Jahre, bei hoher Leistungsminderung aber auch bedeutend länger Zuschusshöhe: • Bis zu 50% der monatlichen Bruttolohnkosten max. € 700 (neu!)

  8. Integrationsbeihilfe (neu!) Integrationsbeihilfe allgemein • Bis 100% der Bruttolohnkosten, max. € 700 (neu!) • Förderdauer: 1 Jahr (neu!) Ausnahme: Jugendliche z.B. für die Zeit der Nachreifung 2.Jahr möglich (max. € 500) • 1 Tag Beschäftigungslosigkeit ausreichend • Teilnahme an AMS oder BSB-Projekten gilt als AL-Zeitraum

  9. Integrationsbeihilfe (neu!) Integrationsbeihilfe Jugendliche (ohne Lehrausbildung!) (Förderrahmen bis € 700) • Bis 100% der Bruttolohnkosten, max. € 700 • Förderdauer: 1 Jahr Ausnahme: z.B. für die Zeit der Nachreifung 2.Jahr möglich (max. € 500) • 1 Tag Beschäftigungslosigkeit ausreichend (keine Relevanz beim Erstzugang zum Arbeitsmarkt) • Teilnahme an AMS oder BSB-Projekten gilt als AL-Zeitraum

  10. Integrationsbeihilfe (neu!) Integrationsbeihilfe bei Lehrausbildung (Förderrahmen bis € 755) • Für die Gesamtdauer der Lehrzeit • Max. Förderhöhe € 400 bzw. in Höhe der Lehrlingsentschädigung • Bei Lehrbeginn nach dem 19. Lj: bis € 755 möglich • Keine Beschäftigungslosigkeit notwendig • Für alle Arten von Lehrverhältnissen (primär aber AMS-Zuständigkeit )

  11. Integrationsbeihilfe (neu!) Integrationsbeihilfe bei Grad der Behinderung 30 oder 40%: (Förderrahmen: €300 - €400) • Arbeitslosigkeit bis 3 Monate: max. € 300 • Arbeitslosigkeit über 3 Monate: max. € 400 • Befristung (mindestens 6 Monate): max. € 300

  12. Integrationsbeihilfe (neu!) Integrationsbeihilfe bei Grad der Behinderung 50% und mehr: (Förderrahmen € 500 – € 700 ) • Arbeitslosigkeit bis 3 Monate: max. € 500 • Arbeitslosigkeit über 3 Monate: max. € 600 • Arbeitslosigkeit > 6 Monate und/oder schwere Behinderung: max. € 700 • Befristung (mindestens 6 Monate): max. € 500

  13. Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe (Förderrahmen – € 700 ) • Bei vom Dienstgeber glaubhaft gemachten Gefährdung des Arbeitsplatzes • Nur bei unbefristeten Dienstverhältnissen • Zuschussdauer: max. 3 Jahre • Zuschusshöhe: bis 50% der Lohnbruttokosten, max. € 700

  14. Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe • Auch bei APSB nach integrativer Berufsausbildung ist die Arbeitsplatzgefährdung vom Dienstgeber zu begründen! • Dauer nach IBA 1 Jahr im Regelfall • Förderhöhe nach Integrationsbeihilfe darf diese nicht übersteigen

  15. Sonstige Förderungen Arbeitsplatzadaptierung / Zuschüsse zu Schulungs- und Ausbildungskosten / Dolmetschkosten etc. • Keine Veränderung der Förderrichtlinien Investive Maßnahmen • Höchstförderung voraussichtlich € 25 000 • Ev. Einschränkung des anspruchberechtigten Personenkreises

  16. Infos Infos unter: www.bundessozialamt.gv.at www.joballianz.at Kein Rechtsanspruch auf Fördermaßnahmen !

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